Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mock in der Strafsache gegen ***** W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit am 3. August 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte ***** W***** unter Anführung zahlreicher Aktenzahlen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – soweit erkennbar – zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und gegen solche des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht steht kein weiterer Rechtszug zu (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577; § 89 Abs 6 StPO).
[3] Da Verfahrenshilfe für unzulässige und solcherart von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Prozesshandlungen nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der Antrag abzuweisen.
Textnummer
E132874European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00062.21K.0914.000Im RIS seit
30.10.2021Zuletzt aktualisiert am
30.10.2021