Index
Baurecht - WienNorm
AVGRechtssatz
Bei Maßnahmen nach § 129 Abs 4 der BO für Wien sind die Normen des AVG einzuhalten, wogegen die Maßnahmen nach § 129 Abs 6, Akte der Notstandspolizei sind. Hier ist die Behörde berechtigt, ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen, ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten des Eigentümers jenen Zustand herzustellen, den sie sonst nur nach Erlassung eines Bescheides in Vollstreckung desselben, allenfalls im Wege der Ersatzvornahme hätte herstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X06Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021