TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 W212 2149768-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W212 2149768-5/8E

W212 2149764-5/8E

W212 2149766-5/8E
W212 2180452-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch die Bundeagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 03.12.2020, Zahlen: 1.) 830052609-200627561, 2.) 1030379302-200627553, 3.) 1112214509-200627545, und 4.) 1170173406-200627515, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.d.g.F., §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Parteien sind ukrainische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Jesiden zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind miteinander traditionell verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

I. Verfahrensgang:

1. Erste Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (Erst- bis Viertbeschwerdeführer):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte laut Aktenlage am 12.01.2013 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet. Zu dem am 12.01.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erfolgte am 14.01.2013 die polizeiliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, staatenlos und von der Volksgruppe her ein Jeside zu sein. Er sei nicht verheiratet und stamme – ebenso wie seine Eltern – aus dem Gebiet Rostow, also aus der Russischen Föderation.

1.2. In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen einvernommen, in diesen Einvernahmen, etwa am 25.03.2013, beharrte der Erstbeschwerdeführer darauf, in der Russischen Föderation, in der Region Krasnodar, geboren zu sein und staatenlos zu sein, er habe keine Dokumente vorzulegen, die seine Identität bestätigen würden, er habe in der Russischen Föderation keine Bestätigungen gehabt, ein einziges Dokument im Zusammenhang mit seiner Geburt sei beim Umzug aus der Region Krasnodar in die Region Rostow verloren gegangen.

1.3. Weitere Nachforschungen des Bundesasylamtes ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in Deutschland unter ganz anderer Identität ein Asylverfahren angestrengt hatte und dabei unter einer anderen Identität und als armenischer Staatsbürger dokumentiert worden ist. Dieses Asylverfahren in Deutschland wurde im Jahr 2003 negativ abgeschlossen und der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge offensichtlich im Jahr 2004 aus Deutschland abgeschoben. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge einer Befragung am 25.06.2013 an, dass er kein Staatsangehöriger der Republik Armenien sei und auch niemals in Deutschland gewesen sei.

1.4. In weiterer Folge ergab sich – offensichtlich im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Verfahren wegen Auslieferung des Vaters des Erstbeschwerdeführers in die Ukraine – dass alle Familienmitglieder Staatsbürger der Ukraine sind und gegen den Vater des Erstbeschwerdeführers in der Ukraine strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Nach diesbezüglicher Aussage des Vaters des Erstbeschwerdeführers wurde dem Erstbeschwerdeführer nunmehr in weiterer Folge durch das Bundesasylamt vorgehalten, dass laut Angaben des Vaters er in Wirklichkeit eine ganz andere Identität besitze und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass dies der Wahrheit entspreche, der Vater habe dort Probleme mit Behörden, nicht mit der Polizei, sondern mit einer Behörde, die mit der inneren Sicherheit der Ukraine zu tun habe.

1.5. In weiterer Folge wurde bezüglich des Vaters des Erstbeschwerdeführers am Landesgericht XXXX ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine geführt. Mit Beschluss vom XXXX 2014, Zahl XXXX , wurde in dieser Angelegenheit die Auslieferung des Vaters des Erstbeschwerdeführers für zulässig erklärt, einer Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2015 keine Folge gegeben. Die eine Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung wurde demnach bestätigt.

Laut Mitteilung des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2015 wurde in weiterer Folge durch den Bundesminister für Justiz auf Grundlage der oben genannten Beschlüsse die Auslieferung des Vaters des Erstbeschwerdeführers bewilligt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 01.06.2015 wurde in Weiterleitung einer Mitteilung von IP- XXXX berichtet, dass sich die Region, in der das Strafverfahren gegen den Vater des Erstbeschwerdeführers anhängig ist, derzeit unter der Kontrolle der bewaffneten illegalen Truppen befinde. Die Frage bezüglich der Übergabe des Vaters des Erstbeschwerdeführers werde demnach erst nach der „Anti-Terror-Operation“ gelöst werden. Aufgrund dieser Entwicklung wurde das Auslieferungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX 2015 abgebrochen und kommt eine Auslieferung des Vaters aufgrund der politischen Verhältnisse derzeit nicht in Betracht.

1.6. In der Zwischenzeit war die Zweitbeschwerdeführerin am 01.09.2014 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet eingereist. Auch diese gab an, der Volksgruppe der Jesiden anzugehören; sie sei ukrainische Staatsbürgerin und wolle zu ihrem langjährigen Freund, dem Erstbeschwerdeführer, kommen.

1.7. Am XXXX 2016 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 17.02.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AslyG abgewiesen. Unter Spruchteil II. wurde gemäß § 8 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bezüglich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.9. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.03.2017, Zahlen: W226 2149768-1/3E u.a., als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht legte jener Entscheidung neben Berichten zur allgemeinen Lage in der Ukraine zugrunde, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der Volksgruppe der Jeziden seien, deren Identität als feststehend erachtet werde.

