TE Vfgh Beschluss 1995/2/28 B51/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmitteln; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem am 5. Jänner 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den ihm am 9. November 1994 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1994, mit welchem der Berufung gegen den seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid der BH Wien-Umgebung vom 21. März 1994 keine Folge gegeben wurde.

Mit demselben Schriftsatz wurde die entsprechende Beschwerde eingebracht.

II. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Einschreiter (ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln) im wesentlichen damit, daß er sich an einen Mitarbeiter seines früheren Arbeitgebers gewandt habe, der ihm jedoch die nicht zutreffende Auskunft erteilt habe, daß der Bescheid nicht bekämpfbar sei. Erst nach Zustellung des Ausweisungsbescheides der BH Wien-Umgebung am 14. Dezember 1994 habe er sich an den nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt, welcher anläßlich der Akteneinsicht am 22. Dezember 1994 festgestellt habe, daß die Frist zur Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen sei.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:

1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.

Die begehrte Wiedereinsetzung ist bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil der Einschreiter überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot. Nach §149 Abs1 ZPO hat nämlich die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, im bezüglichen Schriftsatz (insbesondere) die Mittel zur Glaubhaftmachung aller den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzugeben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen (s. VfSlg. 13109/1992).

IV. Die unter einem eingebrachte Beschwerde nach Art144 B-VG war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen, ohne daß auf den Antrag einzugehen war, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

V. Diese Beschlüsse wurden gemäß §33 zweiter Satz bzw. §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B51.1995

Dokumentnummer

JFT_10049772_95B00051_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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