TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/5 LVwG-AV-876/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07. Juli 2020, ***, mit welchem der C GmbH, ***, ***, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwälte in ***, ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle in diesem Standort auf dem Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen und der Verfahrenskosten erteilt worden ist, nach der am 25. Mai 2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die daran anschließende mündliche Verkündung der Entscheidung wie folgt

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.07.2020, ***, wurde der C GmbH im Standort ***, ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der dort situierten und gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage zur Erzeugung von Getränken durch die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG und Gemeinde ***, unter Vorschreibung von Auflagen und der Verfahrenskosten erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung der durchgeführten Beweisaufnahme festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens nach § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO) lediglich die beantragte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage sei und das Verfahren nicht der Überprüfung des ursprünglich ergangenen Genehmigungsbescheides diene, sondern die genehmigte Betriebsanlage in diesem Verfahren als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei. Demnach habe sich die Behörde im gegenständlichen Fall nur mit den durch die geplante Änderung der Betriebsanlage zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO auseinanderzusetzen gehabt.

Aufgrund der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten habe festgestellt werden können, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden könne, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Zu den mit Schreiben vom 03.01.2020 vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen und mit Stellungnahme vom 02.06.2020 zum Teil präzisierten Einwendungen sei auf das eingeholte lärmtechnische Gutachten vom 31.01.2020 zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass durch die zusätzliche Lagerhalle keine wesentliche Veränderung der örtlichen Lärmsituation für die umliegenden Wohnnachbarschaftsbereiche zu erwarten sei und es insbesondere im Bereich der Liegenschaft A zu keiner Veränderung der örtlichen Umgebungslärm-situation komme.

Bezüglich der die Verkehrssituation betreffenden Einwendungen habe die Behörde dem Konsenswerber die Vorlage eines verkehrstechnischen Projekts bezüglich der künftig geplanten Be- und Entladevorgänge im Bereich der neuen Lagerhalle aufgetragen, welches dem eingeholten Gutachten durch einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zugrunde gelegt worden sei und aus dem sich ergebe, dass das Verkehrsaufkommen auch nach Fertigstellung der neuen Halle aufkommensneutral bleibe. Aufgrund dieses verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens vom 12.03.2020 sei das Ansuchen insofern diesem Gutachten angepasst worden, als von den im verkehrstechnischen Projekt ausgewiesenen Schleppkurven 4.1 und 4.2 der Fälle 5.9 und 5.10 Abstand genommen worden sei.

Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr um kein subjektiv-öffentliches Interesse vom Nachbarn der Betriebsanlage handle, weshalb die darauf bezogenen Einwendungen schon deshalb als unzulässig anzusehen seien. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO obliege vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen.

Die weiters geäußerten Befürchtungen des Nachbarn A, wonach die unveränderte Produktionsmenge bei Verdopplung der Handelsfläche sowie der Umfang der künftigen An- und Ablieferungsvorgänge in Zweifel zu ziehen seien, seien schon deshalb nicht stichhaltig, weil es sich bei dem gegenständlichen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren handle, dem ausschließlich die Einreichunterlagen gemäß § 353 GewO zugrunde zu legen seien und nur diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen seien; dementsprechend umfasse die gewerbebehördliche Genehmigung auch nur das in den eingereichten Unterlagen umschriebene Projekt.

Zur Einwendung der Beeinträchtigung bzw. Wertminderung von Grundstücken durch Lichtentzug wird angemerkt, dass die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück sowie die vorgesehene Gebäudehöhe der verordneten Bebauungsweise bzw. der maximal zulässigen Gebäudehöhe entspreche, was auch aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik hervorgehe. Im Übrigen sei die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung des Eigentums zu qualifizieren und stelle daher das diesbezügliche Vorbringen keine zulässige Einwendung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des A vom 06.08.2020, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Aufhebung dieses Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur neuerlichen Verhandlung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.

