TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 W212 2243620-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W212 2243620-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA Afghanistan, vertreten die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde laut Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland am 13.05.2021 die Einreise nach Deutschland verweigert und wurde er nach Österreich rücküberstellt.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung in Rumänien am 25.11.2020.

2. Am 13.05.2021 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, im Zuge derer er angab, er sei über Ungarn am 12.05.2021 nach Österreich eingereist. Er wolle nicht in Österreich, sondern in Frankreich einen Asylantrag stellen. Er habe keine Familienangehörige in Österreich bzw. einem anderen Mitgliedsstaat. In Rumänien habe er einen Asylantrag gestellt, weil ihm gesagt worden sei, er würde sonst abgeschoben werden. Er habe dort zweimal einen negativen Bescheid bekommen. In seinen Herkunftsstaat sei er nicht zurückverbracht worden.

3. Mit Mandatsbescheid vom 13.05.2021 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 28.05.2021 erklärte sich Rumänien zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Im Antwortschreiben wurde festgehalten, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 12.01.2021 im Administrativverfahren negativ entschieden worden sei. Seine dagegen erhobene Beschwerde sei am 16.02.2021 ebenfalls abgewiesen worden. Weiters wurde festgehalten, dass bereits am 26.04.2021 einem slowakischen Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers zugestimmt worden sei.

5. Am 17.05.2021 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

6. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Zu seiner Reiseroute gab er an, Afghanistan im Jahr 2018 verlassen zu haben und über den Iran in die Türkei gelangt zu sein, wo er sich etwa 15 Monate aufgehalten habe. Danach sei er neun Monate in Serbien gewesen und von dort nach Rumänien gelangt, wo er sich etwa sechs Monate aufgehalten habe. Schließlich sei er über Ungarn am 12.05.2021 nach Österreich gelangt. Die Situation in Rumänien sei schrecklich gewesen, er habe nicht arbeiten dürfen und vom Staat keine Hilfe bekommen. Er habe in Rumänien auch zweimal einen negativen Bescheid erhalten und wolle er dorthin nicht zurück, sondern in Österreich bleiben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor den Taliban und der afghanischen Regierung.

7. Nach vorheriger Übermittlung der zu Rumänien herangezogenen Länderberichte sowie durchgeführter Rechtsberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG fand am 07.06.2021 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben im Verfahren halte er aufrecht und wolle auch nichts ergänzen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischer Moslem und ledig. In Rumänien sei er etwa sechs Monate aufhältig gewesen, vier Monate im Flüchtlingslager in Bukarest und zwei Monate in Timi?oara. Es habe dort keine Arbeit und keine Versorgung gegeben, die Lage sei unerträglich. Er habe im Camp ungefähr alle zwei Wochen EUR 50,00 bekommen, in Timi?oara habe er dann kein Geld gehabt. Er habe Rumänien verlassen, weil er zweimal einen negativen Bescheid erhalten habe und befürchtete abgeschoben zu werden. Er habe gehört, dass ein Freund von ihm inhaftiert worden sei und habe dieser ihm erzählt, dass die Lage im Gefängnis schlimm gewesen sei und er gezwungen worden sei seinen Abschiebungsbescheid zu unterschreiben. Es gebe sehr viele Probleme in Rumänien und besonders für afghanische Flüchtlinge keine Zukunft. Es bestehe auch die Gefahr nach Serbien abgeschoben zu werden. Er sei in Rumänien bei keinem Arzt gewesen, denn er sei nicht krank gewesen. Verfolgt oder bedroht worden, sei er in Rumänien nicht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, man könne als Flüchtling in Rumänien nicht zur Polizei gehen und Menschenrechtsorganisationen habe er dort keine gesehen. Den Asylantrag habe er erst am 17.05.2021 gestellt, weil er nicht gewusst habe wie die weitere Vorgehensweise ist und was er machen solle. Nach Rumänien könne er nicht zurückkehren, denn es drohe ihm die Abschiebung nach Serbien oder Afghanistan bzw. Gefängnis. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan habe er dort keinerlei Möglichkeiten.

Zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine Stellungnahme ab.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, zugestellt am 10.06.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

-        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

?                 Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?                Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?                 Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

-        EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

-        VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

-        IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

-        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

-        VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

-        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).

Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).

Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019

-        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019

-        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Rumänien ernstlich möglich erscheinen lasse, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Rumänien sei auch willens und fähig, Privatpersonen gegenüber Übergriffen durch Dritte zu schützen, weswegen auch keine Versagungsgründe, die gegen eine Überstellung nach Rumänien sprechen würden, erkannt werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und gebe es daher im gegenständlichen Fall keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK. Es seien keine engen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben und auch sei der Aufenthalt in Österreich zu kurz, als dass ein Eingriff in Art. 8 EMRK anzunehmen sei.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden auch Feststellungen in Zusammenhang mit der aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen.

9. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt habe. Die Länderberichte seien veraltet und fehlten Berichte zur Situation in den Anhaltezentren sowie zur COVID-19-Situation in Rumänien. Die Behörde habe im Falle des Beschwerdeführers keine tatsächliche Interessensabwägung zwischen den Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung getroffen, die diesen Namen verdiene. Aus einem Bericht von Amnesty International von Februar 2021 gehe hervor, dass die Polizei unter anderem auch in Rumänien willkürlich Gewalt gegen Unschuldige anwende. Ein anderer Bericht spreche von illegalen Pushbacks. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systemische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge aus, welche so ausgeprägt sei, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit und Grundversorgungslosigkeit geraten würde. Im Hinblick auf die drohende Inhaftierung des Beschwerdeführers in Rumänien, aufgrund seiner illegalen Ausreise, hätte die belangte Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben gewesen wäre.

10. Die Beschwerdevorlage langte am 21.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland am 13.05.2021 nach Österreich rücküberstellt und am selben Tag in Schubhaft genommen.

Am 17.05.2021 stellte er aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 25.11.2020 eine Antragstellung in Rumänien. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.05.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 28.05.2021 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Im Antwortschreiben stellte die rumänische Dublinbehörde fest, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 12.01.2021 im Administrativverfahren negativ entschieden und auch die dagegen erhobene Beschwerde am 16.02.2021 abgewiesen wurde. Bereits am 26.04.2021 akzeptierte Rumänien ein auf den Beschwerdeführer bezogenes Wiederaufnahmeersuchen der Slowakei.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 05.07.2021, 646.400 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.490 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.080.860 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 33.898 Todesfälle bestätigt (WHO, 05.07.2021).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben.

Seit 15.05.2021 ist in Rumänien eine neue Einreiseverordnung in Kraft, wonach bei Einreisenden aus Ländern zwischen drei Kategorien unterschieden wird, nämlich der Grünen Zone, der Gelben Zone und der Roten Zone. Österreich ist seit 27.05.2021 als Grüne Zone eingestuft, wo die Inzidenz unter 1,5/1000 Einwohnern liegen muss und ist die Einreise nach Rumänien uneingeschränkt möglich. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 05.07.2021).

Der 21-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen und benötigt keine Medikamente. Er fällt somit nicht unter die oben angeführten Risikogruppen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zum Reiseweg, zur Schubhaft und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Rumänien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und rumänischen Dublinbehörde.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO und den Refoulementschutz) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Rumänien nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.3. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht.

Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat und vor dem Hintergrund der sukzessiven Aufhebungen von Reisebeschränkungen, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, mittlerweile aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen stringenten Angaben im Verfahren. Er gab im Zuge jeder Einvernahme an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO begründet, weil der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Rumäniens illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 12.01.2021 negativ entschieden wurde und am 16.02.2021 auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

3.1.2.1. Kritik am rumänischen Asylwesen/die Situation in Rumänien

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Rumänien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Den Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien mangelhaft versorgt werden würde, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen ergibt sich, dass die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld beinhalten. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Asylwerber, die in einem Zentrum untergebracht sind, erhalten einen Betrag von ca. 110 € monatlich. Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber haben auch das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht habe arbeiten dürfen, ist gänzlich unglaubhaft, denn ergibt sich aus den Länderfeststellungen zweifelsfrei, dass Asylwerber während der Zeit ihres Beschwerdeverfahrens denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wie rumänische Staatsbürger, wenngleich nicht verkannt wird, dass viele arbeitsberechtigte Asylwerber dennoch Probleme haben legale Arbeit zu finden. So erhält jedoch das Unterbringungszentrum Timi?oara wöchentlich eine Liste mit verfügbaren Jobs von der Arbeitsagentur, die den dort aufhältigen Asylwerbern auch zur Kenntnis gebracht wird (vgl. AIDA 30.04.2021).

Auch ist hinsichtlich seiner allgemeinen Behauptung, dass es für afghanische Flüchtlinge in Rumänien keine Zukunft gebe, festzuhalten, dass hieraus keine generelle Schlechterstellung von Asylwerbern aus Afghanistan abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, er habe Zugang zu den Unterbringungszentren und zu Taschengeld gehabt. Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass die rumänischen Behörden gegenüber Asylwerbern aus Afghanistan unzumutbare, menschenrechtsverletzende oder rechtswidrige Sonderpositionen vertreten oder dass dem Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthalts in Rumänien während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen rechtswidrig verweigert worden sind.

Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind.

Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Rumänien zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Rumäniens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Den Beschwerdeführer betreffend ist es auch nicht erforderlich, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Rumäniens im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen 21-jährigen gesunden Mann ohne Sorgepflichten. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der rumänischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers, gebieten würde.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.

Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Verfahren etabliert ist und Refoulementschutz gewährleistet ist. Dies wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers insofern bestätigt, als dieser angegeben hat nach einer negativen Entscheidung im Administrativverfahren eine Beschwerde dagegen eingebracht zu haben. Dass das Gericht seiner Beschwerde nicht stattgegeben hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden wäre. Negative Entscheidungen in Asylverfahren ergehen auch in andere europäischen Staaten, einschließlich Österreich. Obwohl das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in einem solchen Fall ein Folgeantrag gestellt werden kann, welcher aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung hat. Für die Zulassung des Folgeantrages müssen neue Beweise vorgelegt werden. Einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Folgeantrages kommt ebenfalls aufschiebende Wirkung zu. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Rumänien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.

Zur Möglichkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen seiner illegalen Ausreise aus Rumänien ist auszuführen, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass es im Jahr 2020 keine Verurteilungen wegen illegaler Ausreise gegeben hat (vgl. AIDA 30.04.2021). Die in der Beschwerde angeführten Beispiele betreffen ausschließlich das Jahr 2018. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise festgenommen und verurteilt werden wird. Sollte dies dennoch passieren, ist zu bemerken, dass über seinen Fall von einem rumänischen Gericht entschieden werden würde und er eine etwaige Entscheidung auch durch Rechtsmittel bekämpfen könnte. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann darin nicht erkannt werden

Der Verweis in der Beschwerde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W161 2239820-1/5E, geht ins Leere, da darin das gänzliche Fehlen von Länderfeststellungen bemängelt wurde, was hinsichtlich des Bescheides des Beschwerdeführers nicht der Fall ist.

Der in der Beschwerde zitierte Amnesty International Bericht wurde im Dezember 2020 veröffentlicht und ist für den gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen nicht relevant. Zum einen befasst sich der Bericht mit polizeilicher Gewalt im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Lockdown-Maßnahmen während der COVID-19-Pandemie. Wie in Österreich gibt es auch in Rumänien derzeit keinen Lockdown und traten erst am 01.07.2021 weitere Lockerungsmaßnahmen in Kraft. Des Weiteren bezieht sich der Bericht nicht explizit auf Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer. Rumänien wird in diesem 30-seitigen Bericht überdies nur einmal erwähnt und dies ohne ein konkretes Beispiel polizeilicher Gewalt zu nennen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, Opfer von Gewalt durch die Polizei oder Dritte geworden zu sein, obwohl er sich sechs Monate in Rumänien aufgehalten hat.

Wenn in der Beschwerde das rumänische Gesundheitssystem bemängelt wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine unmittelbaren Wahrnehmungen dazu hat, da er wie er selbst angab, während seines Aufenthalts in Rumänien nicht krank gewesen sei. Zudem lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten, dass es im rumänischen Gesundheitssystem systemische gravierende Mängel gibt, die den Verdacht aufkommen ließen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht sein könnte. Es ist zunächst zu bemerken, dass der hierzu zitierte ECRE Country Report zu Rumänien das Update von 2019 darstellt. Die Ausführungen wonach in lediglich drei Regionalzentren ein Arzt angestellt sei, sind nicht mehr aktuell, ergeben sich doch aus dem 2020 Update, dass in jedem der Regionalzentren bis auf Somcuta Mare mindestens ein Arzt arbeitet (vgl. AIDA 30.04.2020).

Die in der Beschwerde getätigten Verweise auf einen Artikel des BVMN – Border Violence Monitoring Network über illegale Push-Backs, die Verweigerung der Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen und Gewalt durch rumänische Beamte gegenüber Asylsuchenden, haben für den gegenständlichen Fall keine Relevanz. Aus dem mit Rumänien geführten Konsultationsverfahren ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am 25.11.2020 einen Asylantrag gestellt hat, über den auch entschieden worden ist. Zudem brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor Opfer von Gewalt durch die rumänische Polizei oder illegaler Abschiebungen gewesen zu sein.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Es konnten keine substantiierten Erwägungen vorgebracht werden, die aufzuzeigen vermochten, dass durch die Abschiebung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, RZ 10). Die Sicherheitsvermutung bezüglich Rumänien ist demensprechend unverändert aufrecht.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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