Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W255 2203430-2/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, 1154128108-181103180, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2021, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung und Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), StF: BGBl. II Nr. 515/2013, idF BGBl. II Nr. 222/2016, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten mit Telefax elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 1 Abs. 4 BVwG-EVV sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen. Das am 28.06.2021 mittels Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Schreiben, demzufolge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Entscheidungsausfertigung gemäß § 29 Ab. 4 VwGVG beantragt, trägt keine Amtssignatur. Der „Antrag“ entspricht damit nicht den Voraussetzungen für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen von Behörden gemäß § 1 Abs. 4 BVwG-EVV und erachtet ihn das Bundesverwaltungsgericht als nicht wirksam eingebracht.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2203430.2.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021