TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 W212 2243791-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W212 2243789-1/4E

W212 2243791-1/4E

W212 2243792-1/4E

W212 2243793-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA Syrien, alle vertreten durch den Verein LegalFocus, 1100 Wien, Gudrunstraße 143/19, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2021, ZIen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 4). Alle sind syrische Staatsangehörige. Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 3 und der BF 4.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 24.03.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 04.03.2021 eine erkennungsdienstliche Behandlung in Rumänien.

3. Am 25.03.2021 fanden die Erstbefragungen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Die BF 1 gab zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie gehöre zur Volksgruppe der Kurden und spreche Arabisch. Zu ihrer Reiseroute befragt, gab die BF 1 an, ihr Herkunftsland am 26.09.2020 in Richtung Türkei verlassen zu haben. In Griechenland habe sie sich etwa drei Monate aufgehalten ohne erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Nach Durchreise durch ihr unbekannte Länder, sei sie nach Serbien gekommen, wo sie sich etwa 17 Tage aufgehalten habe und anschließend nach Rumänien. Einen Monat habe sie in Timi?oara verbracht. Anschließend sei sie erneut zwei Wochen in Serbien gewesen und schließlich nach Durchreise durch ihr unbekannte Länder am 24.03.2021 in Österreich eingereist. In Rumänien seien ihr unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden und nach zwei Tagen seien sie auf die Straße gesetzt worden. Sie habe sich mehrfach bei der Polizei beschwert und sei daraufhin zurück an die serbische Grenze gebracht worden. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die BF 1, sie habe Angst vor dem Krieg in Syrien, um ihr Leben und das ihrer Töchter.

Die volljährige BF 2 gab ebenfalls an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Auch sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und spreche Nordkurdisch und Arabisch. Sie habe in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und ein mit Bachelor abgeschlossenes Studium absolviert. Sie gab im Wesentlichen dieselbe Reiseroute wie die BF 1 an. In Griechenland sei sie bloß in einer Schlepperunterkunft gewesen. In Rumänien habe man ihr ihre Tabletten gegen Nierenprobleme abgenommen und gesagt, sie würde diese erst wiederbekommen, nachdem sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie habe nichts zu essen und zu trinken bekommen und ohne Bettzeug am Boden schlafen müssen. Als Fluchtgrund nannte die BF 2 den Krieg in Syrien.

Die minderjährige BF 3 gab ebenfalls an, sie könne der Einvernahme problemlos folgen. Auch sie sei Kurdin und spreche Nordkurdisch und Arabisch. In Syrien habe sie 10 Jahre die Grundschule besucht und zwei Jahre ein Bachelorstudium gemacht. Die von ihr getätigten Angaben zur Reiseroute stimmten mit jenen der BF 1 und der BF 2 überein. Weiters gab die BF 3 an, sie habe in Griechenland Angst gehabt die Wohnung zu verlassen. In Rumänien sei sie von der Polizei schlecht behandelt worden. Die BF 2 habe Nierenprobleme und die Polizisten hätten ihr nicht geholfen. Zwei Tage sei sie ohne Essen und Trinken eingesperrt gewesen und sei ihr gesagt worden, sie werde nur entlassen, wenn sie ihre Fingerabdrücke abgebe. Auch sie nannte als Fluchtgrund den Krieg und die mangelnde Sicherheit in Syrien.

Die minderjährige BF 4 gab zunächst an, sie leide an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an, spreche Kurdisch und Arabisch und habe in Syrien 11 Jahre lang die Grundschule besucht. Auch ihre Angaben zur Reiseroute stimmen mit denen der BF 1 – 3 überein. Zum Aufenthalt in Griechenland könne sie nichts sagen, denn dort habe sie keinen Kontakt mit anderen Personen gehabt. In Rumänien sei sie von der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Man habe ihr gesagt, bis sie ihre Fingerabdrücke abgebe, bekomme sie nichts zu essen und zu trinken. Nach zwei Tagen habe sie schließlich ihre Fingerabdrücke abgegeben. Als Fluchtgrund nannte sie den Krieg in Syrien und dass sie Angst um ihr Leben habe.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.03.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 13.04.2021 erklärte sich Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass über die am 05.03.2021 gestellten Anträge auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei.

5. Nach vorheriger Übermittlung der zu Rumänien herangezogenen Länderberichte fanden am 12.05.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Die BF 1 gab zunächst an, sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Töchter, der BF 2 und der BF 3. Gesundheitlich gehe es ihr gut, da sie Diabetikerin sei, müsse sie aber jeden Tag Medikamente nehmen. Die BF 3 und die BF 4 würden an Eisenmangel leiden, ansonsten gehe es ihnen gut. Auf die Mitteilung hin, dass sie in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, erklärte die BF 1, die Fingerabdrücke seien ihr zwangsweise abgenommen worden und sei ihr damit gedroht worden, nach Syrien zurückgeschickt zu werden. Es habe eine Einvernahme in Rumänien stattgefunden und zwei Tage nachdem ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei sie nach Serbien zurückgeschickt worden. Sie wolle keinesfalls nach Rumänien zurück, man habe sie und ihre Kinder dort schlecht behandelt. Ihre Tochter habe kein Wasser bekommen, um ihre Tabletten einzunehmen.

Die BF 2 gab zunächst an, sie sei physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, nehme aber Tabletten wegen Eisenmangel. In Rumänien habe sie nicht Asyl beantragt, sondern habe sie ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgegeben. Im Zuge einer Einvernahme habe ihr ein Dolmetscher mitgeteilt, sie würde abgeschoben werden oder in Haft bleiben, wenn sie ihre Fingerabdrücke nicht abgebe. Nach Abgabe der Fingerabdrücke sei sie nach Serbien gekommen. Untergebracht oder versorgt worden, sei sie nicht. Sie wolle lieber in Österreich ein Jahr in Haft bleiben, als zurück nach Rumänien gehen, denn sei sie dort schlecht behandelt worden.

Die BF 3 erklärte, sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung, nehme aber Tabletten wegen Eisenmangel. Zu ihrem Aufenthalt in Rumänien befragt, gab die BF 3 an, ihr seien dort die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Man hätte sie sonst nach Syrien oder nach Serbien zurückgeschickt. Eine Einvernahme in Rumänien habe stattgefunden. Das dortige Asylverfahren habe sie nicht abgewartet, denn sie seien nach Serbien gebracht worden. Untergebracht und versorgt worden, sei sie Rumänien nicht. Rumänien sei zwar ein europäisches Land, aber man habe sie dort schief angesehen und unmenschlich behandelt. Das Ziel sei immer Österreich gewesen und wolle sie nirgendwo anders hin.

Auch die BF 4 verneinte in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie nehme auch keine Medikamente. In Rumänien seien ihr unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe auch keine Einvernahme gehabt. Unterbringung oder Versorgung habe sie in Rumänien nicht erhalten. Sie erklärte des Weiteren, sie sei in Rumänien behandelt worden wie ein Tier und habe nicht auf die Toilette gehen dürfen. Sie wolle dorthin nicht zurück und habe dort auch kein Asyl beantragt.

Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. In Deutschland würden aber zwei Brüder der BF 1 (bzw. zwei Onkel der BF 2 – 4) als anerkannte Flüchtlinge leben und eine weitere Tochter der BF 1 (bzw. eine Schwester der BF 2 – 4) halte sich in Dänemark auf, wo sie ein offenes Asylverfahren habe. Es bestehe regelmäßiger Kontakt zwischen ihnen und den Verwandten, insbesondere mit der in Dänemark aufhältigen Tochter bzw. Schwester.

Die Beschwerdeführer gaben auch übereinstimmend an, sie hätten sich ungefähr einen Monat in Rumänien aufgehalten, davon zwei Tage in Haft und den Rest in einer Schlepperunterkunft.

Zu den, ihnen ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien, gaben die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021, zugestellt am 09.06.2021, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.06.2019).

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst aus, dass ein Familienverfahren vorliege und sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Insbesondere habe es die BF 1, trotz Aufforderung, unterlassen der Behörde die Befunde hinsichtlich ihrer Diabetes bzw. des Eisenmangels der BF 3 und der BF 4 zu übermitteln. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Beschwerdeführer hätten kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, aufgezeigt und habe daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 nicht erschüttert werden können. Es seien in Österreich weder schützenswerte familiäre oder verwandtschaftliche noch private Anknüpfungspunkte gegeben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass Art. 8 EMRK einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer entgegenstehe.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.

7. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer am 21.06.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Entscheidung die Beschwerdeführer einerseits in ihrem Recht auf Sicherheit und Schutz vor Verfolgung und einer unmenschlichen Situation verletze und andererseits in ihren Rechten auf Mindeststandards für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Die belangte Behörde habe die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer nicht erhoben; die BF 2 leide jedoch an einer Nierenkrankheit und gehöre somit einer COVID-19 Risikogruppe an. Die angefochtenen Bescheide enthielten keine Berichte hinsichtlich der Situation von alleinerziehenden Müttern und traumatisierten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt in Rumänien. Die Beschwerdeführer seien besonders vulnerabel, was von der Behörde wiederholt übersehen worden sei und hätten alle die Gefahr vor Vergewaltigungen vorgebracht. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, ob die Unterbringung für alleinerziehende Frauen in Rumänien gesichert wäre. Die Beschwerdeführer seien in Rumänien durch den Entzug von Essen, Trinken, Toilette, Medikamenten und Schlafplatz zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Die Behörde habe auch nicht untersucht, ob die erlittenen Verfolgungen in Syrien bei den Beschwerdeführern eine Traumatisierung bzw. andere psychische Leiden verursacht hätten. Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Asylverfahren hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund persönlicher Umstände zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen wäre. Es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, sich unter den „Schutz“ Rumäniens zu begeben. Zudem seien der Spruch und die Rechtmittelbelehrungen der BF 2 – 4 in einer Sprache verfasst, welche sie nicht beherrschen, was eine Verletzung ihrer Rechte darstelle. Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung der BF 1 sei in arabischer Sprache abgedruckt und seien daher offensichtlich bei den Bescheiden der BF 2 – 4 Fehler gemacht worden.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 25.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Die BF 1 ist die Mutter der BF 2 – 4 und die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3 und BF 4. Sie stellten am 24.03.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 04.03.2021 eine Antragstellung in Rumänien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.03.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 13.04.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben wurde festgehalten, dass über die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer noch nicht entschieden worden sei.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 05.07.2021, 646.400 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.490 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.080.860 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 33.898 Todesfälle bestätigt (WHO, 05.07.2021).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.

Seit 15.05.2021 ist in Rumänien eine neue Einreiseverordnung in Kraft, wonach bei Einreisenden aus Ländern zwischen drei Kategorien unterschieden wird, nämlich der Grünen Zone, der Gelben Zone und der Roten Zone. Österreich ist seit 27.05.2021 als Grüne Zone eingestuft, wo die Inzidenz unter 1,5/1000 Einwohnern liegen muss und ist die Einreise nach Rumänien uneingeschränkt möglich. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 05.07.2021).

Die 43-jährige BF 1 gab an, sie sei Diabetikerin und müsse jeden Tag Medikamente nehmen. Die 21-jährige BF 2 gab an, aufgrund eines Eisenmangels und Problemen mit den Nieren Medikamente zu nehmen. Auch die 17-jährige BF 3 gab an, Medikamente wegen Eisenmangel einzunehmen. Die BF 1 brachte auch hinsichtlich der BF 4 Eisenmangel vor. Auf Nachfrage gab die BF 4 weder an, unter Eisenmangel zu leiden, noch Medikamente zu nehmen. Weitere gesundheitliche Beschwerden oder chronische Erkrankungen wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Ärztliche Befunde bzw. Rezepte wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführer leiden somit an keinen akut lebensbedrohenden Erkrankungen und fallen auch nicht unter die oben genannten Risikogruppen.

Die Beschwerdeführer brachten auch zu keinem Zeitpunkt vor an schweren psychischen Erkrankungen zu leiden.

Es liegt ein Familienverfahren vor.

Die Beschwerdeführer haben im österreichischen Bundesgebiet keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Gegen die gemeinsam nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer ergeht dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Rumänien. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

2. Beweiswürdigung: 

2.1 Die Feststellungen zur illegalen Einreise, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Rumänien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und rumänischen Dublinbehörde.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.3. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.

Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren. Demnach leidet die BF 1 an Diabetes, die BF 2 an Nierenproblemen und Eisenmangel und auch die BF 3 und BF 4 an Eisenmangel, weswegen die Beschwerdeführer jeweils Medikamente nehmen würden. An lebensbedrohlichen Krankheiten leiden die Beschwerdeführer nicht und brauchen sie auch keine akute stationäre Versorgung oder Behandlung, die nur in Österreich durchgeführt werden kann.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Rumäniens illegal überschritten haben und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO, da über die dortigen Anträge auf internationalen Schutz vom 05.03.2021 noch nicht entschieden wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die BF 2 – 4 in ihrem Recht, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für sie verständlichen Sprache zu erhalten, verletzt worden seien, ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG haben die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Die einzelnen Spruchpunkte und die Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden der BF 2 – 4 wurden von der belangten Behörde neben der deutschen Sprache auch auf Nordkurdisch bzw. Kurdisch Kurmanci übersetzt. Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde vernünftigerweise davon ausgehen, dass die BF 2 – 4 die Sprache Kurdisch Kurmanci verstehen, da diese Sprache von ihnen im Zuge der Erstbefragung als Muttersprache genannt wurde und dass diese in Wort und Schrift und auf einem guten Niveau (C1) beherrscht wird. Arabisch wurde, im Unterschied zur BF 1, von den BF 2 – 4 bloß als zusätzliche gesprochene Sprache angegeben und dass diese ebenfalls gut und in Wort und Schrift beherrscht wird. Zudem gaben die BF 2 – 4 an zur Volksgruppe der Kurden zu gehören, was ebenfalls nahelegt, dass sie Kurdisch Kurmanci verstehen. Im Bescheid der BF 1 wurden der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dagegen in Arabisch übersetzt, weil die BF 1 im Gegensatz zu ihren Töchtern als Muttersprache Arabisch genannt hat und auch nicht angegeben hat eine weitere Sprache zu sprechen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich aus dieser Diskrepanz ergebe, dass bei den Bescheiden der BF 2 – 4 Fehler gemacht worden seien, geht dementsprechend ins Leere.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

3.1.2.1. Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Den Befürchtungen, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien mangelhaft versorgt oder unzureichend untergebracht werden würden, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen ergibt sich, dass die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld beinhalten. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Asylwerber, die in einem Zentrum untergebracht sind, erhalten einen Betrag von ca. 110 € monatlich. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Vulnerabilität der Beschwerdeführer, ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass durch die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) bewertet wird, ob Asylwerber vulnerabel sind. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Unterkunft und Unterstützung vulnerabler Asylwerber werden auf deren spezielle Bedürfnisse angepasst. Zusätzlich zu den regionalen Unterbringungszentren gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden und insbesondere Mütter mit Kindern beherbergen. Es gibt jedoch keine Berichte, aus denen hervorgeht, dass Familien in den anderen Unterbringungszentren getrennt werden oder dass die Unterbringung aufgrund von Kapazitätsprobleme nicht gesichert ist (vgl. AIDA 30.4.2021). Die Beschwerdeführer brachten auch nicht vor, während ihres Aufenthalts in Rumänien getrennt worden zu sein.

Die Beschwerdeführer erstatteten kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Rumänien, sondern brachten nur allgemein vor, dort schlecht behandelt worden, nicht untergebracht und nicht versorgt worden zu sein. Es ist hierzu aber zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben haben, sich im Zuge ihres Aufenthalts in Rumänien, bis auf die zweitägige Haft ausschließlich in einer Schlepperunterkunft aufgehalten zu haben. Es bestand für die rumänischen Behörden also gar nicht die Möglichkeit die Beschwerdeführer unterzubringen oder zu versorgen. Sie haben auch unmittelbar nach der Stellung ihrer Asylanträge und der Entlassung aus der Haft, das Land verlassen. Dass den Beschwerdeführern im Zuge ihres Aufenthalts in Rumänien während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen, insbesondere das Recht auf Unterbringung, rechtswidrig verweigert worden sind, ist demnach nicht zu erkennen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien zwei Tage lang ohne Essen und Trinken in Schubhaft festgehalten worden, hätten ohne Bettzeug auf dem Boden schlafen müssen und nicht auf die Toilette gehen dürfen ist auszuführen, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Fehlverhaltens kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass Asylwerber in Schubhaft generell mangelhaft versorgt werden und dass es systemische Mängel im rumänischen Versorgungssystem gibt. Die Beschwerdeführer brachten in diesem Zusammenhang auch nicht vor, diese Missstände Nichtregierungsorganisationen bzw. Menschenrechtsorganisationen gemeldet zu haben. Abschließend kann aus diesem Vorfall nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Überstellung nach Rumänien dasselbe noch einmal widerfahren würde. Zum diesbezüglichen Vorwurf, dass die Medikamente für das Nierenproblem der BF 2 von der Polizei weggenommen worden seien, ist festzuhalten, dass ein derartiges Verhalten natürlich inakzeptabel wäre. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die BF 2 hinsichtlich einer etwaigen Nierenerkrankung nicht vorbrachte, dass diese lebensbedrohlich oder chronisch sei und weder einen ärztlichen Befund noch ein Rezept vorlegte. Die erkennende Gerichtsabteilung konnte somit nicht feststellen, dass die BF 2 an einer Nierenerkrankung leidet. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass die BF 2 weder in ihrer Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine spezifische Krankheit vorgebracht hat. Die Medikamente für die Nieren erwähnte sie nur in der Erstbefragung und in der späteren Einvernahme nicht mehr. Dort sprach sie nur davon, Medikamente gegen Eisenmangel einzunehmen.

Auch wenn die Beschwerdeführer erklärt haben, dass sie nicht nach Rumänien zurückwollen und gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, so ist auch hierzu festhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemeine, von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelungen zu treffen ist. Vor dem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie ihre Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben haben, als rechtskonform zu beurteilen.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer fortgesetzt werden und sie am Flughafen über den aktuellen Stand ihrer Verfahren informiert werden. Als Dublin-Rückkehrer haben die Beschwerdeführer den gleichen Zugang zur Unterbringung und zu medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber. Den Länderberichten lässt sich überdies entnehmen, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren etabliert und Refoulementschutz gewährleistet ist. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid keine Berichte enthalte, die die Situation von traumatisierten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt beachten, ist zu bemerken, dass dies dahingestellt bleiben kann. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass eine der Beschwerdeführerinnen Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt wurde und wurde auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt, brachten die Beschwerdeführer vor an Diabetes (BF 1), an Nierenproblemen (BF 2) und an Eisenmangel (BF 2 – 4) zu leiden und deswegen Medikamente zu nehmen. Diesbezügliche Rezepte wurden nicht vorgelegt. Obwohl die BF 1 in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, Befunde „in Wien im Lager“ (AS 142) zu haben, kam sie der Aufforderung diese vorzulegen nicht nach. Auch hinsichtlich der Nierenprobleme der BF 2 wurde kein ärztlicher Befund vorgelegt und brachte die BF 2 auch nur in der Erstbefragung vor, Medikamente gegen Nierenprobleme einzunehmen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab sie an Tabletten gegen Eisenmangel zu nehmen. Ferner wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die angebliche Nierenproblematik der BF 2 eine chronische oder lebensbedrohende Erkrankung darstellen würde.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer nicht erhoben habe, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer jeweils zweimal nach ihrem Gesundheitszustand befragt wurden. Zudem wurde jeder von ihnen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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