TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W284 2209990-1

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W284 2209990-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, ZI. 1086030009-151288395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte l. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. l iVm § 31 Abs. l VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gem. § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gem. § 55 Abs. l AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2209990.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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