TE Vwgh Beschluss 2021/10/11 Ra 2021/03/0085

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2021
beobachten
merken

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
JagdG Stmk 1986 §50 Abs5
JagdG Stmk 1986 §77
VStG §19
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J F in W, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2021, Zl. LVwG 30.6-2372/2019-24, betreffend Übertretungen des Stmk JG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14. Dezember 2020, Ra 2020/03/0111, verwiesen:

2        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. August 2019 waren dem Revisionswerber drei Übertretungen des § 50 Abs. 5 Stmk JG angelastet worden, weil er an näher genannten Orten im Eigenjagdrevier Fr. zu näher genannten Zeiten (zweimal am 7. Dezember 2017 sowie am 19. Februar 2018) außerhalb von genehmigten Rehwildfütterungsanlagen eine unerlaubte Vorlage von Futtermitteln (Heusilage, Futterrüben und Kraftfutter bzw. Heusilage jeweils am 7. Dezember 2017; Heusilage am 19. Februar 2018) durchgeführt habe. Über ihn wurden deshalb gemäß § 77 Stmk JG drei Geldstrafen von jeweils 300,00 Euro (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

3        Das die dagegen gerichtete Beschwerde abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2020 ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2020, Ra 2020/03/0111, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Dafür maßgebend war im Wesentlichen, dass das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht entsprochen hat, zumal nicht einmal klare Feststellungen dazu getroffen wurden, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Futtervorlagen durchgeführt hat.

4        Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich als unbegründet abgewiesen, er zum Ersatz eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

5        In der Begründung gab das Verwaltungsgericht zunächst den Spruch und die wesentliche Begründung des behördlichen Straferkenntnisses ebenso wieder wie den Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde und legte dar, dass das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war.

6        In dem daran anschließenden, mit „Tatsachenfeststellungen“ überschriebenen Abschnitt wird zunächst dargelegt, dass Ing. F.F. und C.F., die Söhne des Revisionswerbers, „Miteigentümer und Besitzer“ der Eigenjagd Fr. seien, lediglich Ing. F.F. jagdberechtigt sei, sich aber am 7. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 nicht im Revier aufgehalten habe. Der Revisionswerber sei im Revier für die Durchführung der Fütterung zuständig, betreue die beiden im Revier gelegenen Rehwildfütterungen, wozu auch deren Beschickung mit einer Körnermischung samt Heuanteil gehöre. Abhängig von Schneelage und Witterung würden die Futtermittel - in nicht zugebundenen Säcken - vom Revisionswerber mittels Traktor oder PickUp transportiert und könne es vorkommen, dass ein Sack bzw. dessen Inhalt herunterfalle.

7        Der Revisionswerber habe „laut seinem Beschwerdevorbringen keinerlei unerlaubte Kirrfütterung vorgenommen“, weder an der in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses festgehaltenen Stelle noch an denen laut Spruchpunkt 2 und 3. „Laut seinen Ausführungen“ habe er „wegen Gefahr im Verzug zur Abwendung von Schäden wiederum eine Notfütterung eingerichtet“. Wann er mit der Beschickung der beiden Rehwildfütterungen im Herbst/Winter 2017 begonnen habe, könne er heute nicht mehr sagen.

8        Im Weiteren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der zuständige Bezirksförster im Zuge seiner Forstaufsicht das Revier Fr. begangen und dabei am 7. Dezember 2017 und am 19. Februar 2018 die später im Straferkenntnis inkriminierten, näher beschriebenen Futtervorlagen wahrgenommen habe.

9        Ing. F.F. und C.F. hätten am 21. Februar 2018 um die Erteilung einer jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Notfütterung für Rotwild im Revier Fr. an einer näher genannten Stelle ersucht; mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2018 sei die beantragte Bewilligung, befristet und unter Auflagen, erteilt worden.

10       Mit einer näher genannten Strafverfügung der belangten Behörde seien Ing. F.F. u.a. vier Übertretungen des Stmk JG (Tatzeit jeweils 7. Dezember 2017) angelastet worden, wobei zwei davon mit den dem Revisionswerber unter Spruchpunkt 1 und 2 des Straferkenntnisses vom 30. August 2019 angelasteten Sachverhalten ident seien. In seinem dagegen erhobenen Einspruch habe Ing. F.F. u.a. vorgebracht, dass die ihm zur Last gelegten Fütterungen vom Revisionswerber vorgenommen worden seien. Mit einer weiteren Strafverfügung der belangten Behörde sei dem Ing. F.F. eine weitere Übertretung des Stmk JG (Tatzeit 19. Februar 2018) angelastet worden, ident mit dem dem Revisionswerber unter Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses vom 30. August 2019 angelasteten Sachverhalt, wobei auch in diesem Verfahren Ing. F.F sich damit gerechtfertigt habe, dass die Fütterung vom Revisionswerber vorgenommen worden sei.

11       Im Weiteren gab das Verwaltungsgericht das vom jagdfachlichen Amtssachverständigen DI K.T. erstellte Gutachten wieder, wonach (hier auf das für das nunmehrige Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst) die unerlaubten Futtervorlagen im Revier Fr. für Rotwild attraktiv und geeignet waren, Rotwild anzulocken, schon Anfang Jänner aufgrund der hohen Stückzahl eine Bejagung des durch die freie Vorlage von Futtermitteln angelockten und an das Gebiet gebundenen Rotwilds aus Wildschadens- und Tierschutzgründen nicht mehr zu verantworten war, und aus jagdfachlicher Sicht im Revier Fr. bis Mitte Jänner 2018 keine Notwendigkeit der Futtervorlage für Rotwild bestanden habe.

12       Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht u.a. dar, dass der Revisionswerber die festgestellte unerlaubte Vorlage von Futtermitteln „nicht konkret in Abrede“ gestellt habe, und seine Ausführungen, wonach diese nicht von ihm durchgeführt worden seien, „als unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten“ seien. Der Revisionswerber selbst nämlich sei im Revier für die Durchführung der Fütterungen allein zuständig, die vorgefundenen Futtermittel seien mit jenen ident, die er für die beiden Rehwildfütterungen verwende und es gebe kein Beweisergebnis dafür, dass ein Dritter die Futtermittel vorgelegt habe; dazu habe der Revisionswerber auch gar nichts Konkretes vorgebracht. Zudem verwies das Verwaltungsgericht auf die Verantwortung des Ing. F.F. in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren, wonach der Revisionswerber die Fütterungen veranlasst habe. Schließlich habe der Revisionswerber selbst zugestanden, „wiederum“ eine Notfütterung errichtet zu haben. Selbst wenn die Verantwortung des Revisionswerbers zutreffe, es könne sein, dass ihm Futtermittel während des Transports zu den Rehwildfütterungen runtergefallen seien, hätte ihm dies spätestens bei der Rückfahrt auffallen müssen und ihn zur Beseitigung verpflichtet.

13       Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht u.a. Folgendes dar:

14       „Laut Ermittlungsergebnis“ sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die unerlaubte Vorlage von Futtermitteln außerhalb der beiden Rehwildfütterungen an den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Örtlichkeiten durchgeführt habe. Wegen des Zuzugs von Rotwild aus dem Nachbarrevier hätte er die unsachgemäß ausgelegten und Schalenwild anlockenden Futtervorlagen unterlassen müssen.

15       Was die vom Revisionswerber geltend gemachte Notfütterung für Rotwild zur Schadensabwehr anlange, sei vorerst auf den zeitlichen Ablauf zu verweisen, wonach erst mit Eingabe vom 21. Februar 2018 um die Erteilung einer jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Notfütterung angesucht worden sei, und die belangte Behörde eine solche mit Bescheid vom 12. März 2018 bewilligt habe. Die Notsituation sei durch die unerlaubten Futtermittelvorlagen zumindest mitverursacht worden.

16       Zudem sei ein vom Revisionswerber implizit behaupteter Notstand iSd § 6 VStG auf andere Weise, nämlich durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde und umgehende Antragstellung auf Bewilligung einer zeitlich befristeten Notfütterung, zu beheben gewesen; die Antragstellung sei aber erst deutlich nach den unerlaubten Futtermittelvorlagen erfolgt. Der Revisionswerber als geprüfter Jäger hätte die einschlägigen Bestimmungen des Stmk JG kennen und befolgen müssen.