Nach Darstellung bzw. wörtliche Wiedergabe der im Verfahren eingebrachten Schriftsätze zu den erhobenen Einwendungen werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht.

Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde ausgeführt, dass die mit Stellungnahme vom 02.06.2020 zur Verkehrssituation beantragten weiteren Gutachten nicht eingeholt worden seien und das Verfahren diesbezüglich mangelhaft geblieben sei, zumal die bislang vorliegenden Gutachten sich teilweise gravierend widersprechen würden. Ein beantragtes weiteres Gutachten zur Verkehrssituation sei insbesondere deshalb erforderlich, da der Amtssachverständige für Lärmtechnik im Verfahren ausgeführt habe, dass sich die Ladezonen weiter in der bestehenden Lagerhalle befinden würden, während es laut der verkehrstechnischen Untersuchung 2020 keine einzige Be- und Entlademöglichkeit in der bestehenden Lagerhalle gebe und sich alle in dieser verkehrstechnischen Untersuchung angeführten Schleppkurven auf die neue Halle beziehen würden.

Des Weiteren habe der Amtssachverständige für Verkehrstechnik in seiner Stellungnahme (vom 12.03.2020) unter Punkt 10 (nunmehr Auflagepunkt 13 des angefochtenen Bescheides) vorgegeben, dass die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrundstück jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen dürfe. Ein Wenden eines LKWs in der bestehenden Halle sei jedoch praktisch unmöglich. Nach Punkt 11 in der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssach-verständigen (nunmehr Auflagepunkt 14 des angefochtenen Bescheides) dürfe die Anlieferung nur so erfolgen, dass keine Aufstellung auf der öffentlichen Verkehrsfläche während der Manipulation erfolge. Es sei daher bereits jetzt klar, dass behördliche Auflagen nicht erfüllt werden könnten, sodass der Bau der Lagerhalle schon allein deshalb nicht genehmigt werden dürfe.

Schließlich sei in der beigebrachten verkehrstechnischen Untersuchung die Tatsache, dass der ausgeschilderte ***radweg direkt am Betriebsgelände der Firma C GmbH vorbeiführe, völlig unerwähnt geblieben. Täglich würden hunderte Radfahrer von den Distributionsarbeiten des Unternehmens verkehrstechnisch beeinträchtigt und müssten von ihrem Fahrrad absteigen und zuwarten, bis sich die Zulieferfahrzeuge und die Lieferbusse wieder in das öffentliche Verkehrsgeschehen eingeordnet hätten. Sowohl eine Einfahrt in die Halle im Rückwärtsgang als auch eine Ausfahrt aus der Halle im Rückwärtsgang gefährde nicht nur jeden Autofahrer, sondern jeden Radfahrer und vor allem die Kinder schwer.

In allen Gutachten sei nur von fünf LKWs die Rede; verschwiegen würden private Direktabholer (Kleintransporter und sonstige betriebseigene Fahrzeuge), weshalb sich die eingeholten Gutachten auch in dieser Hinsicht als unsachgemäß erweisen würden. In diesem verkehrstechnischen Gutachten würde auch unerwähnt bleiben, wo die zehn Mitarbeiter ihre PKWs erlaubterweise parken könnten bzw. seien auch die Abstellplätze für eigene Lieferbusse in den Ausbauplänen nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Verparken der Anrainergrundstücke mit einem Fuhrpark mit betriebseigenen Fahrzeugen und zehn Mitarbeiterfahrzeugen stelle eine voraussehbare Belästigung und Beeinträchtigung in einem unzumutbaren Maße dar.

Hingewiesen werde zudem, dass durch das eingereichte Projekt die Handelsfläche verdoppelt werde, weshalb die Angabe einer „unveränderlichen“ Produktionsmenge jeder Geschäftslogik widerspreche und deshalb absolut unglaubwürdig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Ladefrequenzen in den nächsten Jahren vervielfachen würden und sei nach § 77 Abs. 1 GewO auch die voraussehbare Gefährdung und Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

Selbst bei einer Distributionsleistung von fünf LKWs mit Anhänger pro Tag mit einer Dauer von mindestens 1,5 Stunden pro LKW, was den praktischen Erfahrungswerten bei Beladung ohne Rampe entspreche, bedeute dies eine tägliche Ladezeit von 7,5 Stunden. Würden auch noch die Umsatzerweiterungen in die erforderlichen Distributionsleistungen und Zeiten miteingerechnet, könne hier nur ein Verkehrschaos gröberen Ausmaßes entstehen.

Seit Jahren würde der Verkehr durch die Tätigkeiten der Firma C beeinträchtigt, auch wenn dies bislang geduldet worden sei. § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO werde somit durch den Zubau in noch größerem Ausmaß verletzt.

Vermerkt werde weiters, dass der aktuell gültige Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** eine Wegbreite von 10 m ausweise und demnach die firmeneigene Ladefläche vor der Halle nur 2,7 m betrage. In diesem Punkt stütze sich der Bescheid auf unrichtige Angaben.

Schließlich seien die Aussagen zur Beurteilung der Verkehrssituation aufgrund der verkehrstechnischen Untersuchung, welche vom Februar 2020 stamme, irrelevant, weil die Hauptsaison des Tourismus und des Getränkehandels im Zeitraum Juli bis September liege.

Zum Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides werde auf den befürchteten Lichtentzug für die Marillengärten hingewiesen sowie darauf, dass das Grundstück des Beschwerdeführers vor der Umwidmung in Bauland-Wohngebiet als Grünland gewidmet gewesen sei. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers würden sich Marillenbäume befinden, deren Marillen geerntet und zu Marmelade zur Weiterveräußerung verarbeitet würden. Somit diene dieses Grundstück dem landwirtschaftlichen Erwerb des Beschwerdeführers und sei für die Ernte von Marillen ein entsprechender Lichteinfall erforderlich. Durch die weitere Verbauung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, werde – wie im Verfahren vorgebracht – Licht entzogen, sodass der Erwerb des Beschwerdeführers beeinträchtigt bzw. gefährdet sei. Hingewiesen werde darauf, dass ursprünglich die Widmung Grünland gegeben gewesen sei und durch die Unbenützbarkeit des Grundstückes Nr. ***, KG ***, landwirtschaftliche Flächen (der Landwirtschaft) entzogen würden, da ein Obstanbau nicht mehr möglich sei. Diesbezüglich werde die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens beantragt.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werde darauf verwiesen, dass sich die Auflagen 13 und 15 des angefochtenen Bescheides widersprechen und sich gegenseitig ausschließen würden, wenn einerseits vorgeschrieben werde, dass die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das und aus dem Betriebsgrundstück jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen dürfe (Auflage 13) und andererseits für die Varianten der Anlieferung laut Schleppkurve 1.1. bis 1.4. ein Einweiser gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 für erforderlich erachtet werde (Auflage 15). Aufgrund der Ausführungen zu den Schleppkurven sei auch klar, dass ein Umdrehen in den beiden Lagerhallen nicht möglich sei, andernfalls nicht von einer Rückwärtsbewegung von LKWs die Rede sein könne.

Da sohin die LKWs die Auflage des Ausfahrens nur im Vordergang (gemeint wohl: Vorwärtsgang) nicht erfüllen können würden, müssten die Entladearbeiten außerhalb der Halle auf öffentlichen Verkehrsflächen vorgenommen werden, was wohl die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs beeinträchtige und damit auch den Beschwerdeführer in seinem Zufahren auf sein Grundstück. Die Auflage 14 des angefochtenen Bescheides sei damit nicht erfüllbar.

Abschließend werde noch erwähnt, dass nach § 81 Abs. 1 GewO auch die bereits genehmigte Anlage mit zu berücksichtigen sei. Es gehe um die Verkehrssicherheit und die voraussehbare Gefährdung und Beeinträchtigung, die sich bereits daraus ergebe, dass sich die Auflagen widersprechen würden.

Zu dieser Beschwerde bzw. zum durchgeführten gewerbebehördlichen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** und durch Befragung des Beschwerdeführers.

In dieser Verhandlung wurde das bisher erstattete Beschwerdevorbringen dahingehend ergänzt bzw. präzisiert, als aufgrund der „schon jetzt üblichen Be- und Entladevorgänge auf der öffentlichen Verkehrsfläche des ***“ eine Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolge, was in der Marillenerntezeit auch potentielle Kunden des Beschwerdeführers betreffe, wenn sich diese die Marillen im Marillengarten auf dieser Parzelle ansehen wollten.

Neuerlich vorgebracht wurde des Weiteren in der Verhandlung, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers praktisch unmöglich sei, LKWs oder LKW-Züge in der neuen Halle zu wenden bzw. auch ein Wendemanöver vor der Halle vorzunehmen. Im Übrigen sei in der neuen Lagerhalle nur die Lagerung von Leergut vorgesehen, nicht jedoch eine Be- und Entladung von Fahrzeugen.

Zusätzlich vorgebracht wurde, dass die Fahrzeuge der Mitarbeiter des Unternehmens der C GmbH auf dem *** auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt sein würden, wodurch eine Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zum Teil verhindert werde.

Ergänzend zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu seinem Recht auf Zufahrt zu seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, darauf hingewiesen, dass er durch das zur Genehmigung beantragte Projekt gemäß der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO somit „in anderer Weise“ belästigt werde.

Zu diesem ergänzenden Vorbringen hat der Vertreter der Konsenswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass derzeit im Betrieb sechs Mitarbeiter beschäftigt seien und diese ihre Fahrzeuge auf Eigengrund des Unternehmens vor der Halle zum Parken abstellen würden, und zwar auf dem dort vorhandenen Parkstreifen neben dem ***. Im Übrigen sei auch das Be- und Entladen sowie das Wenden in der neuen Halle möglich und werde auch praktiziert. Zudem gebe es zwischen der alten bestehenden Halle und der neuen Halle eine Durchfahrtsmöglichkeit, weshalb es auch praktisch möglich sei, dass in eine Halle eingefahren und bei der anderen Halle ausgefahren werde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Antrag vom 09.10.2019 hat die C GmbH, ***, ***, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Erzeugung von Getränken durch die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Anschluss von Projektunterlagen angesucht. Demnach ist vorgesehen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine eingeschossige Lagerhalle an die bereits an diesem Standort bestehende Lagerhalle anzubauen und mit einem Wanddurchbruch zum Durchfahren für Fahrzeuge zu verbinden.

Mit dem eingereichten Projekt hat die Behörde zunächst Amtssachverständige aus dem Gebiet für Bautechnik, für Maschinenbautechnik und für Wasserbautechnik befasst und am 25.11.2019 eine Ortsaugenscheinsverhandlung unter Ladung der bekannten Beteiligten, unter anderem auch des Beschwerdeführers, durchgeführt.

Die Anberaumung zur mündlichen Ortsaugenscheinsverhandlung ist dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.11.2020 zugestellt worden.

Im Zuge dieser Ortsaugenscheinsverhandlung erfolgte eine Projektbeschreibung aus bau- und maschinenbautechnischer Sicht sowie eine Gutachtenserstattung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

Der Beschwerdeführer hat sich vor Schluss der Verhandlung entfernt, ohne persönlich eine Erklärung abzugeben. In der aufgenommenen Verhandlungsschrift ist als Erklärung von E in Vertretung des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser ersucht „dass die Lagerhalle optisch dem Ortsbild angeglichen“ werde.

Seitens der Konsenswerberin ist in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift die Aussage festgehalten „dass sich durch die Änderung des Projektes keine Mehrbelastung des Verkehrs sowie der Lärmsituation ergibt“.

