RS Vwgh 1950/6/19 0385/49

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Veröffentlicht am 19.06.1950
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2 Satz2
BauO Wr §129 Abs6
BauRallg
VVG §11
VVG §3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 76 Abs 2 Satz 2 AVG ist weder anwendbar, wenn es sich um Vollstreckungsmaßnahmen handelt noch auch, wenn die Kosten notstandspolizeilicher Akte hereingebracht werden sollen. In beiden Fällen ist nicht die allgemeine verfahrensrechtliche Norm, sondern die Sonderbestimmung, nämlich im ersten Fall die des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 3 und 11 VVG), im zweiten Falle (hier)die des § 129 Abs 6 der Bauordnung für Wien selbständig anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X08

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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