TE OGH 2021/9/16 2Ob142/21b

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2020 verstorbenen Ing. H***** P*****, über den Revisionsrekurs des vormaligen Verlassenschaftskurators *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Juli 2021, GZ 21 R 125/21k-275, womit infolge Rekurses der Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. März 2021, GZ 2 A 24/20x-247, ausgesprochen wurde, dass das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen ist, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht enthob mit Beschluss vom 12. 3. 2021 den Verlassenschaftskurator (rechtskräftig) seines Amtes, bestimmte seine Entschädigung mit 1.620.000 EUR (zuzüglich Barauslagen) und ermächtigte ihn, diese Entschädigung (abzüglich bereits gewährter Vorschüsse) nach Rechtskraft des Beschlusses vom Verlassenschaftsanderkonto zu entnehmen.

[2]       Drei Pflichtteilsberechtigte erhoben am 29. 3. 2021 Rekurs ausschließlich gegen die Bestimmung der Entschädigung und die erteilte Ermächtigung zur Entnahme dieser Entschädigung vom Anderkonto. Der Verlassenschaftskurator erstattete am 20. 4. 2021 eine Rekursbeantwortung.

[3]       Am 29. 4. 2021 eröffnete das Landesgericht Salzburg ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Verlassenschaft. Mit Beschluss vom 19. 7. 2021 änderte das Insolvenzgericht die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren ab.

[4]       Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Rekursgericht aus, dass das Verfahren durch die Eröffnung des Sanierungsverfahrens unterbrochen sei und der Akt dem Erstgericht zurückgestellt werde. Da während der Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorgenommen werden könnten, die überdies die Prärogative des Masseverwalters nicht berühren dürften, komme eine Entscheidung über die Kosten des Verlassenschaftskurators während der Unterbrechung nicht in Frage. Das vor Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel sei nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber aber unzulässig, sodass der Akt dem Erstgericht zurückzustellen sei.

[5]            Dagegen richtet sich der „ordentliche Revisionsrekurs“ des Verlassenschaftskurators mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; dem Rekursgericht möge die Fortsetzung des Verfahrens und eine Entscheidung in der Sache aufgetragen werden. Die Bestimmung von Kuratorenkosten sei auch während einer Verfahrensunterbrechung zulässig, weil es sich um eine dringend gebotene Maßnahme handle. Außerdem könnten im wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft unterbrochenen Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von Belangen einer Partei die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden. Eine solche Gefährdung der Belange des Verlassenschaftskurators sei hier gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Der „ordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.

[7]       1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch von diesem gefasste Unterbrechungsbeschlüsse (RS0120565 [T5, T13]). Ein solcher Unterbrechungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG (1 Ob 148/11p).

[8]       2. Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (2 Ob 221/20v mwN; RS0007695 [T19]; RS0007696 [T15]). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696).

[9]       3. Daraus folgt, dass der vom Rekursgericht gefasste Unterbrechungsbeschluss dem Anfechtungsausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG unterliegt, waren doch ausschließlich dieser Bestimmung unterfallende Fragen Gegenstand des Rekursverfahrens (vgl RS0110165 zur Anwendung des Rechtsmittelausschlusses des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO [Verfahrenshilfe] auch auf den Fall einer Unterbrechung des Rekursverfahrens).

Textnummer

E132965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00142.21B.0916.000

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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