TE Vwgh Beschluss 2021/10/4 Ra 2021/10/0144

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tscheließnig, über die Revision des A D in I, vertreten durch MMag. Eva Maria Kathrein, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil-Straße 21/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. Juni 2021, Zl. LVwG-2021/37/0756-4, betreffend Beschlagnahme i.A. des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2021 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - einen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2021, mit dem die Beschlagnahme von 100 Flaschen Testolic Testosterone propionate 100 mg/2ml ausgesprochen worden war, weil der Revisionswerber diese Arzneiwaren im Fernabsatz aus Polen bestellt und so ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt habe; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2        Mit Blick auf ein die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel ziehendes Beschwerdevorbringen (wonach die Tathandlung im Postverteilungszentrum in Hall in Tirol gesetzt worden sei, weil dort die Einfuhr der Arzneiwaren festgestellt worden sei) legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, der bei der gegenständlichen Lieferung mit seiner korrekten Adresse in Innsbruck angeführte Revisionswerber habe die Arzneiwaren auch bestellt; diese seien „nicht versehentlich“ an den Revisionswerber versendet worden.

3        Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend insbesondere auf einen Bericht einer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugin befragten Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes des Magistrats der Stadt Innsbruck, wonach der Revisionswerber in seiner Wohnung auf die gegenständliche Lieferung angesprochen, ungehalten auf das Briefgeheimnis gepocht und gemeint habe, er wisse jetzt, warum die Lieferung nicht komme. Außerdem hielt es das Verwaltungsgericht nicht für nachvollziehbar, dass eine aus Polen stammende Lieferung - ohne Bestellung durch den Revisionswerber - „rein zufällig oder aus Versehen“ an dessen korrekte Adresse in Innsbruck übermittelt würde.

4        Davon ausgehend verwarf das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde, weil maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs. 1 VStG jener Ort sei, an dem die Bestellung abgegeben worden sei (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ro 2019/10/0004, 0005).

5        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        3. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision behauptet der Revisionswerber, vorliegend stimme eine „Annahme des Verwaltungsgerichtes in unvertretbarer Weise unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit den vorgelegten Akten überein“, weil das Verwaltungsgericht unter Berufung auf VwGH Ro 2019/10/0004, 0005, die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde bejaht habe, „ohne festzustellen, ob der Revisionswerber die Bestellung [der] beschlagnahmten Waren von der Empfängeradresse aus vorgenommen habe“.

9        Dies trifft - wie aus der gerafften Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (oben unter Rz 2 bis 4) hervorgeht - nicht zu; im Übrigen legt der Revisionswerber die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit nicht konkret dar (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwN).

10       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100144.L00

Im RIS seit

01.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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