Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W261 2244093-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.05.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2021 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 14.04.2021 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ein. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einem Status post ventriculo-peritonealer (VP) Shunt 11/2014, Revision 03/2015 und Zustand nach Knie TEP links mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.).
3. Mit Schreiben vom 15.04.2021 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs und übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Der Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ohne Datum, eingelangt fristgerecht am 27.05.2021, eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie „Einspruch“ erheben und Befunde bis Ende Juni folgen würden. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Gewährung von Pflegegeld an.
6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 06.07.2021 einlangte.
7. Mit Schreiben vom 13.07.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, weil eine Beschwerdebegründung und ein Beschwerdebegehren gänzlich fehlen würden. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
8. Die Beschwerdeführerin übernahm dieses Schreiben durch einen Vertreter am 20.07.2021. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Mängelbehebung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Mit Bescheid vom 14.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, welche am 27.05.2021 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil eine Beschwerdebegründung und ein Beschwerdebegehren fehlen.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2021, nachweislich zugestellt am 20.07.2021, einen Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens.
Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Sie ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:
? die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
? die Bezeichnung der belangten Behörde,
? die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
? das Begehren und
? die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, welche am 27.05.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Beschwerdegründe sich die Beschwerdeführerin beschwert erachtet, und was ihr konkretes Beschwerdebegehren ist.
Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2244093.1.00Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021