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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036; 6.2.2019, Ra 2018/14/0210, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die keine Bezugnahme auf geltendes Recht und aktuelle Judikatur herstellt, entspricht diesen Anforderungen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140119.L01Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021