Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W268 2244154-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2021, XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des in Spruchpunkt IV. verhängten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien, reiste zu einem unbekannten Datum in das Bundesgebiet ein und stand laut Anlassbericht des Bezirkspolizeikommandos Salzburg-Umgebung vom 21.10.2019 und des Abschlussberichts vom 20.11.2019 unter Verdacht, von 02. bis 03.09.2019 Einbruchsdiebstähle begangen bzw. zu begehen versucht zu haben.
2. Am 11.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Brünn, Tschechische Republik, wegen des Verdachts der Begehung von Eigentumsdelikten festgenommen. Am 30.12.2020 wurde er vom Landeskriminalamt Oberösterreich festgenommen und am 31.12.2020 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
3. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Parteiengehör“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt, ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse eingeräumt und ihm die Länderinformationsblätter zum Herkunftsland Moldawien übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben am 14.01.2021 persönlich übernommen und von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
4. Am 05.02.2021 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr eingebracht.
5. Am 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX , nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 1 und 2. Fall, Abs. 2, 1. und 2. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 03.05.2021 in Rechtskraft.
6. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts vom 04.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Informationsblatt des Bundesamtes vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
7. Gegen Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.06.2021, in der beantragt wurde, das Einreiseverbot in Spruchpunkt IV. zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Inhaftierung nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden habe können, um sich über die Bedeutung des Schriftstückes über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufklären und beraten zu lassen und er bereit sei, freiwillig in seinen Heimatstaat auszureisen, weshalb in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes stelle sich angesichts der zulässigen Höchstdauer sowie der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und angegebenen Milderungsgründen als zu lang dar und sei die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes geeignet. Weiters habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass Verwandte des Beschwerdeführers in dem vom Einreiseverbot betroffenen Ländern leben, die er aufgrund des Einreiseverbotes 8 Jahre nicht besuchen könne, was einen erheblichen Eingriff in sein Privatleben darstelle.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes vom 05.07.2021 langte gemeinsam mit einer Stellungnahme am 08.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Darin entgegnet das Bundesamt der Beschwerde zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, von diesem aber nicht wahrgenommen worden sei und eine vorab Rechtsberatung in fremdenrechtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, aus der Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers allein nicht bereits der Wegfall der Gefährlichkeit abgeleitet werden könne, die Höchstdauer des Einreiseverbotes nicht ausgeschöpft worden sei und mögliche private Interessen, etwa der Besuch von Verwandten im Schengenraum, nicht geeignet wären, der Erlassung des Einreiseverbotes entgegenzustehen. Schließlich wird auf Art. 5 Schengener Grenzkodex verwiesen und darauf, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat letztlich die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zu entscheiden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger von Moldawien und im Besitz eines moldawischen Reisepasses mit Gültigkeit bis 13.01.2030.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Moldawien, wo er die Schule mit Matura abgeschlossen und ein Semester studiert hat. In den Jahren 2019 und 2020 hielt er sich teilweise in Moldawien, Belgien und Tschechien auf. Seit April 2020 lebt der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik, wo er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziert.
Der Beschwerdeführer ist ledig und ihn treffen keine Sorgepflichten.
Er reiste im Zeitraum September 2019 bis September 2020 mehrmals zur Begehung von Straftaten nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz und keine familiären, beruflichen oder sozialen Kontakte.
In der Tschechischen Republik leben die Freundin des Beschwerdeführers, mit der er vor seiner Festnahme gemeinsam in einer Wohnung in Brünn wohnte, sowie weitere Verwandte.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2020 durch ein tschechisches Gericht rechtskräftig wegen Bedrohung unter Einfluss von Suchtmitteln verurteilt und wurde von der Tschechischen Republik eine Ausweisung bzw. ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren über ihn verfügt.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 03.05.2021, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2, 1. und 2. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Strafbemessung wurde das junge Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die geständige Verantwortung gewertet; als erschwerend wurde die Faktenhäufung, die zahlreiche Tatwiederholung und das Überschreiten der Mehrfachqualifikation betreffend der 5.000 € gewertet sowie dass es sich um klassischen Kriminaltourismus handelt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 02.09.2019 bis 12.09.2020 gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, teils durch Einbruch, mit weiteren Tätern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung finanziell zu bereichern, darunter E-Bikes aus einem Sportgeschäft im Gesamtwert von 23.804,96 € durch Aufbrechen einer Lichtkuppel und Herausziehen der Fahrräder, geeignetes Diebesgut durch Aufbrechen einer Lichtkuppel einer Autoteilefirma, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist, Reifensätze im Wert von 2.100 €, einen Fahrzeuganhänger von unbekannten Wert, einen PKW im Wert von 1.000 €, sechs Flaschen Cola aus einer Bäckerei im Wert von 10 € durch Aufzwängen eines Fenstergitters und Öffnen eines gekippten Fensters, Bargeld im Ausmaß von 540 € und Laptops im Wert von 2.740 € durch Aufzwängen eines Fensters bzw. einer Bürotür, zwölf Auto-Kompletträder mit Felgen von unbekanntem Wert, Bargeld im Ausmaß von 63,10 € sowie Werkzeuge, Laptops und Digitalkameras im Wert von etwa 10.000 € durch Aufbrechen einer Noteingangstür eines Unternehmens, geeignetes Diebesgut durch Aufbrechen des Fensters eines Gastlokals, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist, zehn Zigarettenpackungen und 300 € Bargeld durch Aufbrechen der Notausgangstür eines Gastlokals und ein Handy, Laptops und eine Kamera in unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines Fensters mit einem Brecheisen.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie der dem Akt beigelegten Kopie des moldawischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 153).
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Ebenso beruhen die Feststellungen zu seiner Verurteilung durch ein tschechisches Gericht und die durch die Tschechische Republik verfügte Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet in der Dauer von 3 Jahren auf den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie dem im Akt enthaltenen strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2020 (AS 179).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes ist zudem auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 03.05.2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit war der Einreiseverbotstatbestand der Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt, der die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes von einer Dauer bis zu zehn Jahren rechtfertigt.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt dieser Verurteilung das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zugrunde und war der Beschwerdeführer hierbei in einem Zeitraum von einem Jahr (02.09.2019 bis 12.09.2020) an Diebstählen von Gegenständen im Wert von zumindest 40.588,06 € beteiligt sowie weiters bei Diebstählen von Gegenständen unbekanntes Wertes und versuchten Diebstählen.
Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 130 Abs. 2 StGB) wurde vom erkennenden Straflandesgericht eine unbefristete Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und hierbei das junge Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die geständige Verantwortung als mildernd gewertet, während die Faktenhäufung, die zahlreiche Tatwiederholung und das Überschreiten der Mehrfachqualifikation betreffend der 5.000 € sowie, dass es sich um klassischen Kriminaltourismus handelt, als erschwerend gewertet wurde. Die verhängte Strafe befindet sich somit noch im unteren Bereich des Strafrahmens.
Aufgrund des fortdauernden strafrechtlichen Fehlverhaltens, die Anzahl und Schwere der Taten ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insbesondere die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX festgestellte Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit und Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation erhöht nach Ansicht der erkennenden Richterin den Unrechtsgehalt der Straftaten. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers wird durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein tschechisches Gericht wegen Bedrohung unter Einfluss von Suchtmitteln unterstrichen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bloß zur Begehung gewerbsmäßiger krimineller Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Zudem verbüßt der Beschwerdeführer aktuell noch seine Haftstrafe, sodass die Zeit jedenfalls zu wenig fortgeschritten ist, um ihm einen allfälligen, jedoch nicht hervorgebrachten, positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesamt auch dahingehend beizupflichten, dass der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit ist, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren und die erlassene Rückkehrentscheidung nicht angefochten hat, nicht die Annahme einer positiven Zukunftsprognose zu rechtfertigen vermag, insbesondere da er zum alleinigen Zweck der Begehung von Straftaten mehrfach in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm dies ohne die Erlassung eines Einreiseverbotes auch künftig möglich wäre.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes über den Beschwerdeführer erscheint daher notwendig, um ihn von der weiteren Begehung von Delikten gegen das Eigentum abzuhalten.
Was das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass er im Bundesgebiet über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfügt, jedoch Anknüpfungspunkte in einem anderen Mitgliedstaat hat, da seine Freundin und Verwandte des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik leben. Was künftige Besuche in der Tschechischen Republik betrifft, ist zunächst auf seine dortige rechtkräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 20.10.2020 sowie die daraufhin gegen ihn erlassene Ausweisung bzw. das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu verweisen. Hierdurch sowie durch die derzeit zu verbüßende Haftstrafe ist der Kontakt zu seinen in der Tschechischen Republik lebenden Kontakte in nächster Zeit stark eingeschränkt. Für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und freiwilligen Rückkehr nach Moldawien besteht die Möglichkeit, dass ihn seine Verwandten sowie seine Freundin in seinem Herkunftsland besuchen und den Kontakt auf diese Weise aufrechterhalten. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen.
Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte mehrfache Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen nur noch wenig Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur wegen seiner kriminellen Aktivitäten in Erscheinung trat. Jedoch muss die verhängte Dauer des Einreiseverbotes in einer Relation zur möglichen Gesamtdauer des Einreiseverbotes stehen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig gezeigt hat, es sich um seine erste Verurteilung vor einem österreichischen Strafgericht handelt sowie sein noch junges Alter. Zudem sind auch – unbeschadet des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes in der Tschechischen Republik in der Dauer von drei Jahren – seine bestehenden Anknüpfungspunkte in der Tschechischen Republik zu berücksichtigen.
Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabzusetzen.
Der Beschwerde wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – welche im konkreten Fall nicht beantragt wurde – konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die oben genannten Kriterien erfüllt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die belangte Behörde erhoben wurde, nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde erst im Juni 2021 erlassen, der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Strafhaft und sind keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation hervorgekommen) und die Beweiswürdigung des Bundesamtes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt wurde. Auch in Zusammenschau mit dem bloß unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, in welchem sich insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen findet und den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten wurde, ergab sich keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut zu erörtern.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W268.2244154.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021