TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/14 W144 2241132-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W144 2241132-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Montenegro, gegen Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird
gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird teilweise
stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 12
Monate herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Montenegro, wurde am 03.03.2021 im Rahmen des motorisierten Streifendienstes in Wien, XXXX . Bez., polizeilich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF, der sich mit einem am XXXX ausgestellten, montenegrinischen Reisepass legitimierte, seit dem 21.11.2020 im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldung aufhielt. Somit war zu diesem Zeitpunkt der rechtmäßige Aufenthalt von drei Monaten seit Einreise überschritten und hielt sich der BF seither illegal im Bundesgebiet auf.

In der Folge wurde der BF festgenommen und am 04.03.2021 vom BFA niederschriftlich einvernommen:

Im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 22.11.2020 mit dem Autobus aus Montenegro nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise sei der Aufenthalt bei seiner Freundin gewesen, bei der er drei Monate gewohnt habe. Nach Vorhalt, dass der BF polizeilich nicht gemeldet ist, erklärte dieser, dass er die Meldung auf dem E-Mail Wege erledigen wollte, auch wegen eines Termins für die Heirat. Er finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Geld, welches er vom Heimatland mitgenommen habe, zudem helfe ihm seine Freundin. Derzeit habe er kein Bargeld. Er sei ledig und habe keine Kinder, er wolle seine Freundin heiraten. Den Termin für die Hochzeit könne er nicht angeben. Er sei derzeit arbeitslos, es fehle ihm ein Jahr (Ausbildung) um eine abgeschlossene Friseurausbildung zu haben. Im Bundesgebiet habe er nur seine Freundin, keine Verwandten und Angehörigen und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zur einer Person. Im Falle seiner Rückkehr nach Montenegro habe er nichts zu befürchten. Zur behördlichen Absicht gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und möglicherweise ein Einreiseverbot zu verhängen, wolle er sich nicht äußern.

In der Folge wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 04.03.2021 die Schubhaft verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) , gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Zur Begründung des Einreiseverbotes hat das BFA im Wesentlichen erwogen, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen verfüge, auch nicht in der Lage sei, solche rechtmäßig zu erwerben, dass er auch nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt erfülle und er letztlich die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Somit habe er massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, MeldeG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er habe in Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens (Umgehung des Meldegesetzes, Missbrauch der Visumsfreiheit) und seiner persönlichen Umstände, konkret Mittellosigkeit, keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Mittellosigkeit eines Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die begründete Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine Gefährdung der öffentlichen Interessen auszugehen. Dieser Gefahr könne seitens der Behörde nur mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren begegnet werden, wobei das Ausmaß seines Familien- und Privatlebens bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots berücksichtigt worden sei. In weiterer Folge sei seine sofortige Ausreise jedoch unbedingt notwendig. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, und sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Dauer des Einreiseverbotes sei bewusst so gewählt worden, dass in dieser Zeitspanne sichergestellt werde, dass im konkreten Fall ein Gesinnungswandel eintreten und sich die finanziellen Verhältnisse des BF stabilisieren würden, sodass danach die in Rede stehende Gefahr nicht mehr bestehen werde. Als Milderungsgründe seien seine Kooperation und Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Erschwerend werde gewertet, dass er sich bewusst durch Nicht-Anmeldung bei der Meldebehörde habe verstecken wollen. Der Rahmen für das Einreiseverbot sei im Hinblick auf die Milderungsgründe nicht voll ausgeschöpft worden.

Dieser Bescheid wurde vom BF am 05.03.2021 persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt.

Aus einem E-Mail-Verkehr des BFA vom 10.03.2021 ergibt sich, dass der BF gerne freiwillig ausreisen und als Selbstzahler nach Montenegro zurückkehren wollte.

Einer solchen, freiwilligen Rückkehr wurde seitens des BFA unter der Voraussetzung der Übermittlung eines Tickets und der Begleitung bis zum jeweiligen Transportmittel zugestimmt.

Am 15.03.2021 wurde der BF, um die freiwillige Heimreise anzutreten, aus der Schubhaft entlassen und zum Flughafen Wien Schwechat begleitet, von wo aus er auf dem Luftweg nach Belgrad ausgereist ist.

Gegen ausschließlich die Spruchpunkte IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung), V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 02.04.2021 eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Einreiseverbot in der Dauer von drei (!) Jahren als unrechtmäßig erweise. Die Begründung der Behörde, dass zu befürchten sei, dass der BF der Schwarzarbeit nachgehen oder Straftaten begehen würde, um zu finanziellen Mitteln zu gelangen, sei nicht nachvollziehbar, da der BF unbescholten sei, noch nie der Schwarzarbeit nachgegangen sei und er auch von seiner Freundin finanziell unterstützt werde. Bei dieser habe er seit seiner Einreise gelebt, und habe diese ihm den Unterhalt finanziert. Eine negative Prognoseentscheidung der Behörde sei somit völlig unbegründet und in keinster Weise nachvollziehbar. Allein durch das Fehlen von Bargeld, könne nicht auf zukünftige Schwarzarbeit oder auf die Begehung von Straftaten und einer damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschlossen werden. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintliche vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Diesbezüglich finde sich keine nachvollziehbare Begründung, warum die Erlassung des Einreiseverbots genau in der angegebenen Dauer nötig wäre. Es sei keine ausreichende Einzelfallprüfung diesbezüglich vorgenommen worden. Die belangte Behörde führe aus, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe, jedoch habe er sie tatsächlich lediglich um zehn Tage, somit einem geringen Zeitraum, überschritten. Dieser geringfügige Verstoß gegen die öffentliche Ordnung hätte ein Einreiseverbot nicht zwingend erforderlich gemacht. In dem Zusammenhang wurde auf Judikatur des VwGH vom 15. Dezember 2011,2 1011/21/0237, Bezug genommen, wonach „der bloße unrechtmäßige Aufenthalt … noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde“. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der BF seit seiner Einreise bei seiner Verlobten und deren minderjährigen Kind gelebt habe, sodass die Erlassung eines Einreiseverbots sein Recht gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 02.04.2021 am 07.04.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF am 21.11.2020 ins Bundesgebiet eingereist ist. In der Folge hat sich der BF bei seiner Freundin aufgehalten, in deren Wohnung er gelebt und die ihn im Hinblick auf seinen Unterhalt unterstützt hat, nachdem er eigene Mittel aufgebraucht hatte. Der BF war an jener Adresse nicht polizeilich gemeldet. Am 03.03.2021 wurde der BF polizeilich kontrolliert und wurde dabei festgestellt, dass sein legaler Aufenthalt, der max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab Einreise sichtvermerksfrei andauern konnte, überschritten war.

Der BF konnte keine Barmittel vorweisen, er ging im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, er ist auch im Heimatland arbeitslos; der BF ist unbescholten.

Abgesehen von seiner Freundin hat der BF keine Bezugspersonen im Bundesgebiet.

Der BF hatte bei seiner Rückkehr ins Heimatland Montenegro nichts zu befürchten.

Am 15.03.2021 hat der BF sodann die freiwillige Rückkehr als Selbstzahler in Anspruch genommen und sich auf dem Luftweg von Wien nach Serbien begeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der Anzeige der LPD Wien vom 04.03.2021, den Aussagen des BF vor dem BFA vom 04.03.2021 und seinem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

Zu A1) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.), und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.):

§ 18 BFA-VG lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18.
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.

der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.

der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist.

Zudem ist der BF noch vor Beschwerdeerhebung am 15.03.2021 freiwillig in sein Herkunftsland zurückgekehrt, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt zweitens des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. § 18 abs. 5 leg.cit. steht in casu -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist.

Schließlich wäre auch kein Tatbestand des § 18 Abs. 5 BFA-VG erfüllt, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte, zumal Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht und ein Eingriff in das Recht des BF auf sein Familienleben im Bundesgebiet in casu aufgrund seines illegalen Aufenthalts und seiner mangelnden behördlichen Meldung hinzunehmen ist.

§ 55 FPG lautet:

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht.

Dies gilt in casu noch umso mehr, als der BF zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits schon freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Zu A2) Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gem. § 53 Abs. 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Das BFA hat zu Recht erkannt, dass im Fall des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG (Mittellosigkeit) erfüllt ist:

Der BF lebt prekaristisch von Zuwendungen seiner Freundin, ein Rechtsanspruch auf derartige Sach- und Geldzuwendungen besteht offensichtlich nicht. Eigene Barmittel hat der BF überhaupt keine, er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und ist auch im Heimatland arbeitslos. Angesichts dessen ist evident, dass er gesicherte und ausreichende Mittel für seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen konnte.

Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Mittellosigkeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat. Sollten daher die freiwillige Zuwendungen seitens seiner Freundin aus irgendeinem Grund wegfallen, ist prognostisch zu befürchten, dass der BF unterkunftslos sein würde und einer illegalen Beschäftigung nachgehen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich zufällig entdeckt worden ist.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gegeben war, sondern dass er eben auch gegen melderechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Andererseits ist jedoch mitzuberücksichtigen, dass der illegale Aufenthalt des BF lediglich eine geringe Zeitspanne von weniger als zwei Wochen umfasste.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von drei Jahren als deutlich überschießend:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen.

Angesichts der geringen zeitlichen Komponente seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet kann entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nicht davon gesprochen werden, dass der BF „massiv“ die Bestimmungen nach dem FPG übertreten habe. Der BF war im Verfahren weiters kooperativ und hat die Möglichkeit als Selbstzahler das Bundesgebiet zu verlassen in Anspruch genommen, und er hat zudem im Bundesgebiet private/ familiäre Interessen, da seine Freundin hier lebt.

Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu 5 Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren bereits im oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Vielmehr ist - wie dargelegt - das Fehlverhalten des BF nicht als gravierend zu betrachten und hat er anzuerkennende private Interessen im Bundesgebiet, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von 12 Monaten in casu als ausreichend erscheint, um zwischenzeitig in Montenegro ausreichende Barmittel für einen allfälligen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Aufenthaltnahme bei seiner Freundin zu erwirtschaften. Nach 12 Monaten scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch die Kooperation des BF mit ins Kalkül zu ziehen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdungsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Meldeverstoß Mittellosigkeit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rechtsschutzinteresse Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2241132.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten