RS Vwgh 1950/6/19 0385/49

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Veröffentlicht am 19.06.1950
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2
BauO Wr §129 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2276/50 E 17. Dezember 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung eines Kostenersatzes für eine notstandspolizeiliche Maßnahme unter gleichzeitiger Bezugnahme auf § 126 Abs 6 der Bauordnung für Wien und auf § 76 Abs 2 AVG 1950 ist nicht zulässig. Eine Berufung auf § 76 AVG greift nur dann Platz, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen nicht durch eine Sondervorschrift geregelt ist. (Hinweis auf E vom 26. Juni 1950, Zl. 0335/49)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X07

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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