RS Vwgh 1965/1/20 1476/64

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Veröffentlicht am 20.01.1965
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44
ASVG §68 Abs1 Satz1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2030/62 E 26. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein Kollektivvertrag zwar eine Regelung dahingehend, daß die wöchentliche bzw tägliche normale Arbeitszeit ein gewisses Stundenausmaß nicht übersteigen dürfe, jedoch keine für die Vertragspartner verbindliche Festlegung der Mindestarbeitszeit enthält, so ist im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage für eine Prüfung, ob die in einem an sich diesem Kollektivvertrag unterliegenden Einzeldienstvertrag erfolgte Vereinbarung einer kürzeren als der normalen Arbeitszeit für den Dienstnehmer günstiger sei, kein Raum gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001476.X01

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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