TE Bvwg Beschluss 2021/8/27 W201 2223480-2

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Veröffentlicht am 27.08.2021
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Entscheidungsdatum

27.08.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W201 2223480-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 04.06.2020,
OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

1.3.    Ohne die Einwendungen einer Überprüfung zu unterziehen, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.06.2019 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäߧ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Nachreichung von medizinischen Beweismitteln fristgerecht Beschwerde erhoben.

2.1.    In der Folge holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes eine auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX mit dem Ergebnis ein, dass das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine Änderung der Beurteilung zu bedingen.

2.2.    Am 05.09.2019, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
OB XXXX mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen wurde.

Als Beilage zum Bescheid wurden das Gutachten Dris. XXXX und dessen Stellungnahme übermittelt.

3.       Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 hat der bevollmächtigte Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 01.10.2019, GZ W201 2223480-1/3E, den Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel, zusätzlich zu dem bereits eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie/Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, einzuholen, und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

4.       Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von
Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 04.12.2019 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH festgestellt wurde.

4.1.    Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

4.2.    Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eine auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme vom 06.04.2020 mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine Änderung der Beurteilung zu bedingen.

4.3.    Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.06.2020,
OB XXXX hat die belangte Behörde den Antrag vom 15.02.2019 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

5.       Gegen diesen, im Spruch genannten Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage der erteilten Vollmacht sowie medizinischer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben.

5.1.    Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 11.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5.2.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt.

5.3.    Im Rahmen des am 19.07.2021 gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

5.4.    Mit Schreiben vom 30.07.2021, eingelangt am 30.07.2021, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 30.07.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2021, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.06.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Das Schreiben vom 30.07.2021 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.06.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2223480.2.00

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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