Mit Eingabe vom 10.12.2019 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht worden seien, diese Einwendungen jedoch nicht in das Protokoll der Verhandlungsschrift aufgenommen worden seien. Eingewendet worden sei, dass mit der Änderung der Betriebsanlage

?    das Verkehrsaufkommen zunehme,

?    keine Parkplätze geplant seien, sodass die Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen würden sowie, dass

?    den Marillenbäumen durch den Neubau Licht entzogen werde und

?    durch die neu zu errichtende Halle und durch den Betrieb in dieser der Lärm zunehme.

In dem dazu an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2019 ist ausgeführt:

„Die Söhne Ihrer Mandanten, insbesondere Hr. E, war bis zum Ende der Verhandlung anwesend. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin, welche Einwendungen protokolliert werden sollen, hat dieser angegeben, dass ihm wichtig sei, dass der Betreiber zusichert, dass sich durch die Änderung des Projektes keine Mehrbelastung des Verkehrs sowie der Lärmsituation ergibt. Darüber hinaus hat Hr. E ersucht, dass die Lagerhalle optisch dem Ortsbild angeglichen wird. Dies wurde auch in der Verhandlungsschrift unter „Erklärungen“ (Seite 5) entsprechend vermerkt und festgehalten. Die angesprochene Problematik des Lärms und des Verkehrs wurde unter den „Erklärungen“ protokolliert und als Aussage des Betreibers formuliert. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass dies seitens der Behörde als Einwand gedeutet wird und dieser Einwand von Hrn. E in Vertretung seiner Eltern (Fr. G und MagA) abgegeben wurde und daher die Parteistellung Ihrer Mandanten diesbezüglich aufrecht ist.“

In der Folge hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 03.01.2020 die Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend präzisiert, dass dieser durch den Zubau bzw. die Änderung der Betriebsanlage

?    durch weiteren Verkehr in seinen Rechten beeinträchtigt sei.

Das eingereichte Projekt berücksichtige in „keinster“ Weise die Verkehrssituation; es seien weder Parkplätze für Mitarbeiter noch für Kunden vorgesehen. Auch die Beladung der Fahrzeuge und der Kundenfahrzeuge sei nicht geregelt und müsse jedenfalls berücksichtigt werden. Die Fahrzeuge würden wohl dann auf den benachbarten Grundstücken parken, was für den Beschwerdeführer jedoch unzumutbar sei. Ein Parken oder Beladen in der Lagerhalle sei laut Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates NÖ *** nicht erlaubt, da in der Lagerhalle nur elektrobetriebene Fahrzeuge verwendet werden dürfen. Die Beladungen würden somit auf der öffentlichen Straße erfolgen, was eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung für sämtliche Anrainer bedeute, die alle im Wohngebiet wohnen würden. Es werde daher ausdrücklich die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen beantragt, da sich die Verkehrssituation durch die Änderung der Betriebsanlage gravierend ändere.

?    Durch den Bau der Halle würde sich auch der Lärm vermehren und liege diesbezüglich eine Beeinträchtigung der Nachbarn bzw. des Beschwerdeführers vor. Es gebe auch keinen Grüngürtel zu allen Nachbargrundstücken, der einen Schutz bieten könnte. Es werde daher wegen der Verschärfung der Lärmsituation durch die geplante Änderung die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens beantragt.

?    Schließlich sei für die benachbarten Grundstücke auch eine Beeinträchtigung durch Lichtentzug für die angrenzenden Marillengärten, Weingärten und Wohnhäuser gegeben, was die Lebensqualität und den Wert der Grundstücke mindere.

In der Folge ist zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik (23.01.2020) eingeholt worden, in welchem festgehalten ist, dass sich die Produktionsmenge durch die Änderung der Betriebsanlage nicht erhöhen wird, sodass sich auch keine wesentlichen Änderungen der An- und Ablieferbewegungen ergeben und aus lärmtechnischer Sicht die Aussage getroffen werden kann, dass durch die zusätzliche Lagerhalle keine wesentliche Veränderung der örtlichen Lärmsituation für die umliegenden Wohnnachbarschaftsbereiche zu erwarten ist. Weiters ist in dieser Stellungnahme festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 jedenfalls als eingehalten angesehen werden kann.

Ein Abstellen oder Parken von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen des Unternehmens im Zusammenhang mit Anlieferbewegungen oder mit Warenabtransporten auf dem ‚***‘ vor dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. ***, KG ***, ist im eingereichten Projekt ebenso wie ein Parken oder Abstellen von Mitarbeiter-fahrzeugen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor diesem Grundstück nicht vorgesehen.

Des Weiteren hat die belangte Behörde zur Verkehrssituation ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt, wobei der Amtssachverständige für Verkehrstechnik zur Beurteilung ergänzende Unterlagen vom Konsenswerber verlangt hat, welche mit der verkehrstechnischen Untersuchung 2020 vom Februar 2020 nachgereicht worden sind.

In dieser verkehrstechnischen Untersuchung 2020 sind die geplanten Fahrbewegungen in die neue Halle bzw. aus dieser Halle heraus mit „LKW EURO LANG“ sowie mit „LKW + ANHÄNGER“ und die Schleppkurven für das Be-/Entladen von der Halle aus durch das Tor mit „LKW + ANHÄNGER“ und für das Be-/Entladen von der Heckseite-Zufahrt (Be-/Entladung von hinten) durch LKW + ANHÄNGER beschrieben bzw. planlich dargestellt.

In der dazu seitens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik erstatteten verkehrstechnischen Stellungnahme vom 12.03.2020 werden die in der verkehrstechnischen Untersuchung unter 4.1 und 4.2 der Fälle 5.9 und 5.10 für nicht zulässig beurteilt, im Übrigen jedoch festgehalten, dass aus verkehrstechnischer Sicht die Verkehrsbewegungen mit fünf LKWs pro Tag nachvollziehbar und in Bezug auf den Gesamtverkehr als gering anzusehen sind und das Verkehrsaufkommen damit auch nach Fertigstellung der neuen Halle aufkommensneutral bleibt.

Somit wird bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Vorschreibung von näher ausgeführten 11 Auflagepunkten aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO beurteilt.

Zu der unter anderem vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage, wonach die Einfahrt und Ausfahrt von Fahrzeugen in das Betriebsgrundstück und aus dem Betriebsgrundstück jeweils nur im Vorwärtsgang erfolgen darf (Auflagepunkt 13 des angefochtenen Bescheides), hat er in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 07. Juli 2020 zur Konkretisierung die weitere Auflage, wonach für die Varianten der Anlieferung laut Schleppkurve 1.1 bis 1.4 ein Einweiser gemäß den Bestimmungen des § 13 (3) StVO 1960 erforderlich ist (Auflagepunkt 15 des angefochtenen Bescheides), für erforderlich erachtet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere auch in Bezug auf das Vorbringen in den mit Eingabe vom 03.01.2020 formulierten Einwendungen erteilt.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der im Standort ***, *** etablierten gewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Lagerhalle stützt sich auf die bei der belangten Behörde eingereichten Projektsunterlagen und die dazu eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen von Amtssachverständigen für Bautechnik, für Maschinenbautechnik, für Wasserbautechnik, für Lärmtechnik und für Verkehrstechnik und nicht zuletzt auf die Stellungnahme des dem Verfahren beigezogen gewesenen Arbeitsinspektorates NÖ ***.

Der Gang des durchgeführten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist im elektronisch geführten Verwaltungsakt der belangten Behörde lückenlos dokumentiert.

Soweit seitens des Beschwerdeführers eine Beanstandung dahingehend erfolgt ist, dass die von seinem Sohn in seinem Namen erstatteten Einwendungen nicht entsprechend in der Verhandlungsschrift vom 25.11.2019 protokolliert worden sind, kann sich das erkennende Gericht auf den dazu ergangenen weiteren Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beziehen.

