TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/12 LVwG-2021/30/2577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §8 Abs2
MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am **.**.****, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Sie, Frau AA, geb. am **.**.****, haben am 26.06.2020 um 09:00 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftsnehmerin DD geb. **.**.**** ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 26.06.2020 der Meldebehörde CC binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Die Genannte hat spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe          Falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von          

100,00          2 Tage                          §22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8

Abs. 2 Meldegesetz 1991

Verfahrenskosten  Barauslagen                             Gesamtbetrag

€10,00                                                         110,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umbezeichneter Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer Vertretung beauftragt hat und dementsprechend Geld- und Prozessvollmacht erteilt hat. Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAG und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht und erheben für die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Z vom 27.07.2021, GZI. ***, sohin binnen offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlung sowie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft und dazu wie folgt ausgeführt

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschuldigten wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, sie habe am 26.06.2020 um 9:00 Uhr, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin DD, geb. am **.**.****, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies der Meldebehörde CC binnen 14 Tagen mitzuteilen. Frau DD soll spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben haben, ohne sich abzumelden.

1.2. Damit wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Rechtsvorschriften nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz verletzt zu haben und wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 10,00 bestimmt.

1.3. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der EE, die als Untervermieterin der gegenständlichen Wohnung auftritt.

1.4. Mit Frau DD besteht weder zu der Beschuldigten noch der Vermieterin der gegenständlichen Unterkunft eine Vertragsbeziehung.

1.5. Von wem die Anmeldebescheinigung unterzeichnet wurde ist der Beschuldigten nicht bekannt.

Beweis: PV,

weitere Beweise vorbehalten.

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Gegen das Straferkenntnis vom 27.07.2021, GZI. ***, ist gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig.

2.2. Die Beschuldigte wurde durch das Straferkenntnis in ihren subjektiven Rechten verletzt und ist daher gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

2.3. Das angefochtene Straferkenntnis, GZI. ***, wurde der Beschwerdeführerin am 28.07.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom 23.08.2021 ist daher als rechtzeitig anzusehen.

3. Beschwerdegründe:

3.1. Vermieterin und sohin Unterkunftgeberin der Unterkunft in **** Z, Adresse 2 ist nicht die Beschuldigte, sondern die EE, welche die Beschuldigte lediglich als Geschäftsführerin vertritt. Die belangte Behörde wirft der Beschuldigten die gegenständlich Verwaltungsübertretung jedoch nur als Privatperson vor, ohne dass der Spruch des Straferkenntnisses eine Zurechnung des Verhaltens der Beschuldigten der EE enthält.

Selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, hätte sohin die Geschäftsführerin der EE und nicht die Beschuldigte diese zu verantworten. Da gegenüber der Geschäftsführerin der EE keine Verfolgungshandlungen binnen eines Jahres gesetzt wurde ist es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gekommen und ist die weitere Verfolgung unzulässig.

3.2. Ganz abgesehen davon, hat weder die Beschuldigte noch die EE Frau DD Unterkunft gewährt. Folglich ist, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, nicht einmal der objektive Tatbestand, der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung, verwirklicht.

3.3. Unabhängig von der mangelnden Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, trifft die Beschuldigte auch kein Verschulden. Die EE, als unmittelbare Vermieterin kontrolliert in regelmäßigen Abständen den Meldestatus und nimmt zahlreiche Abmeldungen vor, um allfälligen Falschmeldungen entgegenzuwirken.

3.4. Ferner bestand, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, für die Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme, dass Frau DD ihrer Meldepflicht nicht nachkam, nicht nur ist Frau DD der Beschuldigten unbekannt, sondern mangelt es auch an einer Vertragsbeziehung zwischen der Beschuldigten als auch der EE und Frau DD.

3.5. Die belangte Behörde hat nicht aufgezeigt, warum die Beschuldigte konkret Grund zur Annahme haben musste, dass für jemanden, dem sie nicht einmal Unterkunft gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Damit scheinen in der Strafverfügung lediglich die reinen verba legalia als bezeichnete Tathandlung auf. Allein der Umstand, dass seit Ende Dezember 2019 Juli eine neue Mieterin die Unterkunft bezogen hat, lässt noch nicht darauf schließen, dass sie Beschuldigte Grund zur Annahme hatte, dass Frau DD ihre Meldepflicht verletzt.

3.6. Der Beschuldigten wurde frühestens mit Anruf der Behörde, dessen Zeitpunkt im angefochtenen Erkenntnis verschwiegen wird, bekannt, dass Frau DD ihre Meldepflicht verletzt. Nachdem die Beschuldigte von der Behörde selbst auf den Umstand aufmerksam gemacht worden war, dass sich Frau DD pflichtwidrig nicht abgemeldet hätte, bestand für die Beschuldigte keine weitere Veranlassung, der Behörde etwas mitzuteilen, was die Behörde ohnehin bereits wusste. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz aus.

Beweis: PV,

weitere Beweise vorbehalten.

4. Beschwerdeanträge:

4.1. Die Beschwerdeführerin richtet aus diesen Gründen an das Landesverwaltungsgericht die

ANTRÄGE:

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren mangels tatbestandsmäßiger Handlung einzustellen, in eventu

2.b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu

2.c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde eine telefonische Erhebung beim Meldeamt der Stadt Z durchgeführt. Das Meldeamt der Stadt Z teilte mit, dass im gegenständlichen Fall die Abmeldung mit 02.09.2020 von Amts wegen erfolgte. Ein solches amtswegiges Verfahren könne bis zu 3 Monate dauern. Eine Mitwirkung des Unterkunftgebers sei bei der Abmeldung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes und der durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Entgegen der Anlastung im angefochtenen Straferkenntnis und der vorausgegangenen Strafverfügung vom 04.03.2021 ergibt sich kein Hinweis, dass die meldepflichtige Unterkunftnehmerin DD bis, wie im Straferkenntnis angelastet, spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft an der angegebenen Adresse aufgegeben hat. Laut der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister hat sich die Unterkunftnehmerin DD erst am 14.02.2020 an der Adresse **** Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz angemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 02.09.2020 im Rahmen eines amtswegigen Abmeldeverfahrens. Entgegen den Ausführungen in der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Z vom 26.06.2020 hat die Unterkunftnehmerin DD, geb am **.**.****, ihre Unterkunft nicht am 19.12.2019 aufgegeben, ohne sich abzumelden, da sie zu diesem Zeitpunkt die Unterkunft gar nicht bezogen hatte und noch keine melderechtliche Anmeldung vorlag. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich auch nicht, warum die Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Unterkunftgeberin im Zeitraum zwischen 14.02.2020 und 26.06.2020 Grund zur Annahme haben konnte, dass von der meldepflichtigen Unterkunftnehmerin DD die Abmeldeverpflichtung bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde.

Anders als bei Unterkunftgebern in Beherbergungsbetrieben, die gemäß § 7 Abs 6 Meldegesetz für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis und somit für die Durchführung der Meldepflicht durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer verantwortlich sind, ist der Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die Unterkunft des Unterkunftgebers aufgibt, sich auch tatsächlich bei der Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer, dem Unterkunft gewährt wurde, seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft den Unterkunftgeber die Verpflichtung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Weiters ist diesbezüglich noch beachtlich, dass dem Unterkunftgeber bei der meldebehördlichen Anmeldung der ausgefüllte Meldezettel vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist und eine solche Vorlage und Unterfertigungspflicht des Unterkunftgebers nach der Aufgabe der Unterkunft bei der Durchführung einer meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer nicht mehr vorgesehen ist.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann die Unterkunftgeberin, im gegenständlichen Falle die EE, Kenntnis einerseits von der Aufgabe der Unterkunft durch die Unterkunftnehmerin und andererseits von der durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde erlangt hatte. Wie bereits ausgeführt, bestand für die Unterkunftgeberin keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich eine meldepflichtige Unterkunftnehmerin nach der erfolgten Aufgabe der zur Verfügung gestellten Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bei der Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Kenntnis von der nicht erfolgten Abmeldung der meldepflichtigen Unterkunftnehmerin DD hatte die Unterkunftgeberin erst im Rahmen der polizeilichen Erhebung am 26.06.2020 erlangt. Die nach § 8 Abs 2 Meldegesetz vorgesehene 14-tätige Frist hätte somit mit Ablauf des 26.06.2020 begonnen, wobei die zuständige Meldebehörde am 26.06.2020 von der erfolgten Aufgabe der Unterkunft durch die meldepflichtige Unterkunftnehmerin verständigt wurde und das amtswegige Abmeldeverfahren von der Meldebehörde eingeleitet und durchgeführt wurde. Angelastet wurde nur die Tatzeit bis zum 26.06.2020.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergeben sich keine konkreten und nachweisbaren Sachverhalte und Gründe, dass die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz tatsächlich begangen hat.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Abmeldeverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.2577.1

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten