TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/7 W222 2218372-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2021
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Entscheidungsdatum

07.05.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W222 2218372-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 unter Verweis auf ein Familienverfahren bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Einreiseantrag, der am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte.

Am 17.01.2010 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern legal in das Bundesgebiet ein.

Die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers brachte am 19.07.2010 beim (damals zuständigen) Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom XXXX wurde dem Antrag gemäß § 34 iVm § 3 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt.

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde diesem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 29.04.2019 in Rechtskraft I. Instanz.

Am 02.05.2019 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes. Dieses wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2019 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der am 30.07.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2020 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen. Der Bescheid erwuchs mit 16.08.2019 in Rechtskraft I. Instanz.

Am 28.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG und legte eine Stellungnahme vor, in der er erklärte, dass er von XXXX adoptiert werde. Er schätze ihn als Vater sehr und akzeptiere die Adoption. Der Vertrag liege bereits beim Notar, eine Kopie werde nachgereicht. Mit dem Antrag brachte der Beschwerdeführer eine Reihe an Integrationsunterlagen ein (Jahreszeugnis Neue Mittelschule, Adoptionsvertrag, Antrag gerichtliche Bewilligung einer Annahme an Kindes statt, Dienstvertrag, Versicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug, Kopie der E-Card, Überlassungsmitteilung gemäß § 12 AÜG, Überweisungsbestätigung, Passkopie und ZMR-Auszug und Geburtsurkunde XXXX , Teilnahmebestätigung und Rechnung XXXX von XXXX “, Staplerführerausweis, Anmeldebestätigung Erste-Hilfe-Kurs XXXX ).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX – 11, wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je sieben Euro, sohin gesamt zu 840 Euro, verurteilt.

Mit Schreiben vom 25.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18.10.2019 nach. Er erklärte, dass er nicht in Besitz eines gültigen Reisepasses aus Somalia sei. Ende Juli 2019 habe er versucht, Kontakt mit der somalischen Vertretungsbehörde aufzunehmen, um eine Geburtsurkunde zu beantragen. Diese sei ihm jedoch auf telefonische Nachfrage hin nicht gewährt worden. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich würden sich seine Mutter und seine vier Geschwister aufhalten, zwei davon hätten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Außerdem halte sich seine Tante mit ihren sechs Kindern im Bundesgebiet auf. Derzeit arbeite er als Mitarbeiter für die XXXX . Davor habe er als XXXX bei einer Leasingfirma gearbeitet. Sein Einkommen betrage elf Euro pro Stunde, angestellt sei er für 20 Stunden. Er erhalte Unterstützung und müsse keine Miete bezahlen. In seiner Freizeit gehe er gerne mit Freunden schwimmen, Basketballspielen oder Fahrradfahren. Mittlerweile sei seine Muttersprache Deutsch, er spreche es besser als Somalisch. Da er Somalia bereits im Alter von zehn Jahren verlassen habe, bestehe keine große Verbundenheit. Er wisse, dass er vieles falsch gemacht habe, er habe jedoch ein Ziel vor Augen und wolle die Ausbildung zum XXXX machen. Der Beschwerdeführer reichte Integrationsunterlagen (Arbeitsvertrag XXXX , Versicherungsdatenauszug, Staplerführerausweis, Anmeldebestätigung XXXX “, Stellungnahme XXXX , Sozialbericht Bewährungshilfe, Jahreszeugnis Neue Mittelschule, Bestätigung Polytechnische Schule XXXX “, Beurteilungsbogen Praktikum) nach.

Am 04.11.2019 langte ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX beim Bundesamt ein. Demnach werde der Beschwerdeführer beschuldigt, am XXXX Bargeld in der Höhe von Euro 320 aus einer Wohnung entwendet zu haben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.08.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Vorverfahrens eine zu berücksichtigende berufliche oder soziale Integration in die Gesellschaft ausgeschlossen habe werden können und der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Diese Entscheidung sei mit 29.04.2019 in Rechtskraft I. Instanz erwachsen. Der Sachverhalt sei im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung geprüft und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt angesehen worden. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 29.04.2019 hätten sich keine maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben.

Mit Schreiben vom 18.02.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und gab an, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, ein für ihn geeignetes Umfeld, in dem er in psychischer Hinsicht wachsen und gedeihen könne, zu finden. Er sei nicht zuverlässig und schaffe es nicht immer, die vereinbarten Termine mit dem Bewährungshelfer wahrzunehmen. Er könne nur in Österreich überleben und habe versucht, hier Halt und Sicherheit zu finden. Daher werde im Anhang die Bestätigung der Drogenberatung und des Bewährungshelfers übermittelt. Es werde beantragt, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit eines Betreuungsnetzes einzuholen.

Mit Schreiben vom 26.05.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die bevorstehende Hauptverhandlung des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht XXXX am XXXX in Kenntnis gesetzt.

Am 04.08.2020 langte eine Meldung über eine Straftat des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Demnach sei er verdächtig, in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX durch die unterlassene Anzeige der Aberkennung des Asylstatus das Land XXXX durch Täuschung über Tatsachen am Vermögen geschädigt und sich selbst bereichert zu haben, da er Bezieher von Sozialleistungen aus dem Topf der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewesen und seiner Anzeigepflicht gemäß XXXX nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte das Sozialamt über seinen illegalen Aufenthalt in Kenntnis setzen müssen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1, Z1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen zu je vier Euro, sohin gesamt zu 560 Euro, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias, ledig und kinderlos.

Die Mutter und die vier Geschwister des Beschwerdeführers leben ebenso wie seine Tante und deren sechs Kinder im Bundesgebiet. Zwei der Geschwister des Beschwerdeführers haben bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, seine Mutter hat einen Antrag auf Erteilung gestellt. Der Beschwerdeführer hat sehr spärlichen bis keinen Kontakt zu seiner Familie.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von XXXX , geboren am XXXX , an Kindes statt angenommen wurde.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und besuchte in Österreich drei Jahre die Neue Mittelschule, schloss das Schuljahr 2012/2013 jedoch nicht erfolgreich ab. Zudem besuchte er ein Jahr eine polytechnische Schule in Österreich.

Im Jahr 2013/2014 war der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fußballverein. Im Februar 2014 absolvierte er Berufspraktische Tage der Polytechnischen Schule, im September 2017 ein Praktikum in einem Bekleidungsgeschäft.

Er arbeitete vom 14.08.2019 bis 19.08.2019 und von 23.08.2019 bis 27.08.2019 bei einer Personaldienstleistungsgesellschaft als XXXX , von 15.10.2019 bis 31.10.2019 war er bei einem XXXX als Arbeiter und von 23.11.2019 bis 24.11.2019 sowie von 29.11.2019 bis 01.12.2019 als geringfügig Beschäftigter angestellt. Bereits davor arbeitete der Beschwerdeführer immer wieder für kurze Zeit bei diversen Unternehmen.

Der Beschwerdeführer hat im August 2019 an einem Kurs bezüglich des Führens von XXXX teilgenommen und die Prüfung am XXXX bestanden. Im Juli 2019 meldete er sich zu einem Erste-Hilfe-Kurs an. Von Juli bis August 2019 hat er an einem Kurs für kompetenzorientierte Bewerbungsunterstützung teilgenommen. Er nahm an einem Anti-Gewalt-Training von XXXX teil und besuchte die Drogenberatung XXXX .

Der Beschwerdeführer lebte bis XXXX in der Wohnung von XXXX und bezahlte keine Miete. Er beteiligte sich an den Stromkosten und den Lebensmittelausgaben. Ab dem XXXX war der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt.

1. Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (verlängert auf 5 Jahre)

2. Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (verlängert auf 5 Jahre)

3. Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , gemäß § 127 StGB, Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je sieben Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1, Z1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen zu je vier Euro, sohin gesamt zu 560 Euro, verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Er reiste legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX im Familienverfahren positiv entschieden wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 iVm § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund der massiven Straffälligkeit erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 29.04.2019 in Rechtskraft I. Instanz, da eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde.

Am 28.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamtes vom XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia den Lebensunterhalt sichern könnte, an dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich immer wieder gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer ist trotz der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht im Vergleich zum Zeitpunkt, zu dem die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Rückkehrentscheidung zuletzt geprüft wurde, nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , kein im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt hervor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Verwaltungsaktes des Bundesamtes zum vom XXXX abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie basieren auf seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb jene Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.

Die Feststellungen der Integration des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren eingebrachten Unterlagen und Beweismitteln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass er eine Stellungnahme in sehr gebrochenem Deutsch einbrachte. Zum anderen besuchte der Beschwerdeführer, wie seinen Angaben im Verfahren und den eingebrachten Unterlagen entnommen werden kann, insgesamt vier Jahre eine Schule in Österreich.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren einen Adoptionsvertrag und einen Antrag auf Annahme an Kindes statt vor. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Annahme an Kindes statt durch XXXX stattgefunden hat. Wie die belangte Behörde bereits im Bescheid vom XXXX zutreffend ausgeführt hat, ist weder der Adoptionsvertrag noch der Antrag der Annahme an Kindes statt mit einem Datum versehen. Zudem brachte der Beschwerdeführer bis dato keinen Nachweis über die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindes statt ein, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese nicht durchgeführt bzw. anerkannt wurde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX nicht mehr bei XXXX , sondern als obdachlos gemeldet ist. Wie die belangte Behörde ausführte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit XXXX in einem Haushalt leben würde, wäre die Adoption nach wie vor im Gange oder bereits vollzogen worden. Es besteht daher kein Familienleben bzw. finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Diesen Feststellungen der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen, weshalb von deren Richtigkeit ausgegangen werden kann.

Dass der Beschwerdeführer immer wieder für sehr kurze Zeit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug und seinen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 18.10.2019 sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Einsicht in das Strafregister und der im Akt einliegenden Strafurteile. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Straffälligkeit und der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe neuerlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Eine Änderung der persönlichen Haltung gegenüber den österreichischen Gesetzten kann, wie vom Bundesamt zutreffend festgestellt, jedenfalls nicht erkannt werden. Zudem zeigt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ. Gegen ihn wurde mit Mandatsbescheid vom XXXX eine Wohnsitzauflage verhängt, der der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen ist.

Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angegeben wird, dass dieser an psychischen Beeinträchtigungen leide, nicht zuverlässig sei, es nicht immer schaffe, die vereinbarten Termine einzuhalten und daher nur in Österreich überleben könne, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt werde, so muss zum einen angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten bereits im Verfahren über die Aberkennung seines Schutzstatus zeigte, wie Zeugnissen von diversen Praktika entnommen werden kann. Zum anderen begründet dieses Vorbringen keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf Art. 8 EMRK.

Die Feststellungen der Einreise, der Antragsstellung auf internationalen Schutz, der Zu- sowie Aberkennung des Asylstatus und der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten.

Hinsichtlich seiner Integration im Sinne des Art. 8 EMRK hat sich aus den folgenden Erwägungen keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben:

Was die soziale und familiäre Situation des Beschwerdeführers im Inland betrifft, sind seit der angeführten, durch den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung außer dem bloßen Zeitablauf keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Adoption wurde – wie bereits ausgeführt – nicht durchgeführt, zudem wohnt der Beschwerdeführer nicht mehr bei XXXX und er hat nach wie vor keinen maßgeblichen Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer konnte auch hinsichtlich seiner beruflichen Integration markante Veränderungen nicht dartun. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes kann der Beschwerdeführer derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Auch davor war er, wie von der belangten Behörde bereits festgestellt, lediglich für sehr kurze Zeiträume (zwischen zwei und 15 Tagen) angestellt. Eine Berufstätigkeit des Beschwerdeführers war zudem bereits vor Erlassung des Aberkennungsbescheides gegeben und wurde dahingehend von der belangten Behörde bei Erlassung der Rückkehrentscheidung ausreichend berücksichtigt.

Auch die (mageren) Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden bereits im Aberkennungsbescheid vom XXXX berücksichtigt.

Wie die belangte Behörde treffend ausführte, brachte der Beschwerdeführer nahezu keine neuerlichen Unterlagen oder Beweismittel in Vorlage. Der bestandene Staplerschein, die Anmeldung für einen Erste-Hilfe-Kurs und die kurzen Arbeitsverhältnisse zeigen zwar den fortgesetzten Integrationswillen des Beschwerdeführers, wiegen jedoch nicht derart schwer, dass das Gericht von einem geänderten Sachverhalt sprechen könnte. Die eingebrachten Integrationsunterlagen aus den Jahren 2013, 2014 und 2017 können keine geänderte Sach- und Rechtslage seit der letzten Rückkehrentscheidung begründen.

Auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland liegen im Verfahren - außer dem Zeitablauf - weder Hinweise auf fallrelevante Änderungen im Falle der Rückkehr nach Somalia vor, noch wurden solche beschwerdeseitig substantiierbar behauptet. Darüber hinaus sind Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland nicht geeignet, das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind diese vielmehr - letztlich auch als Folge von einer ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. dazu auch VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076, Rz 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBL. I. Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I. Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gem. § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.

Anträge gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

Die vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist gem. § 12a Abs. 6 AsylG nach wie vor aufrecht und durchsetzbar.

Der gegenständliche Antrag ist gem. § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlichen machen würde, nicht hervorgeht.

Dies entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252). Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).

Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).

Im Fall des Beschwerdeführers wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingreift, mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX verneint. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Antrag am XXXX vergingen rund acht Monate.

Der Beschwerdeführer hat die Zeit zwischen der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom XXXX und dem gegenständlichen Bescheid zwar genutzt, um den Staplerschein zu machen, sich für Kurse anzumelden und für sehr kurze Zeiträume zu arbeiten.

Die Bemühungen zeigen sein Engagement, sich künftig am Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, vermögen aber keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts hervorzurufen, die einer erneuten Prüfung zugänglich wäre.

Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes miteinzubeziehen sei, so muss darauf verwiesen werden, dass, der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukomme, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN). Dem kann freilich auch bei der Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Bedeutung zukommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch die Rechtsprechung des EGMR einzubeziehen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN).

Aus dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es der Beschwerdeführer nicht immer schaffe, sich an vereinbarte Termine zu halten und nicht immer zuverlässig sei, kann keine lebensbedrohliche Krankheit bzw. die Notwendigkeit einer Behandlung in Österreich entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner gesamten Zeit im Bundesgebiet keinen Arzt aufgesucht hat.

Der Sachverhalt hat sich auch in dieser Hinsicht, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht maßgeblich verändert hat, weshalb auch dieses Argument keine neuerliche Prüfung des Antrags zu veranlassen vermag.

Der Beschwerdeführer vermochte in seinem Antrag bzw. der Stellungnahme sowie der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits hinreichend dargelegt, keine Sachverhaltsänderung vorzulegen, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen.

Zudem ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 60 Abs. 1 AsylG nicht möglich, da gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde.

Die belangte Behörde tat somit recht darin den Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches in der vorliegenden Konstellation geeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0122; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233).

3.4 Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Spruchpunkt-Abweisung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W222.2218372.3.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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