17       Im Rahmen der Strafbemessung legte das Verwaltungsgericht u.a. dar, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten gegen die ihm angelasteten Bestimmungen des Stmk JG verstoßen habe. Die belangte Behörde habe der Strafbemessung geschätzte Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen Euro 1.500,00 kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Schulden Euro 10.000,00) zugrunde gelegt und weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe festgestellt. An dieser Strafbemessung bestünden auch nach Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse in der mündlichen Verhandlung (Pension in der Höhe von Euro 1.800,00 netto, keine Sorgepflichten) keine Bedenken, zumal sich die verhängten Strafen ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu Euro 2.200,00 bewegten.

18       Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, weil die Entscheidung weder von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, noch es an einer solchen fehle. Zudem lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

19       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

20       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

22       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

23       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:

24       Soweit sie (wie schon im vorherigen Rechtsgang) geltend macht, dem angefochtenen Erkenntnis fehlten (nach wie vor) die notwendigen Begründungselemente und es weiche insoweit von der (näher genannten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab, ist zwar einzuräumen, dass das Erkenntnis (insbesondere wegen Vermengung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung) mit Mängeln behaftet ist. Diese erreichen aber nicht ein derartiges Ausmaß, dass dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblich beeinträchtigt würde: Die Zusammenschau der maßgeblichen Begründungsteile des Erkenntnisses macht deutlich, dass mit der unter den „Tatsachenfeststellungen“ wiedergegebenen Wendung, der Revisionswerber habe „laut seinem Beschwerdevorbringen keinerlei unerlaubte Kirrfütterungen vorgenommen“, nur die diesbezügliche Verantwortung des Revisionswerbers wiedergegeben wurde, die aber im Folgenden, mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung, als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet wurde, weshalb der rechtlichen Beurteilung die Vorlage der Futtermittel durch den Revisionswerber zu Grunde zu legen sei („... ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ... eine unerlaubte Vorlage von Futtermitteln außerhalb der beiden Rehwildfütterungen an den im Spruch des angeführten Straferkenntnisses genannten Tatörtlichkeiten durchgeführt hat“). Mangels Relevanz der Begründungsmängel wird damit eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.

25       Die von der Revision gerügte bloß formelhafte, im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts kann für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. nur etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016).

26       Mit den von der Revision geltend gemachten Verfahrensfehlern (unzutreffende Beweiswürdigung hinsichtlich der Futtervorlage durch den Revisionswerber, verabsäumte Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Meteorologie) wird - unter Zugrundelegung des diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof anzulegenden Maßstabs (vgl. nur etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/03/0137) - ebensowenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt: Die vom Verwaltungsgericht zur „Täterschaft“ des Revisionswerbers angestellten, oben unter Rz. 12 dargestellten Überlegungen sind nicht als unschlüssig zu werten; hinsichtlich des Fehlens einer objektiven Notwendigkeit der Vorlage von Futtermitteln im Tatzeitraum konnte sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen stützen.

27       Auch der Hinweis auf die Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG legt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar: Abgesehen davon, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. nur etwa VwGH 4.10.2019, Ra 2018/05/0268), ist die Revision darauf zu verweisen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. nur etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/09/0100). Damit reicht der Hinweis, dass es im Revisionsfall jedenfalls schon an der ersten Voraussetzung (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes) fehlt, dienen jagdrechtliche Fütterungsbestimmungen doch der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald bzw. der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns wegen fehlenden Äsungsangebots drohenden Gefahren (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014).

28       Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision schließlich die Strafbemessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert (gerügt wird die Unterlassung einer Herabsetzung der Geldstrafen wegen der langen Verfahrensdauer), ist diesem zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN). Von der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - bei günstigeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen als von der belangten Behörde angenommen - vorgenommene Straffestsetzung (im untersten Bereich des bis Euro 2.200,00 reichenden Strafrahmens des § 77 Stmk JG) diesem Prüfungsmaßstab nicht genügen würde.

29       In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030085.L00

Im RIS seit

01.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten