Norm
K-AGO §104Rechtssatz
Liegt kein Bescheid der Landesregierung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts einer Gemeinde vor, weil die Gemeinde nicht um eine aufsichtsbehördliche Genehmigung angesucht hat, dann hat das Gericht als Vorfrage zu beurteilen, ob ein grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach § 104 K-AGO unterliegendes Geschäft vorlag. hier: „Contracting“-Vertrag mit Finanzierungselementen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133771Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021