TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/20 LVwG-AV-897/001-2021

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A e.U., vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. April 2021, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der Begutachtungsstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

„Die dem A e. U. mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1991, Zl. ***, und 7. Oktober 2010, Zl. ***, erteilte, mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, Zl. ***, teilweise widerrufene und mit den Bescheiden vom 19. Oktober 2017, Zl. ***, und 2. Jänner 2019, Zl. ***, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, wird hinsichtlich der Fahrzeugklassen L1e bis L5e widerrufen.

Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 wird folgende Anordnung erteilt:
Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem bei der Verwaltung der Begutachtungsplaketten, und sind die Vorgaben des Mängelkatalogs idF 2019, insbesondere Punkt 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren, einzuhalten.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. April 2021, Zl. ***, wurde die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung dem A e.U. für näher bestimmte Fahrzeugklassen wie folgt widerrufen:

„Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1991, ***, Herrn C erteilte, mit Bescheid vom 7. Oktober 2010, ***, auf Sie übergegangene, mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, ***, teilweise widerrufene und mit den Bescheiden vom 19. Oktober 2017, ***, und vom 2. Jänner 2019, ***, erweiterte

Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

in der Begutachtungsstelle in ***, ***,

wird widerrufen.

Die vorhandenen Begutachtungsplaketten sind unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zurückzustellen. Ebenso unverzüglich ist die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen.

Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wird mit Rechtskraft dieses Bescheides gegenstandslos.“

In ihrer Begründung nahm die belangte Behörde das Prüfergebnis betreffend die durchgeführte Revision in der Prüfstelle in ***, ***, am 22. März 2021, sowie die Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vollinhaltlich auf.

Nach Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften ging die Kraftfahrbehörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

§ 10 PBStV: Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen Mängelgruppen

(1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

[…]

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

[…]

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

[…]

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/11/0080).

Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0082, m.w.N.).

Die Behörde kann angesichts der zahlreichen fehlenden bzw. unrichtigen Eintragungen in den Gutachten sowie der nicht ordnungsgemäßen Abgasmessungen derzeit nicht davon ausgehen, dass Sie die Ihnen anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werden. Daran vermögen auch die im Anschluss an die Revision von Ihnen ergriffenen Maßnahmen nichts zu ändern.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf die besondere Stellung einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Stelle bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen.

Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen haben wirtschaftliche Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1991, AW 91/11/0006).“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Das vom Widerruf der Ermächtigung betroffene Unternehmen erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid entzieht das Amt der niederösterreichischen Landesregierung die mit Bescheid des Landeshauptmann von Niederösterreich vom 26.3.1991, ***, Herrn C erteilte, mit Bescheid vom 7.10.2010, ***, auf die A e.U. übergangene, mit Bescheid vom 18.10.2017, ***, teilweise widerrufene und mit den Bescheiden vom 19.10.2017, *** und vom 2.1.2019, *** erweitere Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Begutachtungsstelle in ***, ***.

In der Begründung des angefochtenen Bescheids führt die belangte Behörde zunächst aus, in welcher Form die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Beschwerdeführerin erteilt wurde bzw. in welchem Umfang diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.

In weiterer Folge verweist dann die belangte Behörde auf die am 22.3.2021 in der Prüfstelle ***, *** durchgeführte Revision. Im angefochtenen Bescheid wird dann das Ergebnis der Revision im Detail wiedergegeben und dargelegt, dass in mehreren Fällen formale und inhaltliche Fehler bei der Ausstellung der Gutachten durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Mitarbeiter erfolgt sind.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen.

In weiterer Folge wird im angefochtenen Bescheid auch die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 31.3.2021 wortwörtlich zitiert.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Revisionsergebnis vom 22.3.2021 weitgehend außer Streit gestellt hätte, sodass die im Revisionsgutachten vom selben Tag *** enthaltenen Mängel als zutreffend erachtet werden und dass es insofern keinen weiteren Ausführungen bedürfe.

In weiterer Folge werden dann die Rechtsgrundlagen, also der § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 10 PBStV zitiert. Es wird dann noch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Vertrauenswürdigkeit Gewerbetreibender hingewiesen und des Weiteren festgestellt, dass die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße beeinträchtigen würde, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Im angefochtenen Bescheid wird weiters darauf hingewiesen, dass angesichts der zahlreichen fehlenden bzw. unrichtigen Eintragungen in den Gutachten sowie die nicht ordnungsgemäßen Abgasmessungen derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin die ihr anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde, wobei auch die im Anschluss an die Revision von der Beschwerdeführerin ergriffene Maßnahmen daran nichts ändern würden. Letzten Endes würde das Belassen der Ermächtigung gem. § 57a Abs. 2 KFG 1967 einer nicht vertrauenswürdigen Person gegen zwingende öffentliche Interessen verstoßen, da doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür tragen würden, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen.

Der angefochtene Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass mit Schreiben vom 25.3.2021 auf die Ermächtigung für die Begutachtung von Fahrzeugen der Klassen L1e bis L5e mit sofortiger Wirkung verzichtet wurde.

Im Übrigen wurden seit dem Zeitraum der Revision keine Begutachtungen der Klasse L mehr durchgeführt und werden solche auch in Zukunft nicht mehr durchgeführt werden.

Beweis: Schreiben vom 25.3.2021, Beilage ./A

Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid, sofern er sich auch auf die Begutachtung der in dem Schreiben vom 25.3.2021 angeführten Fahrzeugklassen bezog, rechtswidrig ist.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde grundsätzlich zum Widerruf der erteilten Ermächtigung berechtigt ist, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gewerbetreibender dann nicht mehr vertrauenswürdig ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Gewerbetreibenden die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend des Schutzzweckes des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – nicht mehr gegeben ist.

Grundsätzlich ist es auch richtig, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die besondere Stellung einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Stelle bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Ungeachtet dessen ergibt sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der einschlägigen Judikatur, dass der belangten Behörde beim Widerruf der erteilten Ermächtigung Ermessen eingeräumt ist. Selbstverständlich ist das Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.

Es wird nicht bestritten, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers die in der Revision vom 22.3.2021 angeführten Mängel aufgetreten sind. Es sollen diese Mängel auch nicht bagatellisiert werden. Andererseits stellte der Widerruf der erteilten Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 keine Strafe dar. Vielmehr ist zu klären, ob und inwiefern nach wie vor bzw. in Zukunft die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigen Stelle gegeben ist.

Aufgrund der Revision vom 22.3.2021 wurden vom Unternehmen des Beschwerdeführers Sofortmaßnahmen eingeleitet.

Es wurden insbesondere die anzuwendenden Rechtsvorschriften nochmals überprüft und aktualisiert und es wurde umgehend eine Schulung des Personals durchgeführt. Auch wurde im Sinne einer Qualitätssicherung eine Checkliste eingeführt, um Fehler, wie sie durch die Revision aufgezeigt wurden, in Zukunft zu vermeiden.

Des Weiteren wurde auch das „4-Augen-Prinzip“ eingeführt, das heißt, dass im Zuge jeder Begutachtung bevor das Gutachten im Sinne des § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt wird, die ermittelten Werte entsprechend auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüft werden.

Es wird zwischenzeitlich auch die Dokumentation entsprechend im Sinne der Qualitätssicherung dahingehend ausgeweitet, dass von dem im Zuge der Begutachtung der Fahrzeuge festgestellten oder gemessenen Werte, sofern diese Werte nahe den Grenzwerten gelegen sind, Fotos angefertigt werden und dem jeweiligen Befund beigefügt werden.

Zwischenzeitlich wurde auch die Qualitätssicherung durch eine externe Stelle in Auftrag gegeben, um die bisherige Abwicklung der Begutachtung bzw. die durchgeführten Änderungen im Rahmen der Qualitätssicherung einer externen Überprüfung zu unterziehen. Es wurde die einschlägige Fachfirma D bereits schriftlich beauftragt und wurde ein entsprechender Termin vereinbart.

Alle diese Maßnahmen sollen in Zukunft garantieren, dass Mängel, wie sie anlässlich der Revision vom 22.3.2021 festgestellt wurden, in Zukunft nicht mehr vorkommen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf festgestellt Mängel mit Sofortmaßnahmen einerseits und mit der Einleitung einer externen Qualitätssicherung durch die Beschwerdeführerin reagiert wurde, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstandes, dass anlässlich der Revision vom 22.3.2021 eine Vielzahl von Mängeln festgestellt wurde, nach wie vor die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 02. September 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Verhandlung durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-897/001-2021 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde Herr E als kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger bestellt und wurde er unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes, unter Berücksichtigung des im behördlichen Akt inneliegenden Revisionsberichtes ersucht, Befund und Gutachten im Verhandlungsverlauf zu erstatten, ob die vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen im Revisionsbericht vorgenommene Beurteilung aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Ebenso erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers C.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2021 wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen betreffend die nach der Revision wiederholten Abgasmessungen vorgelegt.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1991, Zl. ***, wurde C die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Diese Ermächtigung wurde in weiterer Folge mit den Bescheiden vom 07. Oktober 2010, Zl. ***, 19. Oktober 2017, Zl. *** sowie 02. Jänner 2019, Zl. ***, erweitert. Aufgrund des Verzichtes zur Überprüfung von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse T wurde mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, Zl. ***, die Ermächtigung für diese Fahrzeugklasse widerrufen.

Diese Begutachtungsstelle wurde im Auftrag der belangten Behörde am 22. März 2021 von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen überprüft und wurden von diesem betreffend den Revisionszeitraum 01. Juli 2020 bis 22. März 2021 folgende Mängel aufgezeigt:

„2. Begutachtungsplaketten                                                       SM       LM       IO

[…]

- Unvollständig (fehlende verlochte Plaketten)                                                       

Folgende stornierte Plaketten waren zum Zeitpunkt der Revision nicht vorhanden/auffindbar:

?    *** – verdruckt, 11.3.2015

?    *** – verdruckt, 20.3.2015

?    *** – verdruckt, 16.7.2018

?    *** – beschädigt, 30.8.2018

?    *** – verdruckt, 18.6.2019

?    *** – verdruckt, 13.3.2020

[…]

3. Gutachten                                                                         SM       LM       IO

[…]

- fehlende Eintragungen im Gutachten                                                                

Bei 6 auflaufgebremsten Anhängern der Fahrzeugklassen O1 und O2 wurden keine Werte der Feststellbremse im Gutachten eingetragen:

?    ***, Pongratz, EPA 206/12 G, Gutachtennummer: ***

?    ***, F GmbH, Humer P 230, Gutachtennummer: ***

?    ***, Pongratz, EPA 230/12 G, Gutachtennummer: ***

?    ***, Pongratz, EPA 206G, Gutachtennummer: ***

?    ***, H, XX 210G Leopard CB, Gutachtennummer: ***

?    ***, Pongratz, PA 160, Gutachtennummer: ***

siehe Beilage: Gutachten Anhänger fehlende Werte Feststellbremse

- unrichtige Eintragungen im Gutachten                                                                

Zu Fahrzeugklasse L1e – Abbremsung Hinterradbremse:

Bei 5 einspurigen Kleinkrafträdern (Motorfahrrädern) der Klasse L1e wurden derart hohe Bremswerte bei der Hinterradbremse in die EBV-Gutachten eingetragen, die aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind.

Bei der Bremsenprüfung von einspurigen Fahrzeugen wird mit der Vorderradbremse eine höhere Abbremswirkung als mit der Hinterradbremse erreicht, indem bei der Bremsenprüfung das Vorderrad belastet und das Hinterrad entlastet wird.

Realistische Werte für die Hinterradbremse liegen im Bereich von 25 % bis 35 %. Dies wurde durch Untersuchungen unserer Abteilung mittels Bremsenprüfstand, schreibendem Bremsverzögerungsmessgerät sowie Fahrbremsproben mittels Prüfstrecke festgestellt. Abbremsungen der Hinterradbremse von mehr als 45 % sind aus technischer Sicht nicht möglich.

?    ***, Derbi SR, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 59,02 %

?    ***, Rieju MRT1, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 50,56 %

?    ***, Adly Moto, AT-50JT, Gutachtennr: ***, Abbremsung am HR: 54,43 %

?    ***, Rieju MRT1, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 54,43 %

?    Ohne Kennzeichen, Puch Maxi S, Fahrgestellnummer: ***, Gutachtennummer: ***, Abbremsung am Hinterrad: 50,56 %

Siehe Beilage: Gutachten Klasse L1e Abbremsung

Zu Fahrzeugklasse L3e – Abbremsung Hinterradbremse:

Bei 8 Motorrädern der Klasse L3e wurden derart hohe Bremswerte bei der Hinterradbremse in die EBV-Gutachten eingetragen, die aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind.

Bei der Bremsenprüfung von einspurigen Fahrzeugen wird mit der Vorderradbremse eine höhere Abbremswirkung als mit der Hinterradbremse erreicht, indem bei der Bremsenprüfung das Vorderrad belastet und das Hinterrad entlastet wird.

Realistische Werte für die Hinterradbremse liegen im Bereich von 25 % bis 35 %. Dies wurde durch Untersuchungen unserer Abteilung mittels Bremsenprüfstand, schreibendem Bremsverzögerungsmessgerät sowie Fahrbremsproben mittels Prüfstrecke festgestellt. Abbremsungen der Hinterradbremse von mehr als 45 % sind aus technischer Sicht nicht möglich.

?    ***, Honda SC36, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 80,63 %

?    ***, Yamaha 3BM, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 74,01 %

?    ***, BMW E65X, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 74,01 %

?    ***, BMW R12T, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 62,90 %

?    ***, Harley Davidson FL1, Gutachtennr: ***, Abbremsung am HR: 61,06 %

?    ***, Harley Davidson FL1, Gutachtennr: ***, Abbremsung am HR: 50,56 %

?    ***, Suzuki NJ41A, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 50,56 %

?    ***, Honda SC24, Gutachtennr: ***, Abbremsung am Hinterrad: 50,56 %

Siehe Beilage: Gutachten Klasse L3e Abbremsung

Zu Abgasgrenzwerte bei Selbstzündungsmotoren:

Bei 9 Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurden als ‚Grenzwert laut Hersteller‘ nicht jene Grenzwerte, welche in der GDB, also auch im Zulassungsschein eingetragen sind, vermerkt, sondern wesentlich höhere. Diese Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

?    ***, Ford FNCA, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 2002 m-1, Grenzwert laut GDB: 1,8 m-1;

?    ***, Toyota XA3(a), Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 2003 m-1, Grenzwert laut GDB: 1,0 m-1;

?    ***, Toyota T22, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 1999 m-1, Grenzwert laut GDB: 1,0 m-1;

?    ***, Alfa Romeo 932, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 1999 m-1, Grenzwert laut GDB: nicht angeführt, somit ist der gesetzl. Grenzwert von 3,0 m-1 einzutragen;

?    ***, Opel X01 Monocab, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetr.: 2002 m-1, Grenzwert laut GDB: 1,0 m-1;

?    ***, VW 1K, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 2002 m-1, Grenzwert laut GDB: 0,7 m-1;

?    ***, BMW 525d, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 1999 m-1, Grenzwert laut GDB: 2,0 m-1;

?    ***, Toyota Serie N16, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 1999 m-1, Grenzwert laut GDB: 1,04 m-1;

?    ***, Toyota T22, Gutachtennr: ***, Grenzwert eingetragen: 2002 m-1, Grenzwert laut GDB: 1,0 m-1

Siehe Beilage: Gutachten falsche Abgasgrenzwerte

- nicht Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs                                     

Bei einem Motorrad der Fahrzeugklasse L3e wurde ein Abgaswert-CO bei Leerlaufdrehzahl von 8,18 Vol % im Gutachten eingetragen, ein Gutachten mit positiver Beurteilung erstellt und eine Plakette mit der Nr.: *** ausgefolgt (Gutachtennummer: ***). Der gesetzliche Grenzwert des CO-Gehaltes bei Leerlaufdrehzahl bei dieser Fahrzeugklasse liegt bei 4,5 Vol %. Das Motorrad hätte somit ein Gutachten mit negativer Beurteilung erhalten müssen, eine positive Beurteilung hätte ausgeschlossen werden müssen.

Siehe Beilage: Gutachten Honda SC24 Abgas

[…]

- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt                                              

Bei 21 Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. September 2017, GZ: BMVIT-185.506/0002-IV/ST5/2017, durchgeführt, sondern bei einer geringeren Drehzahl.

Bei allen 21 Fahrzeugen handelt sich um Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2005, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügen.

?    ***, Opel Corsa-C, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 2080 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4400 min-1;

?    ***, Seat Leon, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 2140 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Toyota A2, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 2660 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Suzuki ET, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 2770 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Mitsubishi Pajero, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 2890 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 3800 min-1;

?    ***, Volkswagen VW 9K V, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 2830 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4200 min-1;

?    ***, Volkswagen 3B, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3033 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4150 min-1;

?    ***, Ford B5Y Mondeo, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3100 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Skoda 1U, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3170 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, VW 1J, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3250 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Renault JE Espace, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3300 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4300 min-1;

?    ***, Toyota R1, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3361 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 3600 min-1;

?    ***, Ford DAW Focus, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3380 min-1, Nenndrehzahl laut GDB; 4000 min-1;

?    ***, Mercedes Benz 203, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3461 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4200 min-1;

?    ***, Toyota A2, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3510 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Toyota Hiace Bus S.100, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3590 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 3900 min-1;

?    ***, Volkswagen 3BG, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3900 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Toyota Corolla, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3820 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4600 min-1;

?    ***, VW 1J, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3690 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Ford DFW Focus, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3640 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1;

?    ***, Volkswagen 1J, Gutachtennummer: ***, Abregeldrehzahl eingetragen: 3690 min-1, Nenndrehzahl laut GDB: 4000 min-1

Siehe Beilage: Gutachten Abregeldrehzahlen

…“

Dazu ist ergänzend festzustellen:

Beim Ablösen der sechs stornierten Plaketten von der Windschutzscheibe wurden diese vollständig zerstört. Anstatt die verbleibenden Fragmente von diesen zerstörten Begutachtungsplaketten im Betrieb aufzubewahren, wurden diese irrtümlich entsorgt. Auch wurde der Ablösevorgang nicht dokumentiert. Nunmehr wurde im Betrieb ein gesondertes Aufbewahrungssystem für stornierte Plaketten installiert. Ebenso werden wöchentliche Kontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die entsprechende Arbeitsanweisung von allen involvierten Prüfer eingehalten wird.

Bei den im Revisionsbericht angeführten sechs auflaufgebremsten Anhängern der Fahrzeugklasse O1 und O2 wurden die Bremswerte der Feststellbremse zwar ermittelt, aber bei der Erstellung der EBV-Gutachten vergessen, diese Werte einzutragen. Da das bisher verwendete Prüfgerät keine Messstreifen erstellt, wurde zwischenzeitlich ein Bremsenprüfstand angeschafft, der Messschriebe ausdrucken kann. Darüber hinaus wurde beim Prüfgerät eine Informationstafel angebracht, mit welcher die Prüfer nochmals erinnert werden sollen, dass die Bremswerte der Feststellbreme in die Gutachten einzutragen sind. Ebenso wird durch die Betriebsleitung nunmehr regelmäßig kontrolliert, ob die entsprechenden EBV-Gutachten vollständig ausgefüllt werden.

Bei elf Fahrzeugen der Klasse L1e bzw. L3e wurden bei den Begutachtungen Abbremswerte erreicht, welche aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ist nicht zu entnehmen, dass bezüglich dieser Fahrzeugklassen ein positives Gutachten zu Unrecht erstattet worden ist.

Betreffend die Falscheintragungen der Abgasgrenzwerte bei Selbstzündungsmotoren konnte im Nachhinein festgestellt werden, dass bei allen diesen Überprüfungen die normierten Grenzwerte tatsächlich auch eingehalten wurden. Die in den EBV-Gutachten eingetragenen, nicht nachvollziehbaren Grenzwerte sind als Eingabefehler zu werten.

Die Abgasmessungen bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren wurde bei 21 Begutachtungen insofern nicht ordnungsgemäß durchgeführt, als die erforderliche Prüfdrehzahl – zum Teil nur geringfügig – nicht erreicht wurde. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert des Absorptionskoeffizienten des Herstellers nicht überschritten wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass durch die aufgezeigten Mängel zu Unrecht ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erstattet wurde. Aus eigenem Antrieb des Rechtsmittelwerbers wurde nach der Revision ein Großteil der betroffenen Fahrzeuge neuerlich einer Abgasmessung – unter Einhaltung des Punktes 8.2.2.2 des Mängelkataloges idF 2019, Vereinfachte Prüfanweisung für Dieselkraftfahrzeuge bis 3.500 kg hzGG (Erlass GZ BMVIT-185.506/0002-IV/ST5/2017), Seite 8/23 des Mängelkataloges 2019 – unterzogen und dabei festgestellt, dass alle betroffenen Fahrzeuge die normierten Abgasgrenzwerte eingehalten haben. Der aufgezeigte Fehler resultiert daraus, dass ein Prüfer den entsprechenden Erlass falsch interpretiert hat. Er wurde entsprechend nachgeschult. Darüber hinaus werden im Rahmen der internen Qualitätssicherung regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.

Ebenso wurde der fehlende Endrohrtest bezüglich des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** nachgeholt und kann festgestellt werden, dass die Abgaswerte dieses Kraftfahrzeuges im Prüfzeitpunkt innerhalb der technischen Normen lagen.

In weiterer Folge wurden von der Unternehmensleitung Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Überprüfungsmängel gesetzt, insbesondere wurden die involvierten Mitarbeiter auf die exakte Überprüfung gemäß dem Mängelkatalog sensibilisiert. Auch wurde ein externes Qualitätssicherheitssystem installiert. Ein externer Qualitätscheck, durchgeführt von G am 27. Juli 2021, ergab, dass die bei der Revision hervorgekommenen Mängel nicht erneut aufgetreten sind.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 wurde vom Beschwerdeführer gegenüber der Kraftfahrbehörde ein Verzicht der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen hinsichtlich der Fahrzeugklassen L1e bis L5e erklärt.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Revision am 22. März 2021 in Zusammenschau mit dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten des Herrn E vom 02. September 2021.

Die Feststellungen zum Verbleib der fehlenden Begutachtungsplaketten, zu den zwischenzeitlich durchgeführten Qualitätssicherheitsmaßnahmen und zu den Ursachen der fehlerhaften Abgasmessungen konnten aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht getroffen werden, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat. Ebenso basieren die Feststellungen auf dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben des G vom 09. August 2021 bzw. dessen Gutachten zur RCNr. ***. Die Feststellungen zu den wiederholten Abgastests konnten aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Abgasschriebe bzw. der mit Schriftsatz vom 16. September 2021 übermittelten Gutachten samt Messschrieben getroffen werden.

Letztlich ist lediglich die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Mängeln eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgeleitet werden kann.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) hat die Fahrzeugbegutachtung entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.

Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (LVwG NÖ 29.11.2016, LVwG-AV-808/001-2016). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Auf Grund der festgestellten Mängel (nicht ordnungsgemäße Dokumentation von zerstörten Plaketten, Eingabefehler bei Gutachten, unvollständige Gutachten bei auflaufgebremsten Anhängern, nicht technisch nachvollziehbare Werte bei Bremsentests bei der Fahrzeugklasse L1e bzw. L3e, mangelhafte Abgasmessungen) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine gewisse Sorglosigkeit an Tag gelegt bzw. zu verantworten hat.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass letztlich kein einziges Gutachten zu Unrecht positiv ausgestellt wurde. Auch hat in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht einzufließen, dass viele der vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen gerügten Mängel durch die festgestellten externen und internen Qualitätssicherheitsmaßnahmen glaubhaft künftig hintangehalten werden können.

Andererseits kann aufgrund des beim Verwaltungsgericht hinterlassenen Persönlichkeitsbildes des Rechtsmittelwerbers, das auf eine eingehende Befassung mit der Problematik schließen lässt, angenommen werden, dass die aufgezeigten Fehlerquellen durch eine Sensibilisierung der befassten Prüfer zukünftig vermieden werden.

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Begutachtungstätigkeit iSd § 10 Abs. 3a PBStV ist im Hinblick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die spruchgemäße Anordnung zur Vermeidung der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Mängel notwendig. Da jedoch nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193), kann mit der Erteilung des Maßnahmenauftrages im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffenden Prognoseentscheidung bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit des Rechtsmittelwerbers das Auslangen gefunden werden, wobei der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeugkategorie L1e bis L5e zu berücksichtigen ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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