Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G312 2206785-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak; vertreten durch Dr. Helmut BLUM in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX alias XXXX , geb. XXXX , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2206785.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021