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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W K in S, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Juni 2021, Zl. LVwG-604236/10/ZO/KA, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde - durch Bestätigung bzw. Modifikation eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - der Revisionswerber einer Übertretung des § 4 Abs. 2 LFG iVm der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung eines zeitweiligen Flugbeschränkungsgebietes im Raum Salzburg am 19. und 20. September 2018 für schuldig erkannt, weil der Revisionswerber als Pilot eines Luftfahrzeuges mit näher genannter Kennung am 20. September 2018 um 16:08 Uhr einen nicht genehmigten Einflug in das mit oben genannter Verordnung gemäß § 4 LFG kundgemachte zeitweilige Flugbeschränkungsgebiet durchgeführt habe. Er sei dabei unter keine der in der Verordnung genannten Ausnahmen gefallen und habe keine Funkverbindung mit „MILITARY OPERATION“ hergestellt. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 169 Abs. 1 Z 2 LFG eine Geldstrafe (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - (soweit wesentlich) Folgendes zu Grunde:
Der Bundesminister für Landesverteidigung habe mit einer Verordnung aufgrund der §§ 4 und 5 Abs. 3 LFG für den Zeitraum von 19. September 2018, 13:00 Uhr Ortszeit, bis 20. September 2018, 20:00 Uhr Ortszeit, ein Flugbeschränkungsgebiet im Raum Salzburg festgelegt.
Dieses Flugbeschränkungsgebiet werde durch ein mit Koordinatenpunkten näher beschriebenes Polygon begrenzt.
Die Darstellung des Flugbeschränkungsgebietes auf der der gegenständlichen Verordnung beiliegenden Karte bestehe aus einem Kreisbogen mit Mittelpunkt beim Kongresszentrum Salzburg. Die östliche Begrenzung dieses Kreisbogens bilde das Westufer des Traunsees, der Attersee befände sich zur Gänze und deutlich innerhalb dieses Kreisbogens.
Der Revisionswerber habe am Nachmittag des 20. September 2018 mit einem Luftfahrzeug mit näher genannter Kennung vom Flugplatz Laakirchen aus einen Sichtflug durchgeführt. Um 16:08 Uhr sei er mit diesem Luftfahrzeug in das gegenständliche Flugbeschränkungsgebiet eingeflogen, ohne eine Funkverbindung mit „MILITARY OPERATION“ herzustellen. Er sei durch Abfangluftfahrzeuge des Bundeheeres abgefangen und aus dem Flugbeschränkungsgebiet weggeführt worden.
Der Revisionswerber habe sich bereits zu Hause (somit vor Beginn seines Sichtfluges) im Luftfahrthandbuch („Aeronautical Information Publication“ [AIP]) bezüglich der Flugbeschränkung informiert. Es sei ihm bekannt gewesen, dass es im Raum Salzburg eine Flugbeschränkung („Notice(s) to Airmen“ [NOTAM]) gebe und er habe sich diese bereits zu Hause angesehen. Am Flugplatz Laakirchen habe er noch einmal Einsicht in die Flugbeschränkung in Form einer im Turm angebrachten Karte genommen. Auch in seinem Flugzeug habe er sich mit der von ihm verwendeten Navigationssoftware das Flugbeschränkungsgebiet nochmals angesehen, auch auf seinem Navigationsgerät sei das Gebiet durch einen Kreis dargestellt gewesen.
Der Revisionswerber sei vorerst in Richtung Osten vom Flugplatz Laakirchen weggeflogen und habe sich damit vom Flugbeschränkungsgebiet entfernt. Beim Rückflug habe ihn einer der Fluggäste gefragt, ob es möglich sei, an seiner Wohnadresse vorbei zu fliegen und sich die Landschaft von oben anzusehen. Der Revisionswerber habe auf seinem Navigationsgerät gesehen, dass sich der Ort Vöcklamarkt außerhalb jenes gelben Kreises befinde, welcher die Flugbeschränkung auf seinem Navigationsgerät markiert habe. Er habe sich daher entschlossen, noch in diese Richtung zu fliegen. Im Bereich des Ortes Vöcklamarkt habe er dann gewendet und sei bereits auf dem Rückflug in Richtung Flugplatz Laakirchen gewesen, als plötzlich die Abfangjäger neben ihm aufgetaucht seien.
Der Revisionswerber fliege häufig vom Flugplatz Laakirchen aus, die Gegend und die für die Orientierung wesentlichen Landmarken seien ihm gut bekannt. Bei seinen Flügen orientiere er sich hauptsächlich an den dort befindlichen Seen.
In dem vom Revisionswerber vorgelegten Kartenausdruck, der das Flugbeschränkungsgebiet so darstelle, wie es mit der vom Revisionswerber verwendeten Software seines Navigationsgerätes angezeigt worden sei, liege - anders als in den offiziellen Unterlagen - der Kreismittelpunkt deutlich südlich von Salzburg und der Traunsee deutlich außerhalb des Flugbeschränkungsgebietes. Der Kreisbogen verlaufe in Nordosten schräg durch den Attersee, sodass sich - laut dieser Darstellung - jedenfalls die Nordhälfte des Attersees und der gesamte Bereich nördlich davon außerhalb des Flugbeschränkungsgebietes befänden.
3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht u.a. die gegenständliche Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung eines zeitweiligen Flugbeschränkungsgebietes und die verletzten Rechtsvorschriften des LFG auszugsweise wieder. Danach führte es - soweit entscheidungswesentlich - aus, der vom Revisionswerber unternommene Einflug in das Flugbeschränkungsgebiet sei weder genehmigt gewesen noch läge einer der in der Verordnung genannten Ausnahmefälle vor. Da es keine Zweifel gäbe, dass die Darstellung der Grenze des Flugbeschränkungsgebietes im Auszug aus der Luftlagemeldung, welche der Darstellung im AIP entspreche, mit den Grenzen der gegenständlichen Verordnung übereinstimme, habe der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
4 Zur subjektiven Vorwerfbarkeit legte das Verwaltungsgericht dar, der Revisionswerber habe sein Verschulden deshalb verneint, weil in der von ihm verwendeten Software das Flugbeschränkungsgebiet anders dargestellt worden sei und er auf diese Darstellung vertrauen habe dürfen.
Wenn dem Revisionswerber aber (nach eigenen Angaben) nicht aufgefallen sei, dass die räumliche Darstellung des Flugbeschränkungsgebietes in den offiziellen Unterlagen deutlich von der auf seinem Navigationsgerät abgewichen sei, müsse dies als fahrlässig gewertet werden: Während das Flugbeschränkungsgebiet in der AIP so dargestellt sei, dass sich der Attersee zur Gänze (deutlich) innerhalb dieses Gebietes befunden habe und die östliche Grenze dieses Gebietes das Westufer des Traunsees gebildet habe, sei das Flugbeschränkungsgebiet in dem vom Revisionswerber verwendeten Navigationsgerät deutlich nach Süden verschoben dargestellt gewesen, nämlich so, dass die nordöstliche Grenze in etwa mitten durch den Attersee verlaufe und sich der Traunsee deutlich außerhalb dieses Gebietes befinde. Auch der Kreismittelpunkt sei deutlich nach Süden verschoben gewesen, was bei einem Vergleich der beiden Kartenausschnitte leicht erkennbar gewesen wäre.
Diese unterschiedliche Darstellung hätte dem Revisionswerber, der regelmäßig Flüge vom nahegelegenen Flugplatz Laakirchen aus durchgeführt habe, leicht auffallen können. Er habe nämlich selbst eingeräumt, sich bei Sichtflügen (wie in diesem Fall) an den markanten Landmarken, insbesondere den dort befindlichen großen Seen, zu orientieren. Bereits aus diesem Grund hätte ihm die falsche Darstellung des Flugbeschränkungsgebietes in dem von ihm verwendeten Navigationsgerät bei einer sorgfältigen Vorbereitung des gegenständlichen Sichtfluges auffallen müssen. Der Revisionswerber habe daher fahrlässiges Verhalten zu verantworten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen komme es nicht darauf an, weshalb die Darstellung des Flugbeschränkungsgebietes auf dem vom Revisionswerber verwendeten Navigationsgerät falsch gewesen sei. Für das gegenständliche Verfahren sei entscheidend, dass ihm die unterschiedliche Darstellung des Flugbeschränkungsgebietes - einerseits in der AIP SUP, andererseits auf seinem Navigationsgerät - hätte auffallen müssen. Er hätte sich daher vor Beginn des Fluges bezüglich der tatsächlichen Lage dieses Gebietes nochmals informieren müssen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht ausschließlich geltend, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang noch nicht beantwortet worden, ob die vom Revisionswerber dargestellte Flugvorbereitung den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012, SERA.2010 lit. b (Flugvorbereitung), entsprochen habe und es ihm somit vorwerfbar sei, dass er im Rahmen des von ihm durchgeführten Fluges in das zeitweilige Flugbeschränkungsgebiet ohne vorherige Verständigung der zuständigen Stelle eingeflogen sei. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage sei damit begründet, dass es sich beim Erfordernis einer „ordnungsgemäßen Flugvorbereitung“ um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff handle.
10 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
11 Die §§ 4 und 169 LFG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2021 lauten (auszugsweise):
„Luftraumbeschränkungen
§ 4.
(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
1. das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),
2. die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder
...
(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.
...
Strafbestimmungen
§ 169. (1) Wer
1. diesem Bundesgesetz,
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
[...]
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“
12 Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung eines zeitweiligen Flugbeschränkungsgebietes im Raum SALZBURG am 19. und 20. September 2018 lautete (auszugsweise):
„Festlegung eines Luftraumbeschränkungsgebietes
§ 1. Für den Zeitraum am 19. September 2018, 1300 Uhr Ortszeit, bis 20. September 2018, 2000 Uhr Ortszeit, wird ein Flugbeschränkungsgebiet mit den in den §§ 2 bis 3 bestimmten Grenzen festgelegt.
[...]
Art des Flugbeschränkungsgebietes
§ 4. Im Flugbeschränkungsgebiet nach den §§ 1 bis 3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln, einschließlich des Fallschirmsprungbetriebes sowie der Para- und hängegleiterbetrieb sowie der Betrieb von Flugmodellen und unmbemannten Luftfahrezeugen, verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für
...
6. Flüge nach Sichtflugregeln nach vorheriger Zustimmung durch das MCC (Military Control Center) oder durch die Luftraummanagementzelle (Airspace Management Cell - AMC) erfolgter schriftlicher Flugplanaufgabe, mit betriebsbereitem Transponder und Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle. ...
Strafbestimmung
§ 5. (1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt, ist nach § 169 LFG zu bestrafen.
...“
13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber eine Übertretung der genannten Verordnung angelastet, weil er während des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung in das damit festgelegte Flugbeschränkungsgebiet eingeflogen ist.
14 Unstrittig ist, dass der Revisionswerber den objektiven Tatbestand erfüllt hat, indem er in das festgelegte Flugbeschränkungsgebiet eingeflogen ist, ohne dass eine Zustimmung des MCC bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem AMC iSd § 4 Abs. 2 Z 6 der Verordnung erfolgt war (die anderen Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 der Verordnung kommen fallbezogen nicht zum Tragen). Zu klären war daher vom Verwaltungsgericht lediglich, ob ihm diese Übertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.
15 Bei der dem Revisionswerber angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Die Revision zeigt nicht auf, dass die insoweit vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung (vgl. dazu nur etwa VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020 bis 0021) fehlerhaft gewesen sei: Das Verwaltungsgericht konnte sich darauf stützen, dass dem Revisionswerber die unzutreffende Anzeige der räumlichen Grenzen des Flugbeschränkungsgebietes in dem von ihm während des Flugs verwendeten Navigationsgerät aus den dargestellten Gründen auffallen hätte müssen, weshalb er sich nicht auf diese - unrichtige - Darstellung hätte verlassen dürfen.
16 Der von der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage kommt vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu. Abgesehen davon kann die Ordnungsgemäßheit einer Flugvorbereitung iSd genannten Bestimmung nicht generell beantwortet werden, sondern hängt - weil situationsabhängig - von den jeweiligen Umständen des Falls ab, sodass keine Aussagen getroffen werden können, wann eine solche jedenfalls vorliegt.
17 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2021
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030155.L00Im RIS seit
01.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021