Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen des Bundesministers für Finanzen gegen die jeweils am 3. Februar 2020 mündlich verkündeten und am 2. März 2020 (gekürzt) schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW-002/011/10155/2019 2. VGW-002/V/011/10157/2019 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2020/17/0091), 3. VGW-002/011/10167/2019 und 4. VGW-002/V/011/10168/2019 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2020/17/0092), betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. N C, 2. PR GmbH, 3. A K und 4. PB, alle vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 17. Dezember 2018 fand in einem von der zweitmitbeteiligten Partei betriebenen Lokal in Wien eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz - GSpG statt.
2 In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2019 gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei und gegenüber der viertmitbeteiligten Partei (als Eigentümerin der Geräte) die Beschlagnahme sowie die Einziehung von drei in dem Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten ausgesprochen.
3 Weiters wurde mit zwei Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 12. Juli 2019 der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht schuldig erkannt. Über ihn wurden insgesamt vier Geldstrafen verhängt. Die zweitmitbeteiligte Partei wurde jeweils zur Haftung für die verhängten Geldstrafen herangezogen.
4 In einem weiteren Straferkenntnis vom selben Tag wurde der Drittmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der viertmitbeteiligten Partei der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG schuldig erkannt. Über ihn wurden insgesamt drei Geldstrafen verhängt. Die viertmitbeteiligte Partei wurde zur Haftung für die verhängten Geldstrafen herangezogen.
5 Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid und die insgesamt drei Straferkenntnisse jeweils Beschwerde.
6 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) führte über diese vier Beschwerden am 3. Februar 2020 eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch. Dabei war von den Parteien ausschließlich ein Vertreter der Abgabenbehörde anwesend.
7 Das in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende Protokoll über diese Verhandlung weist betreffend die vier Beschwerdeverfahren insgesamt zehn verwaltungsgerichtliche Geschäftszahlen auf. Davon entfallen vier Geschäftszahlen auf die Beschlagnahme- und Einziehungssache und jeweils zwei Geschäftszahlen auf die drei Verwaltungsstrafsachen.
8 Nach dem Verhandlungsprotokoll entschied der Richter des Verwaltungsgerichts nach Schluss des Beweisverfahrens über sämtliche Beschwerden und verkündete das „nachfolgende Erkenntnis“. Nach Anführung der betreffenden verwaltungsgerichtlichen Geschäftszahlen sowie der beschwerdeführenden Parteien weist das Protokoll jeweils nach der Überschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ die Sprüche der Entscheidung in jeweils zwei Spruchpunkten aus:
9 Hinsichtlich des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens und des Straferkenntnisses, mit dem der Erstmitbeteiligte der Verletzung der Mitwirkungspflicht schuldig erkannt worden war, wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden jeweils in Spruchpunkt I. ab und bestätigte den jeweils bekämpften Bescheid. Bezüglich der beiden anderen Straferkenntnisse (mit denen der Erst- bzw. Drittmitbeteiligte der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes bzw. viertes Tatbild GSpG schuldig erkannt worden waren) gab das Verwaltungsgericht jeweils in Spruchpunkt I. den dagegen erhobenen Beschwerden insoweit Folge, als es die insgesamt sechs Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in zwei Gesamtstrafen umwandelte und deren Gesamtausmaß herabsetzte. Mit Spruchpunkt II. aller genannten Erkenntnisse sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
10 Daran anschließend findet sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung nach der Überschrift „Entscheidungsgründe:“ wieder gegliedert nach den betreffenden verwaltungsgerichtlichen Geschäftszahlen und den beschwerdeführenden Parteien für jede einzelne Beschwerdesache eine kurze Begründung.
11 Nach dem Vorbringen des Amtsrevisionswerbers wurde diesem das Verhandlungsprotokoll am 10. Februar 2020 zugestellt.
12 Der Amtsrevisionswerber richtete noch am selben Tag ein E-Mail mit dem Betreff „VGW-002-011-5607-2019-14 (Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. § 29 Abs. 4 VwGVG)“ an das Verwaltungsgericht. Dieses E-Mail hatte folgenden Wortlaut:
13 „Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erk gemäß § 29 Abs 4 VwGVG und freundlichen Grüßen,
BMF I/8 Glücksspiel“.
14 In der Folge wurde dem Amtsrevisionswerber eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses betreffend das unter der verwaltungsgerichtlichen Geschäftszahl VGW-002-011-5607-2019-14 geführte Beschwerdeverfahren übermittelt. Hinsichtlich der Beschwerden in den anderen Beschwerdeverfahren wurden dem Amtsrevisionswerber lediglich gekürzte Ausfertigungen der in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2020 verkündeten Erkenntnisse zugestellt.
