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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §32Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Juni 2021, Zl. LVwG-751423/2/BP/NIF, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in B, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die hilfsweise gestellten Anträge der A GmbH auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und auf Kostenersatz werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2021 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers X.Y. für einen näher genannten Absonderungszeitraum im November und Dezember 2020 - unter Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei - im Betrag von (insgesamt) € 2.784,28 stattgegeben. Im Ergebnis berücksichtigte die belangte Behörde Sonderzahlungen für den Monat November 2020, wobei sie (lediglich) die in diesem Monat ausbezahlte Sonderzahlung anteilig (1/180 pro Absonderungstag) zusprach.
2 In der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, die Berechnung des Vergütungsbetrages sei nicht korrekt und nach den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorgenommen worden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Juni 2021 wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass ein Vergütungsbetrag von (insgesamt) € 2.931,95 zugesprochen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht ging bei der Berechnung des Vergütungsbetrages davon aus, dass „die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Gesamtbruttobetrags“ zu erfolgen habe, sodass sich aufgrund einer näher dargestellten Berechnungsweise - im Ergebnis - ein gegenüber dem behördlichen Zuspruch höherer Betrag ergebe. Dabei ging das Verwaltungsgericht (erkennbar) davon aus, dass der ausbezahlte Gesamtbruttobetrag für den Monat November 2020 die (gesamte) Sonderzahlung enthalten habe. Letztere wurde vom Verwaltungsgericht bei der Berechnung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages in voller Höhe berücksichtigt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird geltend gemacht, die Rechtsfrage, „ob die Aliquotierung der Sonderzahlung auch bei der Vergütung“ nach dem EpiG vorzunehmen sei, sei in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden. Da die Sonderzahlung für den Zeitraum eines Halbjahres/Quartals gebühre, sei sie bloß anteilig zu berücksichtigen.
8 Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Vergütung nach § 32 EpiG der gesamte Auszahlungsbetrag an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat der Berechnung zugrunde zu legen sei, wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine - wie vom Verwaltungsgericht vertreten - auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde.
9 Da die dem angefochtenen Erkenntnis insofern zugrunde gelegte Ansicht des Verwaltungsgerichtes daher von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, erweist sich die Revision als zulässig und begründet (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002; 1.10.2019, Ro 2019/01/0001; 23.10.2019, Ro 2019/19/0012).
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Da die A GmbH in ihrer Revisionsbeantwortung - neben einem Primärantrag auf Abweisung der Amtsrevision - hilfsweise eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt hat, ist diese der Sache nach (auch) als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge (auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und auf Aufwandersatz) waren daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2018/11/0176, mwN).
Wien, am 13. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090205.L00Im RIS seit
01.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021