TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 95/12/0109

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §47 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. NN in Krems an der Donau, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Krems an der Donau vom 4. April 1995, Zl. MD-D-2/95/Rie, betreffend Gefahrenzulage nach der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primarius in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutarstadt Krems an der Donau; er leitet am dortigen Krankenhaus die urologische Abteilung.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 1993 seinem Dienstgeber mit, daß ihm offenbar auf Grund des NÖ Spitalärztegesetzes (NÖ SÄG 1992) bisher nur die halbe Gefahrenzulage ausbezahlt worden sei. Da ihm aber die Gefahrenzulage (Infektions- und Strahlengefahr) auf Grund der für sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geltenden Normen, insbesondere § 47 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (NÖ GBDO), ungekürzt zustehe, ersuche er für den Verjährungszeitraum um Richtigstellung bzw. bei Ablehnung um bescheidmäßige Ausfertigung.

Nach mehrfachem Schriftwechsel beschloß der Gemeinderat der genannten Statutarstadt in seiner Sitzung vom 23. März 1994 auch die Anwendung der "bezugsrelevanten Ansätze des § 19 NÖ SÄG 1992 idgF auch auf die mit leitenden Anstaltsärzten begründeten Dienstverhältnisse und deren Zuerkennung als Sonderzulagen gem. Par. 47 NÖ GBDO" wie folgt:

"Mit Wirkung vom 01.03.1994 werden die bezugsrelevanten Ansätze des Par. 19 Abs. 1 Zi. 7 bis 12 des NÖ SÄG 1992 zu Sonderzulagen im Sinne des Par. 47 NÖ GBDO 1986 erklärt und damit - bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen - auch an die leitenden Ärzte des A.ö. Krankenhauses Krems (Abteilungs- und Institutsvorstände sowie Konsiliarfachärzte) gewährt; hinsichtlich der Nachtdienstzulagen sowie der Samstag-, Sonntag- und Feiertagsdienstzulagen jedoch nur insoweit, als die leitenden Ärzte auch tatsächlich und über die bestehende Dienstverpflichtung hinaus anstelle eines anderen Facharztes dieses betreffenden Sonderfaches diese Dienstleistungen in der Anstalt erbringen."

Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 31. Oktober 1994, im Betreff bezeichnet als Säumnisbeschwerde, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht und weiters im Gegenstande wie folgt:

"1. Beantrage ich, mir die in der Vergangenheit vorenthaltenen Fehlbeträge für die Gefahrenzulagen (Infektions- und Strahlenzulage) zuzuerkennen und in jener Höhe, wie sie das Gesetz vorsieht zuzüglich Verzinsung in Höhe des Eckzinsfusses auf mein Gehaltskonto bei der Ersten österreichischen Spar-Casse-Bank BLZ 20111 Konto Nr. nnn binnen 4 Wochen zur Auszahlung zu bringen und weiters in Hinkunft die Gefahrenzulagen so zur Auszahlung zu bringen, wie es das Gesetz vorschreibt (GBDO)."

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als gemäß § 73

(2) AVG in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 38 Abs 3 Ziff 7 Kremser Stadtrecht sachlich zuständige Behörde hat in seiner Sitzung vom 29. März 1995 festgestellt, daß Prim. Dr. NN NICHT zu Unrecht in der Vergangenheit Fehlbeträge für die Gefahrenzulagen (Infektions- und Strahlenzulage) vorenthalten wurden, sodaß den diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers, zuletzt als Säumnisbeschwerde gemäß Schreiben vom 31.10.1994 nicht stattgegeben wird."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß hinsichtlich der im Spruch getroffenen Feststellungen unbestritten sei, daß für den Beschwerdeführer als Gemeindebeamter in dienstrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen der NÖ GBDO 1976, LGBl. 2400-21, Anwendung fänden. Es sei richtig, daß nach § 47 Abs. 2 leg. cit. Sonderzulagen vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall gewährt werden könnten. Bei der Beurteilung der Zuerkennung von Sonderzulagen sei gemäß der vom Gemeinderat der Stadt Krems beschlossenen Nebengebührenordnung davon auszugehen, welcher Personenkreis von Dienstnehmern hievon jeweils erfaßt werde. Feststehe, daß der Gemeinderat jedenfalls bei der Gewährung pauschalierter Mehrdienstleistungsentschädigungen in Form einer Gefahrenzulage, einer Strahlengefährdungszulage, einer Nachtdienstzulage sowie einer Erschwerniszulage in der Nebengebührenordnung mit der Bezeichnung "Personal der übrigen Dienste, mit Ausnahme der bereits an anderer Stelle erwähnten" sicherlich von der gesamten Systematik der Nebengebührenordnung her nur die nichtärztlichen Bediensteten erfaßt habe, während die Abgeltung der mit der spezifischen Ausübung des ärztlichen Dienstes verbundenen erhöhten Gefahren in Form einer eigenen Gefahrenzulage im NÖ Spitalsärztegesetz neben anderen diversen Zulagen näher geregelt sei. Im übrigen habe auch der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1993 diesen Intentionen folgend einen Beschluß zur Klarstellung der Nebengebührenordnung hinsichtlich des Abschnittes C gemäß § 10 Abs. 4 gefaßt, wonach dieser nunmehr wie folgt zu lauten habe:

"Das Personal der übrigen Dienste - mit Ausnahme jener Personen, für die eigene gesetzliche Bestimmungen gelten - erhalten folgende Sonderzulagen:

a) eine Gefahrenzulage ..... usw."

Sohin stelle das NÖ Spitalsärztegesetz für die Ärzteschaft die lex specialis dar, während das übrige nichtärztliche Personal des Aö. Krankenhauses Krems eine Sonderzulage nach der Nebengebührenordnung der Stadt Krems erhalte. Obzwar unbestrittenerweise das NÖ Spitalsärztegesetz auf Primarärzte keine Anwendung finde, habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. März 1994 (- nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um den Beschluß vom 23. März 1994 -) in Absprache mit dem Amt der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Interesse einer Gleichbehandlung aller Dienstnehmer des ärztlichen Dienstes am Aö. Krankenhaus in Analogie zum NÖ Spitalsärztegesetz nachstehenden Beschluß gefaßt:

Im folgenden wird der bereits in der Sachverhaltsdarstellung zitierte Beschluß wiedergegeben.

Nachdem zwischenzeitig dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des erhöhten Urlaubsausmaßes Rechnung getragen und das Urlaubsausmaß richtiggestellt worden sei, sei der zweite Teil der "Säumnisbeschwerde obsolet geworden" und stehe damit außer Streit. Bezüglich der beantragten Zuerkennung der Gefahrenzulage nach den Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung in Verbindung mit der Gemeindebeamtengehaltsordnung der Stadt Krems könne auf Grund der obigen Ausführungen den Begehren des Beschwerdeführers in seinen diversen Eingaben, zuletzt mit "Säumnisbeschwerde vom 31. Oktober 1994", nicht gefolgt werden und sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, aber auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe vom 6. August 1993 für den Fall, daß seinem Begehren um Auszahlung nicht gefolgt werde, den bescheidmäßigen Abspruch über seinen besoldungsrechtlichen Anspruch als Gemeindebeamter auf Gefahrenzulage, und zwar rückwirkend für den Verjährungszeitraum, beantragt hat. Über diesen Antrag hat die Behörde erster Instanz nicht in der vorgesehenen Sechsmonatsfrist entschieden. Nur in diesem Rahmen konnte mit dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers der Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde bewirkt werden. Das bedeutet, daß die belangte Behörde weder berechtigt war, über die mit dem Devolutionsantrag erfolgte Erweiterung (Verzinsung, Auszahlung in der Zukunft) noch über einen längeren Zeitraum als ursprünglich beantragt - wenn auch im abweisenden Sinn - abzusprechen. Sie hätte vielmehr den darüber hinausgehenden Devolutionsantrag zurückweisen müssen.

Für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gilt die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.

Nach § 47 Abs. 1 NÖ GBDO 1976 werden Sonderzulagen als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Sonderzulagen vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall gewährt. Die Gefahrenzulage ist gemäß § 42 Abs. 2 lit. b NÖ GBDO 1976 ruhegenußfähig.

Mit dem seitens der belangten Behörde erlassenen Bescheid wurde primär entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht über seinen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrenzulage für den angesprochenen Verjährungszeitraum (August 1990 bis August 1993) abgesprochen, sondern - ohne jede sachverhaltsmäßige Grundlage oder zeitliche Begrenzung - generell festgestellt, daß dem Beschwerdeführer "nicht zu Unrecht in der Vergangenheit Fehlbeträge für die Gefahrenzulage (Infektions- und Strahlenzulage) vorenthalten wurden". Erst in dem an diese Feststellung anschließenden Nebensatz wird als Folge davon auf die erste Eingabe vom 6. August 1993 und auf den Devolutionsantrag Bezug genommen und die Aussage getroffen, daß diesen Anträgen nicht stattgegeben wird. Letzterer ist schon deshalb unzutreffend, weil die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrages entschieden hat.

Da Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die Frage des besoldungsrechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers auf Gefahrenzulage im Zeitraum vom 6. August 1990 bis 6. August 1993 war, die belangte Behörde aber mit dem angefochtenen Bescheid über ein "aliud" abgesprochen hat und bereits diese Überlegung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muß, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit der Gemeinderatsbeschluß vom 23. März 1994, dem erst für die Zeit nach dem 1. März 1994 Wirkung zukommen soll, im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung hat, weil über diesen Zeitraum von der belangten Behörde rechtens hätte gar nicht abgesprochen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120109.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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