TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 W205 2122429-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


W205 2122429-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2021, Zl. 831275304/210207179, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., III, IV. und V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. lautet: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist.“

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorangegangenes Verfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 06.09.2013 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Mai 1998 bei der Einwanderungsbehörde der Republik Kongo gearbeitet habe. Man habe zu dieser Zeit Staatsbürger, welche nach dem Bürgerkrieg aus der Demokratischen Republik Kongo in die Republik Kongo zurückgekehrt seien, registriert. Die Beschwerdeführerin habe die Männer nach politischer Zugehörigkeit in die Gruppe der nördlichen bzw. der südlichen Gebiete aufgeteilt. Sie habe beobachtet, wie die aus dem Süden stammenden Personen mit Militärwagen weggebracht worden seien; im Laufe der Jahre habe sich herausgestellt, dass man diese Männer nie wieder gesehen habe. Es sei zu Fragen von Seiten der Bevölkerung bzw. von Angehörigen gekommen und die Regierung habe einen Gerichtsprozess eingeleitet. Die Beschwerdeführerin selbst sei vor diesem Prozess im Jahr 2005 von Militärs angehalten und verhaftet worden. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie die Registrierungsdokumente an Dritte verkauft habe und so am Bekanntwerden des Verschwindens der Männer Schuld sei. Sie sei ohne Verhandlung ins Militärgefängnis gebracht worden. Dies sei im Juli 2005 gewesen. Bis August 2013 habe sie sich in Haft befunden, sie sei körperlich misshandelt, geschlagen und regelmäßig vergewaltigt worden. Ihr Ehemann habe die ganze Zeit versucht, sie aus dem Gefängnis zu holen. Schlussendlich sei dies mit Hilfe von Bestechung gelungen. Mit einem Schlepper sei sie dann aus der Republik Kongo ausgereist. Bei zwei niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 22.09.2015 und am 02.02.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe.

Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 10.02.2016 wurde dieser Antrag vom 03.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018, I403 2122429-1/22E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass es anstelle des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.“

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde ua folgendes festgestellt:

„Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kongo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie hat sich in den dreieinhalb Jahren ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet außergewöhnlich gut integriert und sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Von einer nachhaltigen Verfestigung kann allerdings insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kongo von den Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie an dem Geschehen rund um das Verschwinden Hunderter Männer am „Beach de Brazzaville“ im Jahr 1999 beteiligt war und infolgedessen von den Sicherheitsbehörden inhaftiert wurde.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ihr Ehemann (nach traditionellem Recht) und ihre Kinder sowie ihr Bruder leben in der Republik Kongo. Sie steht mit ihrem Mann in Kontakt.“

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Revision beim Verwaltungsgerichthof (VwGH) ein. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.11.2017, E 2489/2017, abgelehnt, die – nach Beschwerdeablehnung eingebrachte - Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.02.2018, Ra 2018/01/0061, zurückgewiesen., beide Entscheidungen ergingen ohne vorangegangene Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2017 zwecks Abschiebung in ihr Heimatland festgenommen. Da der Flug storniert wurde, wurde sie in der Folge aus der Anhaltung entlassen und gab niederschriftlich an, dass sie zu ihrem Wohnsitz zurückkehren und für weitere Verfahren greifbar sein werde.

Ein erneuter Festnahmeauftrag wegen einer beabsichtigten Abschiebung am 02.03.2018 konnte, da die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar war, nicht durchgeführt werden.

Am 09.10.2020 meldete sich die Beschwerdeführerin obdachlos.

2. Gegenständliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.01.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG sowie einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses. Am Formblatt zum Antrag gab sie folgendes an: Sie sei ledig und habe zwei Kinder, zur Beschäftigung führte sie: „ XXXX “ seit Juni 2018 bis dato, Verein „Ute Bock“ seit September 2020, an. Unter Deutschkenntnissen gab sie „ÖSD B1, A2; ISI B2“ an und bei Ausbildung: „MCI Management Center Innsbruck Internationales Sprachzentrum der Universität Innsbruck (ISI)“ dort hätte sie einen Englischkurs B1/B2, einen Deutschkurs A2/B1 sowie einen Deutschkurs B2 besucht. In der beigelegten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen negativen Asylbescheid erhalten habe, jedoch aufgrund ihrer Probleme in ihrem Heimatstaat nicht mehr zurückreisen könne. Die Weiterreise in ein anderes Land sei aufgrund eines fehlenden Reisedokumentes nicht möglich. Dazu komme, dass der Beschwerdeführerin kolportiert worden sei, dass sie in Gefahr stehe, in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben zu werden, sie stamme aber nicht aus diesem Land. In Österreich habe sich die Beschwerdeführerin nicht nur sehr gut eingelebt, sondern auch vorzüglich integriert. Sie habe ein B1-Deutschzertifikat sowie einiges an Freiwilligenarbeit vorzuweisen. Auch aktuell betätige sie sich ehrenamtlich. Dazu komme, dass sie in der Vergangenheit auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung berufstätig gewesen sei. Im Falle der Aufenthaltserteilung könne sie daher für ihr Auskommen sorgen. In einem Flüchtlingsheim sei die Beschwerdeführerin auch als Assistenz-Lehrerin tätig gewesen und gegenwärtig arbeite sie freiwillig an der Rezeption des Vereins „Ute Bock“. Zu ihrer Heimat würden keine relevanten Kontakte mehr bestehen, zu ihren Familienangehörigen habe sie keine Verbindung mehr. Die Beschwerdeführerin könne auf eine lange Aufenthaltsdauer verweisen und aufgrund ihrer guten Integration sei ihr Privatleben schützenswert. Ihr Aufenthalt sei zum überwiegenden Teil rechtmäßig gewesen, de facto habe es für sie nach dem Ende des Asylverfahrens keine andere Möglichkeit gegeben, als ihm Bundesgebiet zu verbleiben. Den Antrag auf Mängelheilung begründete die Beschwerdeführerin damit, da sie keinen Kontakt in ihre Heimat habe und es keine Botschaft ihres Heimatlandes in Österreich gebe, sei die Erlangung eines Reisepasses auf unabsehbare Zeit nicht möglich.

Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigelegt:

-        AMS Bescheid vom 14.04.2015

-        Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein „Ute Bock“ vom 16.10.2020

-        Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein „ XXXX “ vom 12.08.2019

-        Abrechnung Gastvortrag vom 19.07.2016

-        Bestätigung „Außerordentliche Hörerin“ vom MCI Mangement Center Innsbruck vom 14.09.2015

-        Bestätigung des MCI über die Teilnahme an einen Englischkurs vom 16.03.2016

-        Englischkurs-Teilnahmebestätigung vom 25.05.2016des MCI

-        Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 16.12.2015 des MCI

-        Rechnung vom 09.08.2016 des Internationalen Sprachzentrum der Universität Innsbruck

-        ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom 21.09.2015

-        ÖSD Diplom „A2 Grundstufe Deutsch 2“ vom 16.06.2014

-        AMS Arbeitsbescheinigung „Beginn der Beschäftigung: 01.07.2015“, „Ende der Beschäftigung: 21.08.2015“

-        Lohn - Gehaltsabrechnung August 2015

Mit Verbesserungsauftrag vom 12.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung) sowie die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie sowie Übersetzung) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Am 17.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihr wurde vorgehalten, dass sie derzeit im österreichischen Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet sei und sie wurde darüber informiert, dass die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beabsichtigt werde und sie innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2021 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 14.01.2021 gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). Es erließ gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gewährte gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.)

Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Republik Kongo, ihre Identität stehe aufgrund der ausgestellten Heimreisezertifikate der Republik Kongo fest. Sie sei verheiratet, Mutter von Zwillingen, die im Jahr 2000 geboren worden seien, sei nicht krankenversichert und nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin sei gesund, behördlich nicht gemeldet, ihr Gatte sowie ihre Kinder würden in ihrem Heimatland leben, in Österreich würden keine familiären Bindungen bestehen. Die Beschwerdeführerin hätte eine ehrenamtliche Tätigkeit aus dem Jahr 2020 des Vereins „Ute Bock“ vorgelegt. Zu den Mängelheilungsgründen wurde ausgeführt, für die Behörde seien die von der Beschwerdeführerin behaupteten Unzumutbarkeiten betreffend die Erlangung eines Reisepasses in keiner Weise nachvollziehbar. Sie sei verpflichtet, ein Reisedokument bei der Botschaft zu beantragen, zumal sie sonst ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen könne. Hinderungsgründe, welche der Erlangung eines Reisedokumentes entgegenstehen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, zumal es der Behörde gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

Zur maßgeblichen Situation in der Republik Kongo traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Im vorliegenden Länderinformationsblatt erfolgt keine ausführliche Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind und zu deren Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen fehlen.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine seriösen Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen zusammengestellt werden.

Rückkehr

Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337

Mit E-Mail vom 10.06.2021 wurde Beschwerde erhoben. Ein näheres Vorbringen wurde zunächst nicht erstattet, in der nachgereichten Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, die Entscheidung werde im vollen Umfang angefochten, es handle sich um eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung, die Entscheidung verletze die BF in ihrem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf Weiterführung des Privatlebens in Österreich und in ihren Recht auf Schutz vor Abschiebung. Der Bescheid verletze die BF in ihren Recht auf Gleichbehandlung. Unter näherer weiterer Begründung, die sich in verfahrens- und sachverhaltsmäßiger Hinsicht allerdings offenkundig auf eine andere Person (einen aus dem Iran stammenden Mann mit Beruf Automechaniker) bezieht, beantragte die Beschwerdevertretung, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführerin den begehrten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kongo und stammt aus Brazzaville. Sie hat dort die Schule besucht und von 2001 bis 2003 auf einer Privatuniversität Marketing und Kommunikation studiert. Sie ist (traditionell) verheiratet und hat zwei Kinder. Ihr Ehemann, ihre Kinder und ein Bruder leben nach wie vor in der Republik Kongo. Die Beschwerdeführerin gab an, keinen Kontakt mit ihrer Familie zu haben, es wird allerdings festgestellt, dass sie den Kontakt jederzeit wiederherstellen kann.

Die Beschwerdeführerin ist Christin, spricht Lingala und die Amtssprache des Herkunftsstaates, Französisch. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, seit der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags und gleichzeitig verfügter Ausweisung in die Republik Kongo mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018, GZ. I403 2122429-1/22E, hält sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihrer Ausreiseverpflichtung in die Republik Kongo ist sie bislang nicht nachgekommen, eine Abschiebung im Jahr 2017 konnte – da der Flug storniert wurde- nicht durchgeführt werden, ein weiterer Versuch einer für 02.03.2018 geplanten Abschiebung der Beschwerdeführerin scheiterte daran, dass sie sich dem behördlichen Zugriff entzog.

Gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin jeweils erfolglos Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und Revision beim Verwaltungsgerichthof ein. Eine aufschiebende Wirkung wurde während dieser Verfahren nicht gewährt.

Der Beschwerdeführerin wurde seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens auch keine andere Aufenthaltsberechtigung zuteil.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 09.10.2020 bis 11.02.2021 obdachlos gemeldet. Seit diesem Datum ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht mehr gemeldet.

Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen. Seit 22.09.2020 arbeitet die Beschwerdeführerin ehrenamtlich an der Rezeption des Vereins „Ute Bock“ und ist Mitglied im Verein „ XXXX “. Sie beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf dem Niveau B1. Von einer nachhaltigen Verfestigung kann insbesondere im Vergleich zu ihrer Situation im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht gesprochen werden.

Sie ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Die Beschwerdeführerin gehört als gesunde Frau im Alter von einundvierzig Jahren keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2.

Zur Lage in der Republik Kongo werden die von der Behörde getroffenen Feststellungen (s.oben) zugrundgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Zentrales Melderegister, Betreuungsinformationssystem und Strafregister). Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen aufgrund des Vorverfahrens und des für sie ausgestellten Heimreisezertifikates fest.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend ihrer Schul- und Universitätsausbildung sowie ihrem Leben in der Republik Kongo gründen auf ihren dahingehend glaubhaften Ausführungen in ihrem bisherigen Verfahren, insbesondere den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018, GZ. I403 2122429-1/22E, und auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Antragstellung.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit stützen sich ebenso auf ihre Angaben im bisherigen Verfahren und insbesondere aus ihrer Stellungnahme vom 14.01.2021, zudem wurde Gegenteiliges nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG auch zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen, und die inzwischen eröffnete Möglichkeit einer Schutzimpfung auch für nicht sozialversicherte Personen sind als notorische Tatsachen anzusehen.

Dass sich die Familie der Beschwerdeführerin in der Republik Kongo aufhält und sie jederzeit den Kontakt wiederherstellen kann, sofern dieser wirklich nicht gegeben sein sollte, gründet sich darauf, dass sie in den Vorverfahren stets angegeben hat, zumindest in Kontakt mit ihrem Ehemann zu stehen. In der, dem Antrag beigelegten, Stellungnahme vom 14.01.2021, behauptete sie lediglich „keinen relevanten Kontakt mehr zu haben“ und keine Verbindung zu ihren Familienangehörigen mehr zu haben (vgl. AS 19). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Familie nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus der Stellungnahme vom 14.01.2021 in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen in den Asylverfahren und insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018, GZ. I403 2122429-1/22E. Die Beschwerdeführerin hat seit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses lediglich neue ehrenamtliche Tätigkeiten als neue Integrationsbemühung vorgelegt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren noch Arbeitsbestätigungen vorlegte. Die anderen Unterlagen, die eine Integration der Beschwerdeführerin untermauern sollen, wurden bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt. Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zuletzt obdachlos gemeldet war und zum heutigen Datum keine Meldung mehr aufweist, was sich dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister entnehmen lässt.

Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kongo beruhen auf den vom BFA angeführten und von diesem herangezogenen, Quellen.

Es bestehen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sich die allgemeine Lage in der Republik Kongo zwischenzeitlich entscheidungswesentlich und in einer Weise verändert hätte, die von Gerichts wegen wahrzunehmen wäre.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als gesunde Frau mit Bildung nach wie vor in der Lage ist, sich ihre Existenzgrundlage im Herkunftsstaat aus Eigenem zu sichern, insbesondere da in ihrem Herkunftsstaat ihre Familie, nämlich ihr Ehemann und die zwei Kinder sowie ein Bruder leben. Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr sind weder den aktuellen Länderberichten, noch konkret dem Vorbringen zu entnehmen.

Zu dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 12.02.2021 aufgefordert wurde, die Mängel in ihrem Antrag zu beheben und die gemäß § 8 AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dennoch hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt oder nachgewiesen, dass ihr die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I.

3.1. Zu den Spruchpunkten I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, Rückkehrentscheidung, Abschiebung):

3.1.1. Die entsprechenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 55 AsylG

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(…..)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:

„§ 10.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug in Österreich verfügt, ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Familienleben zu befürchten.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit September 2013 im Bundesgebiet aufhält, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kongo ausgewiesen wurde. Dagegen erhobene Beschwerde und Revision an VfGH und VwGH blieben erfolglos, es wurde auch in keinem der Beschwerdeverfahren seitens der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine aufschiebende Wirkung gewährt. Zudem war bzw. ist die Beschwerdeführerin nicht durchgängig im Bundesgebiet gemeldet und ist – um der beabsichtigten Abschiebung zu entgehen – untergetaucht.

Die Beschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Auch wurde schon 2017 und 2018 versucht, die Beschwerdeführerin, abzuschieben, was jedenfalls im zweiten Versuch aufgrund von in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände misslang, da sie untergetaucht ist. Trotz der rechtskräftigen negativen Entscheidung verblieb die Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 24.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf ihre zwischenzeitlich erfolgten Integrationsbemühungen stützen, da ihr spätestens seit der rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Juni 2018 bewusst sein musste, dass ihr weiterer Aufenthalt unrechtmäßig ist und sie eine Ausreiseverpflichtung hat.

In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).

Im Lichte des– im Ergebnis erfolglos geführten – asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens vor allem in Hinblick auf die Entscheidungen des VfGH und des VwGH und im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitig auch behördlichen Maßnahmen entzog, kann auch keine Rede davon sein, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden (bzw. Gerichten) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre. Zum gegenständlichen Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Jänner 2021 stellte und somit die Verfahrenszeit als sehr kurz anzusehen ist.

Weiters ist bei der zu treffenden Interessensabwägung nochmals zusammenfassend auszuführen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Republik Kongo lebt und sie in Österreich über keine familiären Beziehungen verfügt. Auch verfügt die Beschwerdeführerin über keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen in Österreich und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine umfassende und nachhaltige Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache allein reichen nicht aus, um jedenfalls von einem Überwiegen privater Interessen für einen weiteren Verbleib in Österreich ausgehen zu können. Auch wenn private Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin auf Grund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich vorliegen mögen, insbesondere in Form von Freundschaften, so ergeben sich daraus dennoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich umfassend und nachhaltig in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert wäre. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und sie ist daher nicht selbsterhaltungsfähig.

Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich bereits seit 2013 in Österreich befindet, so entwurzelt wäre, dass sie überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in der Republik Kongo wieder zurecht zu finden. Die Beschwerdeführerin spricht Lingala und die Amtssprache Französisch und verbrachte den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat eine hervorragende Ausbildung genossen, die Universität besucht und gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, ist in keiner ärztlichen Behandlung und muss keine Medikamente einnehmen. Sie wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Zudem halten sich in der Republik Kongo – wie bereits ausgeführt - weiterhin ihr Ehegatte, ihre zwei Kinder und ein Bruder auf, sodass sie über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und angesichts der dargetanen Lebensumstände auch davon auszugehen sein wird, dass sie dort überdies über ein soziales Netz an Freunden und Bekannten verfügt. Auch wenn derzeit zu ihrer Familie kein Kontakt besteht, so sind keine Hinderungsgründe hervorgekommen, die gegen die Aufnahme eines solchen sprechen würden.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein relativ geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erfolgte vom BFA daher zu Recht.

3.1.3. Zur Rückkehrentscheidung:

Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 55 AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung vom BFA zu Recht gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

3.1.4. Zur Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Dass im Spruch der Behörde der Namen des Herkunftsstaates „Republik Kongo“ fehlt, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglich klaren Bescheidbegründung als berichtigungsfähiger Schreibfehler zu qualifizieren und war daher zu ergänzen.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018 rechtskräftig verneint. Die Beschwerdeführerin hat auch gegenwärtig keine solchen Bedrohungen ausreichend konkret behauptet oder gar entsprechend belegen können. Auch die aktuellen Länderfeststellungen lassen nicht auf solche – allenfalls amtswegig zu beachtenden - Bedrohungen schließen, sodass die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht unzulässig ist.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde ebenso bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018 rechtskräftig verneint. Mit Blick auf die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses und mangels danach eingetretener Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Risiken drohen, sodass sich die Abschiebung auch nicht im Lichte des § 50 Abs. 2 FPG als unzulässig erweist.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.

Das BFA hat daher zu Recht die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für zulässig erklärt.

3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Zu A II.

4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Mängelheilung):

Das BFA wies unter Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides den Antrag auf Mängelheilung vom 14.01.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. Die einschlägigen Bestimmungen der AsylG-DV 2005 lauten:

„Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3.       im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

[…]

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1.       gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.       Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.       Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4.       erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das

Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

……

(3)      Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“

Das BFA hat im Beschwerdefall eine inhaltliche Entscheidung erlassen, weshalb es eines Abspruchs über den Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG-DV nicht bedarf, sodass Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu beheben ist.

5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde bringt nichts vor, das darauf schließen ließe, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt ungeklärt wäre. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zwar in der Beschwerdeergänzung gestellt, es wurde aber inhaltlich nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde nicht geklärt wäre. Von der Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht daher auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Heilung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W205.2122429.2.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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