TE Bvwg Beschluss 2021/10/6 I413 2245809-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I413 2245809-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER als Beisitzer über das als Beschwerde zu deutende Anbringen von RA Mag. Martin DIMAI gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 19.05.2021, Zl. XXXX , betreffend XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Am 29.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH keine Veränderung seines bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist und wies den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Außerdem sprach die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das Anbringen vom 25.05.2021, in dem der einschreitende Rechtsanwalt ein Telefonat mit der belangten Behörde zusammenfasste, welches den Inhalt hatte, dass eine im Parteiengehör abgegebene Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden könne und der bereits "freigegebene" Bescheid nicht von Amts wegen behoben werde, und ausführte, dass sein Mandant die Folgen eines Systemfehlers zu tragen hätte und ersuchte um Überdenken der Meinung der belangten Behörde.

Am 27.08.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht dieses Anbringen samt Verwaltungsakt vor und führte aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung abgebrochen wurde, da innerhalb von 12 Wochen keine Entscheidung gefällte werden konnte.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem einschreitenden Rechtsanwalt mit, dass das Anbringen nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG entspreche und diese Mindestinhalte auszuführen seien. Zudem sei klarzustellen, für wen mit diesem Anbringen eingeschritten werde. Auf dieses dem Rechtsanwalt am 15.09.2021 zugestellte Schreiben erfolgte keine Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang (Pkt. I.) wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Der Eingabe vom 25.05.2021 ist nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid, welcher belangten Behörde sich die Beschwerde richtet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun. Ferner ist dem Anbringen nicht zu entnehmen, für wen der Rechtsanwalt einschreitet.

Der einschreitende Rechtsanwalt legte nicht dar, für wen er einschreitet und brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht keine Angaben vor, aus denen sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, entnehmen ließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mangelt es einem als Beschwerde zu deutenden Anbringen an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Anbringen sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Zudem legte der einschreitende Rechtsanwalt nicht offen, für wen er im konkreten Fall einschreitet und berief sich auch nicht auf eine erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs 1 AVG.

Nachdem der einschreitende Rechtsanwalt die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG das Anbringen zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2245809.1.00

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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