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Baurecht - WienNorm
AVG §76 Abs2 Satz2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 76 Abs 2 Satz 2 AVG ist weder anwendbar, wenn es sich um Vollstreckungsmaßnahmen handelt noch auch, wenn die Kosten notstandspolizeilicher Akte hereingebracht werden sollen. In beiden Fällen ist nicht die allgemeine verfahrensrechtliche Norm, sondern die Sonderbestimmung, nämlich im ersten Fall die des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 3 und 11 VVG), im zweiten Falle (hier)die des § 129 Abs 6 der Bauordnung für Wien selbständig anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X08Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021