TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/7 LVwG-AV-1255/001-2018

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

GewO 1994 §348
AVG 1991 §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat

Dr. Kindermann-Zeilinger aus Anlass der Beschwerde von A und B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.10.2018, ***, mit welchem über Antrag der beiden Beschwerdeführer vom 03.01.2016 die Feststellung getroffen wurde, dass die Tätigkeit zur Vermietung von Boxen zum Einstellen von Pferden in der Anlage der KG *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** der Gewerbeordnung 1994 unterliegt [Spruchpunkt I)] und die gegenständliche Anlage eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 2 GewO darstellt [Spruchpunkt II)],

zu Recht:

I.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 17 Verwaltungs-

gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ersatzlos aufgehoben und das Verfahren

eingestellt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133

Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.10.2018, ***, wurde aufgrund des Antrages von A und B, ***, ***, vom 03.01.2016 auf „Erlassung eines Feststellungsbescheides (§§ 358 iVm 348 GewO)“ die Feststellung getroffen, dass die von den Antragstellern entfaltete Tätigkeit zur Vermietung von Boxen zum Einstellen von Pferden in der Anlage der KG *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** der Gewerbeordnung 1994 unterliegt [Spruchpunkt I)] und die gegenständliche Anlage eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 2 GewO darstellt [Spruchpunkt II)].

 

Gegen diesen Feststellungsbescheid haben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und seine Aufhebung beantragt.

Vor Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Aufnahme der für die Beurteilung der Sache für erforderlich erachteten Beweise haben die Antragsteller schriftlich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 03.01.2016 zurückgezogen (eingelangt am 06.07.2021).

Bereits im Vorfeld, nämlich mit Zuschrift an das Landesverwaltungsgericht NÖ vom 26.05.2021, hatte A mitgeteilt, dass die „Boxenvermietung als solche“ beendet wurde und in Zukunft beabsichtigt sei, die Immobilie zum Einstellen von Pferden im Rahmen der Landwirtschaft entsprechend § 2 Abs. 3 Z 4 GewO zu nutzen.

 

Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher

Hinsicht Folgendes fest:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF, (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Diese in § 13 Abs. 7 AVG vom Gesetzgeber getroffene Festlegung entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen ein – zulässiges und fristgerechtes – Rechtsmittel erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Rechtsmittelantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Beschwerdeentscheidung zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).

Die Zurückziehung eines Ansuchens bewirkt - anders als bei einem Verzicht auf die erhobene Beschwerde -, dass der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. zB VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; s. auch jüngst VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235).

Im vorliegenden Fall ist der durch die Beschwerdeerhebung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch offene verfahrenseinleitende Antrag mit Eingabe vom 06.07.2021 von beiden Antragstellern zurückgezogen worden. Der erstinstanzliche Bescheid war somit infolge Wegfalles des den Gegenstand des Verfahrens bildenden (verfahrenseinleitenden) Antrages ersatzlos aufzuheben und das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzustellen (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144, sowie VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, vielmehr folgen die dargelegten Erwägungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Feststellung; Verfahrensrecht; verfahrenseinleitender Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1255.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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