Nicht festgestellt werden könne, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht habe bzw. aktuell drohe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Dies wurde auf folgende auszugsweise Erwägungen gestützt:

„Ebenso wie die belangte Behörde hat auch das erkennende Gericht ganz massive Zweifel bezüglich des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des BF1. Wie die belangte Behörde umfassend dargestellt hat und wie sich aus dem gesamten Verwaltungsakt unzweifelhaft ergibt, hat der BF1 nach der Einreise in das Bundesgebiet keinesfalls die im späteren Verfahrensverlauf aufgestellten Behauptungen vorgetragen, nämlich in der Ukraine von dortigen Polizeiorganen bedroht worden zu sein, er hat vielmehr als angeblicher Staatenloser, der aus der Russischen Föderation (und nicht aus der Ukraine) stammen soll behauptet, dass er dort von irgendwelchen nicht näher beschreibbaren Skinheads bedroht und misshandelt worden sei, diese würden seine Familie erpressen bzw. hätte der Vater aus Angst vor diesen Skinheads die ganze Familie zur Ausreise aufgefordert. Wenn der Beschwerdeführer aber ursprünglich weder seine Identität noch die Staatsbürgerschaft und auch nicht ansatzweise eine angebliche Bedrohung durch ukrainische Polizei behauptet hat, dann muss dies einen Hintergrund haben, wobei das erkennende Gericht aufgrund des gesamten Verfahrensgangs geradezu zwingend davon ausgeht, dass der BF1 ursprünglich davon ausgegangen ist, dass ihm seine Angaben bezogen auf Staatenlosigkeit und angebliche Bedrohung durch Skinheads in der Russischen Föderation vielleicht geglaubt werden.

Erst vor dem Hintergrund eines Auslieferungsbegehrens der ukrainischen Justiz bezogen auf den Vater des BF1 wurde offensichtlich auch dem BF1 bewusst, dass sein Vorbringen – welches er gegenüber dem Bundesasylamt in mehreren Einvernahmen wiederholt hatte – nicht mehr geglaubt werden kann. Dennoch ist unbestreitbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus trotz zahlreicher Vorhaltungen und trotz zahlreicher Möglichkeiten gegenüber dem Bundesasylamt mehrfach die Behauptung wiederholt hat, in der Russischen Föderation von unbekannten Skinheads, und zwar ausschließlich von diesen, bedroht worden zu sein. Damit ist evident, dass der BF1 viel Zeit hatte, sich ein Vorbringen zu überlegen, welches er für den Fall erstatten könnte, dass die Identität des Vaters und seine eigene doch bekannt werden sollte.

Sofern der BF1 nunmehr nach Entdecken seiner wahren Identität angeblich gesetzwidrige Vorgangsweisen der ukrainischen Polizei schildert, welche angeblich durch rechtswidrige Vorgangsweisen vom BF1 den Aufenthaltsort des strafrechtlich gesuchten Vaters erfahren will, beschränkt der BF1 diese Angaben auf mehrere Schlagwörter, nämlich dass irgendwann nach mehreren Nachfragen er die hintere Scheibe eines Polizeiautos eingeschlagen hätte, weil Polizisten bei einer Hausdurchsuchung Tee umgeschüttet und dabei einen Neffen an der Haut verbrannt hätten. Der BF1 kann jedoch nicht einmal ansatzweise sagen, von welcher konkreten Polizeieinheit die Personen stammen sollen, die zivil gekleidet sich angeblich nach dem Aufenthaltsort des strafrechtlich gesuchten Vaters erkundigt haben, diesbezüglich kann der BF1 nur höchst allgemeine Angaben tätigen, dass irgendein Mann ihm einen Ausweis gezeigt und sich vorgestellt hätte und es durchaus „sein kann, das es falsche Ausweise waren“. (Aktenseite 215) Insbesonders ist nicht nachvollziehbar, warum ein ukrainischer Inlandsgeheimdienst sich im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Vater des BF1 einschalten sollte und insbesonders ist nicht ersichtlich, warum diese Nachforschungen viele Monate dauern sollten, ohne dass der Geheimdienst den BF1 wegen möglicher Beihilfe oder wegen Begünstigung etc. zumindest vorübergehend in Haft genommen hätte.

Völlig unglaubwürdig ist weiters, dass der BF1 im Zuge der fünften oder sechsten Einvernahme sogar die Behauptung aufstellt, dass Mitarbeiter des Geheimdienstes ihm einen Schraubenzieher in den Rücken gesteckt hätten, da das diesbezügliche Vorbringen, der ukrainische Inlandsgeheimdienst würde durch völlig extralegale Methoden versuchen, vom BF1 den Aufenthaltsort des gesuchten Vaters herauszupressen, völlig unschlüssig sind. Vielmehr ist evident, dass die ukrainische Justiz nach Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vaters des BF1 ordnungsgemäß dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine bei der österreichischen Justiz beantragt hat, wobei wie dargestellt eine die Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2014 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2015 bestätigt wurde.

Wenn aber die ukrainische Justiz Kenntnis davon hat, dass die österreichische Justiz – scheinbar ohne Bedenken im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK – die Auslieferung des Vaters für zulässig erklärt hat, dann sind auch die weiteren Bedenken des BF1, dass er im Fall der Rückkehr in die Ukraine sofort wieder vom Geheimdienst bedroht, misshandelt etc. würde, um von ihm den Aufenthaltsort des Vaters herauszufinden, völlig unschlüssig. Vielmehr ist der ukrainischen Justiz bekannt, wo sich der Vater des BF1 aufhält – nämlich in Österreich – doch hat nach dem im Verwaltungsakt aufliegendem Schreiben des LG XXXX vom 08.09.2015 die ukrainische Justiz mitgeteilt, dass vorübergehend auf eine Auslieferung des Vaters des BF1 verzichtet wird, da offensichtlich der Tatort der vom Vater des BF1 gesetzten Straftaten irgendwo in der Ostukraine liegt, sodass eine Übergabe des Vaters des BF1 erst „nach der Anti-Terror-Operation“ erfolgen werden wird.

Aus diesem Gesamtzusammenhang ist eher ein gewisses Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung des Vaters des BF1 durch die ukrainische Justiz ableitbar, keinesfalls kann aus diesem Gesamtzusammenhang abgeleitet werden, dass die ukrainische Justiz bzw. die angeblich beauftragte Polizei bzw. sogar der Inlandsgeheimdienst dauerhaft versuchen würden, durch extralegale Handlungsweisen und durch Folter und durch ungerechtfertigte Inhaftnahme vom BF1 den Aufenthaltsort des Vaters herauszufinden.

All diese Überlegungen des BF1 sind daher geradezu absurd, vielmehr ist davon auszugehen, dass es überhaupt zu keinem Zeitpunkt irgendein Interesse seitens der ukrainischen Justiz am BF1 gegeben hat, welche über eine mögliche Nachfrage im Zuge der Strafrechtspflege, ob dieser den Aufenthaltsort des eigenen Vaters bekannt geben könne und wolle, hinausgegangen wären.

Vor dem Hintergrund des Wissens der ukrainischen Justiz über den Aufenthaltsort des Vaters des BF1 erweisen sich auch sämtliche Überlegungen in der „Äußerung“ des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.11.2016 als höchst spekulativ, da eben nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit einer auch nur ansatzweise realistischen Wahrscheinlichkeit die ukrainische Justiz oder die dortige Polizei durch extralegale Maßnahmen vom BF1 den Aufenthaltsort des Vaters herauspressen wollte.

In Summe ist somit in Übereinstimmung mit der belangten Behörde geradezu zwingend davon auszugehen, dass sämtliche Angaben des BF1 in Zusammenhang mit einem illegalen Vorgehen irgendeines Geheimdienstes gegenüber der eigenen Person frei erfunden sind, das gesamte diesbezügliche Vorbringen kann daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Unter der realistischen Annahme, dass der BF1 und die BF2 ukrainische Staatsbürger sind, die aus dem näheren Umkreis der umkämpften Gebiete in der Ostukraine stammen, hat die belangte Behörde somit im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass der BF1 – abgesehen von den unglaubwürdigen Angaben über eine Verfolgung durch den Geheimdienst – massive Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion im Verfahren nicht dargelegt hat. Weder der BF1 noch die BF2 haben im Verfahren substantiiert behauptet, vorangehend jemals Probleme mit Behörden oder der Polizei gehabt zu haben. Auch zur Frage der belangten Behörde, warum er nicht in andere Landesteile in den Westen gezogen ist, hat der BF1 sinngemäß ausgeführt, dass er auch dort vom Inlandsgeheimdienst gefunden werden könnte, was jedoch nicht aufzeigt, dass – bei Unterstellung der diesbezüglichen Angaben als unwahr – es realistische Gründe geben würde, die den BF1 und die BF2 davon abhalten könnten, in anderen nicht umkämpften Landesteilen im Westen der Ukraine Aufenthalt zu nehmen. Die belangte Behörde hat den BF1 und die BF2 darauf verwiesen, dass es nach den Länderberichten ein Ministerium für die Binnenflüchtlinge gibt, dieses koordiniert Hilfsleistungen, soziale Versorgung und die Eingliederung in die Aufnahmegemeinde. Darüber hinaus wurden verschiedene Gesetze für die Verbesserung der Situation der Binnenflüchtlinge verabschiedet und sind diese Feststellungen auch nicht substantiiert bestritten worden.

In der Beschwerde wird einzig auf einen nicht näher beschriebenen „Bericht von UNHCR“ verwiesen, allerdings weder ohne konkrete Benennung und auch nicht mit Datumsangabe, wonach in englischer Sprache allgemeine Probleme beschrieben werden, die allenfalls Binnenflüchtlinge haben könnten. Wenngleich es sein mag, dass einige der vorhandenen Notunterkünfte in „very pure condition“ sich befinden und diese auch nicht für den Winter primär geeignet sein könnten, bleibt dennoch festzuhalten, dass es eine grundsätzliche Unterstützung für Binnenflüchtlinge gibt und es keinerlei Berichtslage gibt, dass Binnenflüchtlinge aufgrund der schlechten Unterbringung in westlichen Landesteilen Hunger leiden oder diversen Krankheiten hilflos ausgesetzt wären.

Auch sonstige allgemein beschriebene Aspekte, dass undokumentierte Personen Probleme bei der Registrierung haben könnten, etc., ist in gegenständlicher Rechtssache nicht bedeutend, liegt doch zumindest für den BF1 ein ukrainisches Dokument vor, nämlich dessen Inlandspass und wird es auch der BF2 unzweifelhaft möglich sein, Dokumente zum Beweis der Identität vorzulegen.

Vor dem Hintergrund, dass der BF1 bis zur Ausreise in den verschiedensten Berufszweigen sein eigenes Einkommen erwirtschaftet hat und darüber hinaus auch in der Ostukraine sogar eine Wohnmöglichkeit verfügbar sein soll, welche vermietet werden könnte, kann auch das erkennende Gericht nicht erkennen, warum den Beschwerdeführern mitsamt dem in Österreich geborenen Sohn eine zumindest temporäre Wohnsitznahme in anderen Landesteilen weiter im Westen, somit fernab der umkämpften Region in der Ostukraine, im Gegensatz zu hunderttausenden anderen ukrainischen Binnenflüchtlingen nicht möglich sein sollte. Den Beschwerdeführern steht es jedenfalls frei, sich in den Landesteil zu begeben, in welchem sie sich aufgrund ihrer fundierten Sprachkenntnisse der russischen Sprache auch umfassend verständigen können, angesichts des Vorlebens des BF1 und der BF2, die mit Ausnahme der unglaubwürdigen Angaben über Bedrohungen des BF1 durch den Inlandsgeheimdienst diesbezüglich überhaupt keine Angaben getätigt haben, kann nicht erkannt werden, dass ihnen unüberwindbare Hindernisse bei der Registrierung in anderen Landesteilen entgegenstehen würden. Dem BF1 wird somit möglich sein, erneut durch berufliche Tätigkeit und durch zumindest temporäre Inanspruchnahme staatlicher und privater Unterstützung den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten.“

1.10. Am XXXX 2017 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der für den Viertbeschwerdeführer am 03.10.2017 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.11. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zahl: W189 2180452-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

Jener Entscheidung wurden insbesondere die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:

„Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er ist der minderjährige Sohn von […] und wurde im Bundesgebiet geboren.

Die Anträge der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurden letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten jeweils als unbegründet abgewiesen und Rückkehrentscheidungen getroffen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer war allein schon aufgrund seiner Geburt in Österreich in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Für den Beschwerdeführer wurden weder im Antrag noch im Rahmen seiner Beschwerde eigene Verfolgungsgründe geltend gemacht. Die von seinen Eltern behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat wurde bereits in den zuvor angeführten rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2017 als nicht glaubhaft beurteilt.

Auch unter Einbeziehung des in der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbefundes des Kepler Universitätsklinikums vom 23.10.2017 konnte der durch die belangte Behörde getroffenen Feststellung nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, dass der mj. Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Diese Feststellung ergibt sich schon aus dem vorgelegten Ambulanzbefund, der als therapeutische Maßnahme eine Kontrolle des mj. Beschwerdeführers in einem Jahr mit einer terminisierten Röntgenuntersuchung empfiehlt, eine Behandlungsbedürftigkeit des mj. Beschwerdeführers aktuell nicht einmal besteht.

Auch hinsichtlich des Vorbringens eines anhängigen Aufenthaltstitelverfahrens der Familie können hinsichtlich des mj. Beschwerdeführers keine Gründe erkannt werden von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, liegen doch hinsichtlich der Restfamilie des mj. Beschwerdeführers rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen vor.“

Die unter Punkt 1.10. und 1.11. dargestellten Erkenntnisse erwuchsen infolge Zustellung an die Beschwerdeführer in Rechtskraft.

2. Erster Antrag der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 2005:

2.1. Am 14.06.2017 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das Antragsformular blieb weitgehend unausgefüllt, beigelegt wurden jedoch einige Integrationsunterlagen.

2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und es wurde erneut gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist.

2.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018, Zahlen: W226 2149768-2/2E u.a., als unbegründet abgewiesen.

3. Zweiter Antrag der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und erster Antrag des Viertbeschwerdeführers auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 2005:

3.1. Am 13.06.2019 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (weitere) Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das jeweilige Antragsformular blieb weitgehend unausgefüllt, der Erstbeschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12.01.2013 und sein Sprachzertifikat A2, die Zweitbeschwerdeführerin auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 01.09.2014, sowie ihr Sprachzertifikat A2 und gab an, dass sie für eine B1-Prüfung bereits einen Termin habe. Beigelegt wurden diverse Integrationsunterlagen.

3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.

3.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2019, Zahlen: W247 2149768-3/2E u.a., als unbegründet abgewiesen.

3.4. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019 zurückgewiesen wurde.

4. Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG:

4.1. Mit Formularvordruck "Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG" vom 19.02.2020 beantragten die Beschwerdeführer eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend wurde dazu angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im August 2019 aufgefordert worden sei, zur ukrainischen Botschaft zu gehen und sich um ein Heimreisezertifikat zu bemühen. Dem sei Folge geleistet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch schon zuvor zwei Mal zur Botschaft gegangen und dort sei ihr gesagt worden, dass es nicht möglich sei, ein Heimreisezertifikat zu bekommen, da sie in XXXX geboren worden sei. Diese Region der Ukraine bezeichne sich seit 2014 als Volksrepublik XXXX und stehe seitdem nicht mehr unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung und sei somit als unabhängig zu betrachten. Der Erstbeschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in Österreich und die Zweitbeschwerdeführerin seit fünfeinhalb Jahren. Die gemeinsamen Kinder seien in Österreich geboren worden und eine Abschiebung wäre ein Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Weiters bestehe für die Kinder ein enger Kontakt zur in Österreich lebenden Tante und zu den Großeltern. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich seit Beginn an in Österreich und es gebe keine Verwandten oder Freunde in der Ukraine mehr. Der Antrag beigelegt wurden diverse Bestätigungen zum Beweis der Integration der Beschwerdeführer.

4.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG zurückgewiesen.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Die Beschwerdeführer seien jedoch gemäß dem Schreiben des ukrainischen Migrationsdienstes ukrainische Staatsangehörige und es sei ihnen daher zweifellos möglich, am Verfahren an der Erlangung eines Heimreisezertifikats oder Notreisepasses mitzuwirken. Es stehe den Beschwerdeführern weiterhin offen, sich bei der ukrainischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Durch die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht am Verfahren gemäß § 46 Abs. 3 FPG und der Tatsache, dass die ukrainische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht verweigert hat, würden keine Gründe für die Duldung nach § 46a FPG vorliegen. Im Rahmen des Verfahrens hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine nicht möglich wäre.

4.3. Mit Erkenntnissen vom 08.07.2020, Zahlen: W268 2149768-4/2E, W268 2149764-4/2E, W268 2149766-4/2E und W268 2180452-3/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen die dargestellten Bescheide vom 14.04.2020 eingebrachten Beschwerden vom 26.05.2020 gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

5. Zweite Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer:

5.1. Am 21.07.2020 stellten die Beschwerdeführer ihre zweiten, verfahrensgegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer am gleichen Datum durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung zusammengefasst an, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, die Familie werde vom ukrainischen Geheimdienst politisch verfolgt. Ein in der Ukraine lebender Freund des Erstbeschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass der Geheimdienst immer noch nach dem Erstbeschwerdeführer suchen würde. Die Geheimpolizei hätte ihrem Nachbarn eine Ladung gegeben, wonach sie sich melden sollten. Außerdem sei die Sicherheitslage in der Ukraine schlecht. Die Änderung der Situation sei ihnen vor einer Woche bekannt geworden.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2020 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei gesund und halte sich seit seiner erstmaligen Einreise am 15.01.2013 ununterbrochen in Österreich auf. Da es für ihn nicht sicher gewesen wäre und seine gesamte Familie hier wäre, sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Ihren Lebensunterhalt bestreite die Familie im Rahmen der Grundversorgung. Seine Eltern, seine Schwester und deren Familie sowie seine traditionell angetraute Ehefrau und die gemeinsamen zwei Kinder seien allesamt in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe im Zuge seines ersten Asylverfahrens die Wahrheit angegeben, seine damaligen Gründe seien noch aufrecht. Den neuerlichen Antrag stelle er, da er abermals eine Vorladung von der XXXX Volksrepublik erhalten hätte; er legte Kopien jener aktuellen Vorladung vom 10.08.2020 sowie einer früheren Ladung vom 24.04.2012 mitsamt einer Übersetzung ins Deutsche vor. Die neue Vorladung habe ein Freund für ihn abfotografiert und mit dem Handy eine Woche vor der Antragstellung geschickt. Das Original der ersten Ladung habe er bereits bei seiner Einreise 2013 dabeigehabt, jedoch im Verfahren nicht vorgelegt, dieses befinde sich nun im Haus seiner Eltern in Österreich. Sein Vater habe das Schreiben mit dem Handy für ihn abfotografiert. Bezüglich seiner Lebensumstände sei seit der rechtskräftigen Entscheidung aus März 2017 insofern eine Änderung eingetreten, als er nunmehr Unterstützungserklärungen und Bestätigungen über den Kindergartenbesuch seiner Kinder vorlege. In Bezug auf seinen Fluchtgrund sei insofern eine Änderung eingetreten, als die aktuelle Vorladung zeigen würde, dass sie ihn nicht vergessen hätten und er immer noch gesucht werde. Bezüglich des Erhalts der neuerlichen Ladung gab der Erstbeschwerdeführer an, die Leute hätten mehrfach versucht, die Ladung bei ihm zuhause in XXXX zuzustellen, eines Tages habe die Nachbarin diese Ladung übernommen und dem Freund des Erstbeschwerdeführers übergeben, welcher sich mit ihm in Kontakt gesetzt und ihm in der Folge ein Foto des Schreibens geschickt hätte. Wie viele Zustellversuche es zuvor gegeben hätte, sei dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt. Er habe keine Wahrnehmungen bezüglich einer Suche nach seiner Person zwischen 2013 und 2020, jedoch werde sein Vater gesucht. Befragt, weshalb die Behörde in der Ukraine nach seinem Vater suchen sollte, zumal dessen Aufenthalt in Österreich bekannt wäre, bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass die Behörde Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vaters in Österreich habe, jedoch stehe dieser noch auf der Suchliste. Sein Vater sei gegenwärtig Asylwerber. Weshalb die Behörde nunmehr nach dem Erstbeschwerdeführer suchen solle, sei diesem nicht bekannt. Im Jahr 2013 sei er aufgrund seines Vaters, quasi als Druckmittel, gesucht worden. Einen möglichen Grund für die nunmehrige Ladung kenne der Erstbeschwerdeführer nicht; jedoch seien bisher keine Beweise aus XXXX gekommen, dass die Beschwerdeführer kriminell seien. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr gab der Erstbeschwerdeführer an, dass zurzeit Krieg zwischen der XXXX Republik und der Ukraine herrschen würde; er könnte einberufen werden oder er würde wieder gesucht und ins Gefängnis gesteckt werden, als Druckmittel für die Rückkehr seines Vaters.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2020 zusammengefasst an, sie leide an einer Unterfunktion der Schilddrüse, nehme jedoch keine Medikamente ein. Ihr älterer Sohn habe Krupp und benörige Zäpfchen, ihr jüngerer Sohn sei an der Hand operiert worden, da er sechs Finger gehabt hätte. Derzeit seien die Kinder nicht in ärztlicher Behandlung und es sei eine solche auch nicht geplant. Im Zuge des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz habe sie die Wahrheit gesagt; sie habe das Land verlassen, da sie einen älteren Mann hätte heiraten sollen, jetzt bestünden auch noch die Gründe ihres Mannes. Den neuen Antrag habe sie gestellt, da sie keine Versicherung gehabt hätten und ihr Ehemann eine Vorladung erhalten hätte. Bei der Ankunft am Flughafen würde dieser vermutlich verhaftet werden. Die Ladung sei einer Nachbarin von zwei Polizeibeamten übergeben worden, ob es mehrere Zustellversuche gegeben hätte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Wann genau ihr Mann von dieser Ladung erfahren hätte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr genau in Erinnerung, sie wisse, dass sie ein Bild erhalten hätten, sie hätten die Ladung übersetzen lassen und dann um Asyl angesucht. Von einem Telefonat ihres Mannes mit dem Freund habe sie nichts mitbekommen. Ihre neue Antragstellung beruhe ausschließlich auf den Problemen ihres Mannes. Bei einer Rückkehr würde ihr Mann vermutlich am Flughafen festgenommen werden, zudem würden ihre Eltern nichts von ihr wissen wollen und sie sei nicht sicher, ob das Elternhaus ihres Mannes im Heimatort noch existiere. Vor etwa einem oder zwei Jahren sei bereits nach ihrem Mann gefragt worden, darüber hätte sie die Nachbarin informiert und ihr Mann habe es ihr berichtet.

5.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 21.07.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und diesen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkte IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkte V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, dass die nunmehr vorgebrachten Gründe für die Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben hätte. Der vorgebrachte Erhalt einer Ladung sei als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal den ukrainischen Behörden der Aufenthaltsort des Vaters des Erstbeschwerdeführers, gegen welchen ein Auslieferungsverfahren anhängig sei, bekannt wäre und demnach kein Grund ersichtlich sei, weshalb mit einer Ladung an dessen Sohn sieben Jahre nach dessen Ausreise versucht werden sollte, Druck auf den Vater auszuüben. Überdies hätten sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend den Erhalt und die Kenntniserlangung der Ladung überaus widersprüchlich dargestellt. Zudem komme den vorgelegten Computerausdrucken der angeblichen Ladungen keine Beweiskraft zu, zumal auch nicht ersichtlich sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer das Original der angeblich im Jahr 2013 erhaltenen Ladung nicht bereits in seinem ersten Verfahren vorgelegt hätte. Aufgrund der offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer vollinhaltlich auf einen Fluchtgrund beziehen würden, welcher bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden wäre, könne keine aktuelle Bedrohung erkannt werden.

Auch würde sich aus der vorliegenden Berichtslage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung der objektiven Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben. Den Beschwerdeführern wäre es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in die Herkunftsregion in Kiev oder einem anderen unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil niederzulassen.

Die Beschwerdeführer hätten sich seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im März 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sie hätten ihren Aufenthalt trotz zweimaliger rechtskräftiger Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel im August 2018 bzw. September 2019 beharrlich fortgesetzt. Die Beschwerdeführer seien nicht selbsterhaltungsfähig und hätten trotz der nunmehr vorgebrachten Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und Vorlage von Unterstützungserklärungen aus ihrem sozialen Umfeld keine außergewöhnliche Integration ersichtlich gemacht.

5.3. Gegen die dargestellten, den Beschwerdeführern am 14.12.2020 zugestellten, Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 23.12.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, der asylrelevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens und erneuter Antragstellung maßgeblich geändert; der ukrainische Geheimdienst suche erneut nach den Beschwerdeführern und habe versucht, diesen eine Ladung zuzustellen. Seit Beendigung des ersten Asylverfahrens seien über zwei Jahre vergangen und die Integration der Beschwerdeführer sei sohin maßgeblich fortgeschritten.

5.4. Mit Eingabe vom 23.03.2021 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung bekanntgegeben, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr über das Original der Ladung vom 10.08.2020 verfügen und dies dem Gericht jederzeit vorlegen könnte. Zudem könnte die Zweitbeschwerdeführerin ein Original ihrer bereits in Kopie vorgelegten ukrainischen Schulbesuchsbestätigung nachreichen. Übermittelt wurden Dienstleistungschecks der Zweitbeschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsbürger und der Volksgruppe der Jesiden zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell miteinander verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der in den Jahren 2016 und 2017 im Bundesgebiet geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jänner 2013 mit seinen Eltern in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im September 2014 in Österreich ein, um zu ihrem langjährigen Freund, dem Erstbeschwerdeführer, zu kommen. Auch sie stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso wurde für ihren im April 2016 im Bundesgebiet erstgeborenen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.02.2017 wurden diese ersten Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 24.03.2017, Zahlen: W226 2149768-1/3E u.a., als unbegründet ab. In diesen Entscheidungen wurde umfangreich dargestellt (vgl. dazu auch die unter Punkt I.1.9. auszugsweise zitierte Entscheidungsbegründung), dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers über seine Fluchtgründe im Sinne einer Bedrohung durch den Inlandsgeheimdienst um Druck auf seinen in Österreich aufhältigen Vater auszuüben nicht glaubhaft sind, es wurde auch umfangreich wiedergegeben, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich unter einer ganz anderen Identität und sogar einer anderen Staatsbürgerschaft aufgetreten ist. Im Rahmen dieser Entscheidungen vom 24.03.2017 wurde zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Ukraine, auch bei einer Niederlassung außerhalb ihres Herkunftsortes im Osten der Ukraine, ihren Lebensunterhalt sichern können.

Für den im September 2017 geborenen Viertbeschwerdeführer wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen und mit dem Ausspruch einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbunden wurde (BVwG vom 01.02.2018, Zahl: W189 2180452-1/2E).

Am 14.06.2017 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erste Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 01.03.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen, und es wurde (neuerlich) festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 30.07.2018 als unbegründet ab.

Am 13.06.2019 stellten die Beschwerdeführer (abermals) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005. Auch diese Anträge wurden vom BFA - mit Bescheiden vom 02.08.2019, nunmehr ohne Erlassung von Rückkehrentscheidungen - gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2019 abgewiesen. Vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eingebrachte Revisionen wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019 zurückgewiesen.

Von den Beschwerdeführern in der Folge am 19.02.2020 eingebrachte Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020 abgewiesen, die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2020 als unbegründet abgewiesen.

Am 21.07.2020 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche sie im Wesentlichen mit einem Fortbestehen der bereits den Verfahren über ihre ersten Anträge zugrunde gelegten und als unglaubwürdig beurteilten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen, nämlich einer Suche nach dem Erstbeschwerdeführer durch den ukrainischen Geheimdienst, begründeten. Es ist unglaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer im Sommer 2020 eine Ladung durch das Innenministerium der Volksrepublik XXXX erhalten hat, um über seine Person Druck gegen seinen in Österreich aufhältigen Vater auszuüben.

In den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden darüber hinaus, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren, keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.

1.3. Die Beschwerdeführer wohnen im Bundesgebiet in einer gemeinsamen Mietwohnung mit den Eltern und der Schwester des Erstbeschwerdeführers. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind ebenfalls lediglich im Rahmen ihrer Asylverfahren vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Zu den genannten Angehörigen liegt kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor.

Die Beschwerdeführer waren während ihres gesamten Aufenthalts nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer haben noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügt.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig.

Der Erstbeschwerdeführer hat im September 2019 eine ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt. Er hat eine neunjährige Schulbildung im Herkunftsstaat absolviert. In Österreich hat er keine Bildungsangebote - abgesehen von einem Deutschkurs - in Anspruch genommen. Er war in Österreich kurzfristig jeweils für wenige Wochen legal erwerbstätig, ist Mitglied in einem Verein für Zuwanderer und hilft beim XXXX . Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er legte im bisherigen Verfahren eine mit November 2017 datierte Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bedingt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung und eine mit 15.08.2018 datierte Einstellungszusage einer Pizzeria vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenfalls im September 2019 eine ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin war längere Zeit in einem sozialen Verein engagiert, sie trifft sich darüber hinaus fallweise mit anderen Frauen in einer Handarbeitsrunde in ihrem Wohnort. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch über keine engen Freunde. Im Zeitraum 22.11.2020 bis 23.03.2021 war die Zweitbeschwerdeführerin fallweise gegen Dienstleistungscheck beschäftigt.

Die Beschwerdeführer waren sich bei Setzung der dargestellten Integrationsbemühungen der Unsicherheit der Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts stets bewusst und konnten insbesondere nach rechtskräftigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung nicht mehr mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen.

Der fünfjährige Drittbeschwerdeführer und der dreijährigen Viertbeschwerdeführer verfügen angesichts ihres Lebensalters außerhalb des Kreises ihrer Kernfamilie noch über keine maßgeblichen familiären oder privaten Bindungen. Sie besuchen seit September 2019 bzw. September 2020 den Kindergarten.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion und nimmt Medikamente ein, der Viertbeschwerdeführer wurde im Bundesgebiet an der Hand operiert. Keines der Familienmitglieder steht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird auf die in den angefochtenen Bescheiden ersichtlichen Länderberichte verwiesen, denen sich keine maßgebliche Änderung verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2017 bzw. vom 01.02.2018 und der dort wiedergegebenen Berichtslage entnehmen lässt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und dem Verfahrensverlauf beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere auf den hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2017, dem hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2018, den Erkenntnissen vom 30.07.2018 und vom 20.09.2018 sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren.

Dass die Beschwerdeführer seit Rechtskraft der erstmals ausgesprochenen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen und beharrlich im Bundesgebiet verblieben sind, ergibt sich aus ihrem Vorbringen sowie den durchgehenden Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.

2.2. Die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, im Herkunftsstaat einer Bedrohung durch den ukrainischen Geheimdienst aufgrund einer Suche nach seinem Vater ausgesetzt zu sein, ist bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2017 als unglaubhaft beurteilt worden (hinsichtlich der näheren Begründung darf auf die unter Punkt I.1.9. auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe verwiesen werden). Die Beschwerdeführer haben sich im Verfahren über ihre Folgeanträge erkennbar ausschließlich auf die bereits dem ersten Verfahren zugrunde gelegten Verfolgungsbehauptungen berufen und im nunmehrigen Verfahren als neu entstandenen Sachverhalt lediglich vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im Sommer 2020 eine Ladung durch das Innenministerium der Volksrepublik XXXX erhalten hätte, welche belegen würde, dass die Suche nach seiner Person nach wie vor aufrecht sei.

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die nun vorgebrachte fortbestehende Suche nach dem Erstbeschwerdeführer vollinhaltlich auf einem bereits in einem rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut. Überdies konnte der Erstbeschwerdeführer auch im nunmehrigen Verfahren keinen nachvollziehbaren Grund für eine Bedrohung seiner Person durch den ukrainischen Geheimdienst bzw. das Innenministerium der Volksrepublik XXXX , von welcher die Ladung ihrem Inhaltlich nach eigentlich ausgestellt wurde, nennen. Sowohl im mit Erkenntnis vom 24.03.2017 abgeschlossenen Verfahren als auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist bereits umfassend dargelegt worden, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich in Anbetracht des hier offiziell geführten Auslieferungsverfahrens den ukrainischen Behörden jedenfalls bekannt ist (und diese sogar von dessen durch Österreich für zulässig erklärten Auslieferung vorläufig abgesehen haben), sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb über die Zustellung einer Ladung an den Sohn des Gesuchten mehr als sieben Jahre nach dessen Ausreise nunmehr darauf hingewirkt werden sollte, den Vater des Erstbeschwerdeführers ausfindig zu machen bzw. diesen zu einer Rückkehr zu bewegen. Der Erstbeschwerdeführer selbst gab im nunmehrigen Verfahren an, nicht zu wissen, weshalb nach ihm gesucht werden sollte, sodass ein Grund für eine tatsächliche Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch die Behörden seines Herkunftsstaates weiterhin nicht ansatzweise nachvollziehbar ist.

Überdies zeigen auch die in mehreren Aspekten widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum Erhalt der Ladung bzw. zur Kenntniserlangung über diese, dass diese von keinen tatsächlich erlebten Umständen berichteten:

So führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Ladung an seine Nachbarin in seinem Heimatort XXXX gelangt sei, nachdem zuvor bereits mehrere erfolglose Zustellversuche an seiner Adresse stattgefunden hätten. Darüber, wie die Ladung in den Besitz seiner Nachbarin gekommen wäre, hatte der Erstbeschwerdeführer keine Kenntnis. Er hielt ausdrücklich fest, nicht zu wissen, ob die Ladung an seine Nachbarin übergeben worden oder aber von dieser abgeholt worden wäre.

Demgegenüber gab die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich an, dass die Ladung durch zwei Polizisten an die Nachbarin übergeben worden wäre. Über frühere Zustellversuche hatte sie hingegen im Gegensatz zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Kenntnis.

Der Erstbeschwerdeführer führte desweiteren aus, er habe über das Eintreffen der Ladung durch ein Telefonat mit seinem im ukrainischen Heimatort lebenden Freund, welcher die Ladung von der Nachbarin ausgehändigt bekommen hätte, erfahren. Dabei schilderte er, während des Kaffeetrinkens mit seiner Familie in Anwesenheit seiner Ehefrau, seiner Eltern und der beiden Kinder angerufen worden zu sein und den Raum verlassen zu haben, um in Ruhe mit dem Freund sprechen zu können. Seine Frau und die Eltern hätten mitbekommen, dass der Anrufer der erwähnte Freund sei. Nach dem Gespräch, welches etwa 15 bis 30 Minuten gedauert hätte, habe der Erstbeschwerdeführer seiner Familie erklärt, dass er eine Vorladung erhalten hätte.

Gänzlich anders wurde die Situation von der Zweitbeschwerdeführerin beschrieben, welche trotz eingehender Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Kenntnis über das vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Telefonat gehabt zu haben schien. Vielmehr schilderte sie, dass der Freund ausschließlich ein Foto der Ladung ohne Kommentar geschickt hätte und sie selbst beim Erhalt jener Nachricht nicht anwesend gewesen wäre. Von einem Telefonat zwischen ihrem Mann und seinem Freund habe sie – entgegen den eindeutigen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers – nichts mitbekommen.

Während der Erstbeschwerdeführer zudem berichtete, über eine im Vorfeld dieser Ladung erfolgte Suche nach seiner Person keine Wahrnehmungen zu haben, berichtete die Zweitbeschwerdeführerin davon, dass bereits in den beiden Jahren zuvor wiederholt nach der Familie gefragt worden wäre.

Die Beschwerde ist diesen bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Argumentgen für die Unglaubwürdigkeit des nunmehr vorgebrachten Erhalts einer Ladung inhaltlich in keiner Weise entgegengetreten und hat keine mögliche Erklärung für die aufgezeigten Widersprüche respektive eine anhaltende Suche nach dem Erstbeschwerdeführer in der Ukraine aufgezeigt.

Es ist demnach der Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides, dass es sich bei den in Kopie vorgelegten Ladungen um keine authentischen Schriftstücke handelt, beizupflichten. Da sich die fehlende Authentizität der Ladung auf die rechtskräftig festgestellte Unglaubwürdigkeit des Grundvorbringens in Zusammenschau mit den dargelegten widersprüchlichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin rund um den Erhalt der Ladung, nicht jedoch auf äußere Merkmale des bisher lediglich in Kopie vorgelegten Schriftstücks stützt, bestand auch keine Veranlassung, das Original jenes Schriftstücks, dessen Vorlage zuletzt angeboten wurde, einer näheren Begutachtung zu unterziehen.

Schließlich ist festzuhalten, dass auch der tatsächliche Erhalt einer Ladung, deren Grund dem Erstbeschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge nicht bekannt ist, für sich genommen eine tatsächliche Verfolgung oder sonstige Bedrohung im Fall seiner Rückkehr nicht aufzeigen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ladung ihrem Inhalt nach durch die nicht anerkannte Volksrepublik XXXX ausgestellt wurde, welche in den unter Kontrolle der ukrainischen Zentralverwaltung stehenden Landesteilen keine Hoheitsgewalt besitzt.

Überdies ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch dahingehend beizupflichten, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie keineswegs zwingend in ihren unter Kontrolle von Separatisten stehenden Heimatort in der Volksrepublik XXXX zurückkehren müssten, sondern es ihnen jedenfalls offen steht, sich in Kiev oder einem anderen unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil niederzulassen. Auch insofern hat sich bezüglich den bereits in den Erkenntnissen vom 24.03.2017 dargelegten Erwägungen keine Änderung ergeben. Die Sicherheitslage in den unter Kontrolle der ukrainischen Zentralverwaltung stehenden Landesteilen ist nach wie vor als stabil zu erachten und es sind auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, insbesondere ihren Gesundheitszustand und die Möglichkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, durch Teilnahme am Erwerbsleben für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen, keine maßgeblichen Änderungen eingetreten, sodass weiterhin nicht erkannt werden kann, dass diese bei einer Rückkehr allenfalls von einer fehlenden Lebensgrundlage bedroht wären.

Die Beschwerdeführer haben auch darüber hinaus nicht vorgebracht, dass sich die allgemeine Lage in der Ukraine zu ihren Ungunsten geändert hätte und es ist Derartiges auch aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte nicht ersichtlich. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat sowie als Staat mit einer (mit Ausnahme der Konfliktgebiete im Osten des Landes) weitgehend stabilen Sicherheitslage und einer gesicherten Grundversorgung der Bevölkerung gilt.

2.3. Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den in ihren Vorverfahren getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit den im gegenständlichen Verfahren erstatteten Angaben und vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Zertifikaten über die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin abgelegten Integrationsprüfungen auf dem Niveau B1, den Unterstützungserklärungen aus ihrem sozialen Umfeld und den Bestätigungen über den Kindergartenbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig, bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es beruht ihre bisherige Aufenthaltsdauer ausschließlich auf der Missachtung ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung sowie der mehrfachen Einbringung unbegründeter Anträge nach dem Asyl- und Fremdenpolizeigesetz.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Es wurde kein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung oder (mit Ausnahme der von der Zweitbeschwerdeführerin eingenommenen Medikamente zur Behandlung einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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