TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 96/18/0468

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Juli 1996, Zl. SD 363/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit 26. August 1992 im Bundesgebiet aufhalte, habe bis 1. Juli 1994 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sein am 16. Juni 1994 eingebrachter Verlängerungsantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 abgewiesen worden, sodaß sich der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er gegen diesen Bescheid eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erhoben habe, unrechtmäßig in Österreich aufhalte.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und solche auch nicht behaupte. Selbst wenn man aufgrund des etwa vierjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausginge, wäre für ihn nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre die Ausweisung aufgrund ihres Dringend-geboten-seins nach der genannten Bestimmung zulässig. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein besonders hoher Stellenwert zu. Hinzu komme, daß dem Beschwerdeführer, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei, auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 8. Oktober 1996, B 2980/96).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 7. November 1996) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen beruhende Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte, bleibt in der Beschwerde unbekämpft. Auch der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch eine unrichtige Anwendung des § 19 FrG in seinen Rechten verletzt. Er absolviere zur Zeit einen Deutsch-Sprachkurs für Ausländer, der bis zum Beginn des Sommersemesters 1997 erfolgreich abzulegen sei; sodann könne er als ordentlicher Hörer an der Universität Wien inskribieren. Durch die Ausweisung werde ihm die Möglichkeit genommen, den genannten Kurs zu absolvieren und einem Hochschulstudium nachzugehen. Dies sei ein massiver Eingriff in sein Privatleben, der zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei. In seiner Heimat könne er weder einen Deutschkurs absolvieren noch - aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten - ein Hochschulstudium beginnen.

Wenn ihm Parteiengehör eingeräumt worden wäre, hätte er darlegen können, daß ihm in seiner Heimat ein Hochschulstudium nicht zugänglich sei und er daher ein solches in Österreich absolvieren möchte.

2.2. Der Verfahrensrüge ist entgegenzuhalten, daß es primär Sache des Fremden ist, von sich aus jene Umstände darzulegen, die erst der Behörde die Möglichkeit geben zu beurteilen, ob mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatund/oder Familienleben i.S. des § 19 FrG verbunden sein würde oder nicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er im Verwaltungsverfahren gehindert gewesen sei, das sein (beabsichtigtes) Studium betreffende Vorbringen zu erstatten. Einer ausdrücklichen Einladung des Beschwerdeführers zur Bekanntgabe von in bezug auf eine allfällige Ausbildung in Österreich relevanten Umständen seitens der belangten Behörde bedurfte es jedenfalls nicht.

2.3. Unter Zugrundelegung der - zu Unrecht erhobenen - Verfahrensrüge einerseits und der in 2.2. enthaltenen Erwägungen andererseits handelt es sich bei dem unter 2.1. wiedergegebenen Vorbringen um eine unzulässige, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

3. Im übrigen stößt das Ergebnis der - unter der Annahme, es läge ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung vor - nach § 19 FrG durchgeführten Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf keinen Einwand. Zu Recht hat nämlich die belangte Behörde zum einen auf den hohen Stellenwert hingewiesen, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372, mwN), zum anderen darauf, daß die diesem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interesse gegenüberzustellende private Interessenlage - sofern man einen relevanten Eingriff in diese annähme - keineswegs so stark ausgeprägt wäre, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als dringend geboten anzusehen wäre.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180468.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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