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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Mai 1996, Zl. 4.296.519/8-III/13/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und am 22. März 1996 in das Bundesgebiet eingereist.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Mai 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 1996 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 bzw. im Sinne des § 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß weder das Asylgesetz 1991 noch die Genfer Flüchtlingskonvention eine gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorsähen. Dem Beschwerdeführer fehle auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen darin vorgetragenen gegenteiligen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. Okober 1995, Zl. 95/01/0071, zu verweisen, in dem ausführlich dargelegt wurde, daß eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht kommt. Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers liegt nach der gesetzlichen Konzeption des Asylgesetzes 1991 lediglich im Vorfragenbereich. Aus den im genannten hg. Erkenntis angeführten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200813.X00Im RIS seit
25.01.2001