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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Ing. D G in W, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juni 2021, VGW-011/001/12615/2020-27, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. September 2020 - mit welchem über sie wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10, § 99 Abs. 1 und 2, § 122 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 1 der Bautechnikverordnung jeweils in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 3, Punkt 3 eine Geldstrafe von € 3.600,-- und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt und ihr weiters die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde - insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 2.400,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde einen Beitrag von € 240,-- und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens keinen Beitrag zu leisten habe. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es lägen im Revisionsfall „so zahlreiche Besonderheiten vor, dass sie in ihrer Verdichtung zu einem offenbar noch nicht dagewesenen, neuen Fall führen, über den die Höchstgericht bislang noch nicht abzusprechen hatten.“ Es gehe darum, „inwieweit ein Minderheits-Wohnungseigentümer für Bauordnungswidrigkeiten haftet, die die Mehrheit der Eigentümer ohne sein Wissen und ohne seinen Willen, durch die Hausverwaltung herstellen hat lassen, die anstelle der einzelnen Wohnungseigentümer haftet“, dies unter der Besonderheit, dass zahlreiche weitere Entlastungsmomente zugunsten der Revisionswerberin hinzutreten würden (wird näher ausgeführt). Die Bauordnung für Wien sehe keine Mindeststrafe vor, sodass im Revisionsfall auch keine oder eine bloß symbolische Bestrafung ausgereicht hätte, weil die Revisionswerberin unbescholten und ihr Verschulden als Minderheitsmiteigentümerin praktisch nicht gegeben sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde der Revisionswerberin nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auf das Strafausmaß eingeschränkt worden war, sodass die Schuldfrage vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen war, weshalb das dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht.
7 Darüber hinaus handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinenwenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdekeine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).
8 Das Verwaltungsgericht hat die von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung relevierten Entlastungsmomente in seiner Entscheidung berücksichtigt, ist ausgehend davonanders als die belangte Behördevon einem bloß geringen Grad des Verschuldens ausgegangen und hat diesen Umstand ebenso wie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie denvon der Revisionswerberin nicht erwähntenbedeutenden Unrechtsgehalt der Tat und den langen Tatzeitraum in die Strafbemessung einbezogen. Angesichts dessen vermochte die Revisionswerberin mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht aufzuzeigen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050141.L00Im RIS seit
13.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022