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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §44Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2030/62 E 26. Juni 1963 RS 1Stammrechtssatz
Wenn ein Kollektivvertrag zwar eine Regelung dahingehend, daß die wöchentliche bzw tägliche normale Arbeitszeit ein gewisses Stundenausmaß nicht übersteigen dürfe, jedoch keine für die Vertragspartner verbindliche Festlegung der Mindestarbeitszeit enthält, so ist im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage für eine Prüfung, ob die in einem an sich diesem Kollektivvertrag unterliegenden Einzeldienstvertrag erfolgte Vereinbarung einer kürzeren als der normalen Arbeitszeit für den Dienstnehmer günstiger sei, kein Raum gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001476.X01Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021