15 In den Entscheidungsgründen der gekürzten Ausfertigungen der durch die vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse (betreffend die Bestrafung des Erst- und Drittmitbeteiligten wegen Übertretung des dritten bzw. vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) führte das Verwaltungsgericht jeweils aus, es sei keine Ausfertigung der Entscheidung beantragt worden. Die Ausfertigung sei daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgt. Der Amtsrevisionswerber habe unter ausdrücklicher Benennung bloß der Geschäftszahl VGW-002-011-5607-2019 ausschließlich „zur Einziehung der PBW Ges.m.b.H.“ einen Ausfertigungsantrag gestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.
16 Die vorliegenden außerordentlichen Revisionen des Amtsrevisionswerbers, die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, richten sich ausschließlich gegen diese beiden genannten Erkenntnisse betreffend die Bestrafung des Erst- und Drittmitbeteiligten wegen Übertretung des dritten bzw. vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und die Aussprüche hinsichtlich der Haftungen der zweit- und viertmitbeteiligten Partei.
17 Die Amtsrevisionen machen zu ihrer Zulässigkeit übereinstimmend geltend, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die seitens des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Unzulässigkeit der Revision. Der Amtsrevisionswerber habe mit E-Mail vom 10. Februar 2020 die „(volle) Ausfertigung des zunächst nur mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt“, was sich ausdrücklich aus dem Wortlaut der E-Mail ergebe, auch wenn in dieser nur eine Geschäftszahl (und nicht alle zehn) angeführt worden sei. Bei der Auslegung von Anbringen iSd § 13 AVG komme es nämlich „auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an“. Auch in der Zusammenschau mit der unter einem übermittelten Niederschrift ergebe sich, dass die volle Ausfertigung keinesfalls nur im Hinblick auf eine (einzige) Beschwerdesache begehrt worden sei. Hätte das Verwaltungsgericht den Amtsrevisionswerber zur Präzisierung seines Anbringens aufgefordert, so hätte dieser bestätigt, dass die Ausfertigung der angefochtenen Erkenntnisse begehrt werde. In weiterer Folge wäre der Revisionswerber in die Lage versetzt worden, „zur Klärung der gegenwärtig noch offenen Rechtsfrage, ob das Urteil Maksimovic Auswirkungen auf die Strafsatznormen des § 52 Abs. 1 GSpG zeitigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“. Indem es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, auf eine Präzisierung des Ausfertigungsantrages des Revisionswerbers zu dringen, sei es erneut von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
18 Mit diesem Vorbringen erweisen sich die Revisionen nicht als zulässig.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 § 50 Abs. 7 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 118/2016, lautet:
„(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
23 § 29 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:
„...
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn [...]
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“
24 § 25a Abs. 4a VwGG, BGBl. 10/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:
„(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. [...] Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.“
25 Im Falle einer mündlichen Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine Revision somit nur zulässig, wenn binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift mindestens einer der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt hat (vgl. § 29 Abs. 5 VwGVG iVm § 25a Abs. 4a VwGG).
26 Die vorliegenden Revisionen richten sich ausschließlich gegen die mündlich verkündeten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, mit denen über den Zweit- und Viertmitbeteiligten jeweils eine Gesamtstrafe wegen Übertretung des dritten bzw. vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verhängt und der Ausspruch über die Haftungsinanspruchnahme der zweit- und viertmitbeteiligten Partei bestätigt wurde.
27 Die vom Amtsrevisionswerber vorgelegten gekürzten Ausfertigungen enthalten den Hinweis, dass keiner der Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung dieser Erkenntnisse gestellt hat.
28 Entgegen der Auffassung des Amtsrevisionswerbers ist - in Bezug auf die beiden genannten Straf- und Haftungsverfahren - auch in seinem E-Mail vom 10. Februar 2020 kein derartiger Antrag zu erblicken:
29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde - in Beschwerdefällen dem Verwaltungsgericht - verwehrt, diesem Anbringen eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. etwa VwGH 27.5.2014, Ro 2014/16/0061, mwN).
30 Das vom Amtsrevisionswerber ins Treffen geführte E-Mail führt in seinem „Betreff“ ausschließlich jene verwaltungsgerichtliche Geschäftszahl an, die sich auf das Beschwerdeverfahren der viertmitbeteiligten Partei gegen die Einziehung der drei Glücksspielautomaten bezieht. Auch aus dem - sehr kurz gefassten - Text dieses E-Mails ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Antrag könnte sich noch auf andere als das mit seiner verwaltungsgerichtlichen Geschäftszahl bezeichnete Beschwerdeverfahren beziehen. Nach seinem objektiven Erklärungswert besteht daher kein Zweifel daran, dass sich der in diesem E-Mail enthaltene Antrag ausschließlich auf das Einziehungsverfahren der viertmitbeteiligten Partei bezieht.
31 Daraus ergibt sich nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG die Unzulässigkeit der vorliegenden Revisionen mangels rechtzeitiger Anträge auf Ausfertigung der angefochtenen Erkenntnisse. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/03/0065).
Wien, am 6. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170091.L00Im RIS seit
01.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021