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Baurecht - WienNorm
AVG §76 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2276/50 E 17. Dezember 1951 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorschreibung eines Kostenersatzes für eine notstandspolizeiliche Maßnahme unter gleichzeitiger Bezugnahme auf § 126 Abs 6 der Bauordnung für Wien und auf § 76 Abs 2 AVG 1950 ist nicht zulässig. Eine Berufung auf § 76 AVG greift nur dann Platz, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen nicht durch eine Sondervorschrift geregelt ist. (Hinweis auf E vom 26. Juni 1950, Zl. 0335/49)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X07Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021