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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der J S, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. August 2021, LVwG-2021/36/0215-5, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Kostenvorauszahlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (Behörde) vom 26. November 2020, mit welchem die Ersatzvornahme betreffend eine Steinschlichtungsmauer, deren Entfernung mit Erkenntnis des LVwG vom 20. Februar 2018 rechtskräftig aufgetragen worden war, vorgeschrieben sowie die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in näher genannter Höhe aufgetragen worden waren, mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
5 In der Zulässigkeitsbegründung wird lediglich vorgebracht, die gegenständliche Revision sei zulässig, „da das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig war, insbesondere da das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, teilweise eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.“
6 Mit der inhaltlichen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG fehlt jede Konkretisierung, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von welcher bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw. zu welcher Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, Rechtsprechung fehlt (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2016/06/0115, Rn. 15, mwN).
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage genannt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte; sie war daher zurückzuweisen.
8 Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 7. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060149.L00Im RIS seit
01.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021