Unbestritten geblieben sind die Flächenwidmung sowohl des Betriebsgrundstückes wie auch des angrenzenden Grundstückes Nr.***, KG ***, des Beschwerdeführers und dessen Nutzung der Grünfläche als Marillengarten.

Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, dass durch die geplante Änderung der Betriebsanlage die Zufahrt zu seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Fahrzeuge des Unternehmens oder durch Fahrzeuge von Mitarbeitern des Unternehmens beeinträchtigt bzw. verstellt sein werde bzw. könnte, genügt der Hinweis auf das eingereichte Projekt, wonach eine derartige Mitbenutzung der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht vorgesehen ist.

Dass es zwischen der bestehenden Halle und der verfahrensgegenständlichen neuen Halle eine Durchfahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge gibt, geht sowohl aus den Projektunterlagen wie auch aus dem Vorbringen des Vertreters der Konsenswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervor, bzw. wurde diesem Umstand seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:

Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO): dürfengewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 77 Abs. 3 GewO hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a

zum IG-L,

- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten

Immissionsgrenzwertes,

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1.   die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2.   der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Gemäß § 77 Abs. 4 GewO ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 81 Abs. 2 GewO ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1.   bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2.   Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

3.   Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

4.   Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5.   Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6.   Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht

7.   Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8.   Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988

9.   Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

Gemäß § 81 Abs. 3 GewO sind Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Gemäß § 81 Abs. 4 GewO ist im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Gemäß § 42 Abs. 1a AVG gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstreckt sich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Gemäß § 42 Abs. 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Gemäß § 42 Abs. 4 AVG kann, wenn derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung versäumt, sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Ungeachtet der Festhaltungen in der Verhandlungsschrift zur mündlichen Ortsaugenscheinsverhandlung vom 25.11.2019 ergibt sich aus der darauf Bezug nehmenden Zuschrift der Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17.12.2019 zunächst, dass vom Beschwerdeführer persönlich im Zuge der Verhandlung keine konkreten Einwendungen vorgebracht wurden und vielmehr – nur allgemein - eine Mehrbelastung des Verkehrs befürchtet wurde.

Des Weiteren ist in dieser Zuschrift festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer vor Schluss der Verhandlung entfernt hat und in weiterer Folge durch seinen Sohn E vertreten war, der, auf Einwendungen angesprochen, angegeben hat, dass ihm wichtig sei, dass der Betreiber zusichert, dass sich durch die Änderung des Projekts keine Mehrbelastung des Verkehrs sowie der Lärmsituation ergibt. Darüber hinaus hat er noch ersucht, dass die Lagerhalle optisch dem Ortsbild angeglichen wird.

Die in der Folge vom Beschwerdeführer ausgeführte und auch in seinem Rechtsmittel wiedergegebene Einwendung betreffend den befürchteten Lichtentzug für den Marillengarten auf seinem dem Betriebsgrundstück benachbarten Grundstück erweist sich sohin aufgrund der von seinem Sohn in seinem Namen erhobenen Einwendungen im Rahmen der Ortsaugenscheinsverhandlung als nicht gedeckt.

Ungeachtet dieses Umstandes ist bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung bzw. Wertminderung seines Grundstückes durch Lichtentzug kein im gewerbebehördlichen Verfahren dem Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht darstellt bzw. die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes eines Grundstückes nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO gewertet werden kann. Somit liegt mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine zulässige Einwendung vor, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen war.

Soweit man in den aus anwaltlicher Vorsicht erstatteten Einwendungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 03.01.2020 unter anderem darin eine zulässige Einwendung erblickt, dass eine Belästigung durch Lärm aufgrund des beantragten Projektes befürchtet wird, ist dazu festzuhalten, dass diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde fehlt und ungeachtet der lärmtechnischen Stellungnahme des dem behördlichen Verfahren beigezogen gewesenen lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach eine solche Lärmbelästigung aufgrund des Umstandes, dass durch die zusätzliche Lagerhalle keine wesentliche Veränderung der örtlichen Lärmsituation für die umliegenden Wohnnachbarschafts-bereiche zu erwarten ist, auf diesen Punkt mangels eines darauf abstellenden Beschwerdevorbringens nicht mehr einzugehen ist.

Zur Einwendung in Bezug auf eine befürchtete Mehrbelastung durch das vom gegenständlichen Projekt verursachte Verkehrsaufkommen auf dem „***“ und zu den zu diesem Thema vorgebrachten Beschwerdeausführungen ist Folgendes festzuhalten:

Parteien im Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage oder die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind gemäß § 356 Abs. 3 GewO nur jene Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werden kann. Der Schutz der öffentlichen Interessen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (vgl. VwGH vom 10.10.2016, Ra 2016/04/0110, mwN).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einwendung betreffend die Befürchtung einer Mehrbelastung durch höheres Verkehrsaufkommen sowie die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen betreffend die Verkehrssituation auf dem „***“, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, als nicht geeignet, damit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend zu machen.

Ein solches Recht steht dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die dem Konsenswerber vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich des Betriebes der Anlage dann nicht zu, wenn damit die Behauptung der Beeinträchtigung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbunden ist - wie dies im vorgebrachten Widerspruch der Auflage 13 zur Auflage 15 des angefochtenen Bescheides erfolgt ist. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass ein solcher Widerspruch schon deshalb nicht gegeben ist, weil sich die Auflage 13 auf die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen in allgemeiner Hinsicht bezieht, während in der Auflage 15 eine spezielle Regelung für „LKW Euro Lang“ und „LKW + Anhänger“ getroffen wird.

Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers auf nicht durch das eingereichte Projekt gedeckte Umstände Bezug genommen wird (Parken der Fahrzeuge der Mitarbeiter, Umsatzerweiterungen und dadurch bedingte Ausweitung der täglichen Ladezeiten, etc.) erübrigt sich ein Eingehen schon deshalb, weil das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem nur das eingereichte Projekt einer Beurteilung zuzuführen ist.

Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schlussausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, wonach er gemäß der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO „in anderer Weise“ in seinen Rechten auf die Zufahrt zu seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, belästigt werde, nicht durch eine entsprechende Einwendung im behördlichen Genehmigungsverfahren gedeckt ist und sich aufgrund der Projektunterlagen auch nicht erschließen lässt, ist die Geltendmachung einer Verletzung eines subjektiven Rechtes nur dann gegeben, wenn dem betreffenden Vorbringen jedenfalls zu entnehmen ist, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist.

Im vorliegenden Zusammenhang ist festzuhalten, dass der „***“ eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 ist, deren Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen erlaubt ist. Eine Zufahrt auf ein an dieser Straße mit öffentlichem Verkehr gelegenes Grundstück ist daher nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu beurteilen und steht in keinem Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Projekt der Errichtung und des Betriebes einer Lagerhalle, in welchem ein Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes auch gar nicht projektiert ist.

Zudem ist für die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO das Vorliegen einer qualifizierten Einwendung Voraussetzung; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH vom 16.07.1996, Zl. 95/04/241). Jedenfalls fehlt es auch an einem diesbezüglichen Vorbringen in den mit Schriftsatz vom 03.01.2020 im behördlichen Verfahren (nach-)präzisierten Einwendungen.

Vor diesem Hintergrund haben sich auch die im gerichtlichen Verfahren gestellten Beweisanträge auf Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens sowie auf Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens und auf Durchführung eines Ortsaugenscheines als entbehrlich erwiesen, da die diesbezüglich aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der Aktenlage abschließend beurteilt werden konnten.

Soweit Im Rechtsmittel die Kosten für den Schriftsatzaufwand für die Beschwerde verzeichnet sind, ist auf § 74 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zitierte Judikatur) war im gegenständlichen Fall die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Einwendungen; Wertminderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.876.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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