TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W147 2204932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W147 2204932-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2018, Zl. 1095910401-151816974, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste zusammen mit ihrem Ehegatten XXXX (Beschwerdeführer zu GZ W147 2204931-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20. Oktober 2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin eingangs an, sie habe ihre Heimat Tschetschenien gemeinsam mit ihrem Ehegatten aufgrund seiner Probleme verlassen. Ihr Ehegatte sei wegen seines Studiums in der Ukraine politisch und behördlich verfolgt worden. Absolventen dieser Universität würden in der Heimat als Feinde des Islams angesehen und verfolgt werden. Außerdem könne sie nicht alleine in Tschetschenien verbleiben.

2. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 3. Mai 2018 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Außerdem spreche sie Tschetschenisch, Ukrainisch, etwas Arabisch, etwas Englisch und verstehe schon sehr viel Deutsch.

Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Familie lebe in Tschetschenien. Ihr Vater sei ein Geschäftsmann, der sich derzeit in Moskau in Haft befände. Sie wisse nicht genau, wovon ihre Familie lebe. Sie nehme an, es seien noch Einkünfte aus Unternehmungen ihres Vaters oder seiner Geschäftspartner vorhanden. Ich Vater sei in Haft, da ihm Betrug und eine angebliche Entführung vorgeworfen werden würde. Ihrem Vater würde mit der Rache an seinen Kindern gedroht werden. Deshalb habe ihre Familie Verwandte als Leibwächter zu Hilfe geholt. Sie selbst sei aber nie bedroht worden.

Zu ihrer Situation in Österreich befragt führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ehrenamtlich in einem Kulturverein arbeite und sich für den Pflichtschulabschluss angemeldet habe. Sie habe bereits Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfung B1 bestanden. Außerdem lebe sie von der Grundversorgung. Angehörige in Österreich habe sie, bis auf ihren Ehegatten, nur ihren Onkel, der mit seiner Familie seit 10 Jahren in XXXX lebe und einen positiven Bescheid habe.

Sie sei seit dem XXXX mit XXXX standesamtlich und nach islamischen Recht seit 2. August 2014 verheiratet.

Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zunächst an, sie sei mit ihrem Ehegatten ausgereist, da dieser große Probleme gehabt habe und bedroht worden wäre. Er habe die islamische Universität in Kiew absolviert und der Präsident Kadyrow habe ganz offen gesagt, dass es für Leute, die dort studiert haben, in Tschetschenien keinen Platz gäbe.

Auf Nachfrage warum die Beschwerdeführerin sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation angesiedelt habe, gab sie an, dass sie zwar nicht die Einzelheiten kenne, ihr Ehegatte aber in großer Gefahr wäre und Kadyrow einen finden würde, egal wo man sich in der Russischen Föderation aufhalte. Außerdem habe ihr Ehegatte auch in der Ukraine Schwierigkeiten gehabt. Die Einzelheiten kenne sie aber nicht.

Auf weitere Nachfrage, ob Kadyrow ihren Ehegatten noch verfolgen würde, wenn dieser sich beispielsweise in Moskau niederlassen würde und damit den angeblichen Forderungen Kadyrow‘s das Land zu verlassen, folge, gab sie an, dass sogar in den Nachrichten berichtet worden wäre, Kadyrow habe gesagt, es gäbe für Menschen, die in Kiew an dieser Universität studiert hätten, keinen Platz in Tschetschenien.

Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass ihr Ehegatte ihr erst in Österreich erzählt habe, dass er in Tschetschenien bedroht worden wäre und sie in der Heimat immer wieder bei ihrer Familie gelebt habe. Daher habe sie von solchen Vorfällen, wie dem maskierten Überfall, nichts mitbekommen. Sie habe nur gewusst, dass es gefährlich wäre in Tschetschenien zu bleiben. Sie habe immer mal wieder bei ihrer Familie gelebt, da ihre Stiefmutter sie gebeten hätte auf die jüngeren Geschwister aufzupassen, während diese in ärztlicher Behandlung in der Ukraine gewesen sei.

Gefragt, ob sie aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen in der Russischen Föderation Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auch die islamische Schule in der Moschee in Kiew besucht habe und im Wesentlichen aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehegatten und ihres Vaters nach Österreich gekommen sei.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine eigene Fluchtgründe anführe und ihre Rückkehrbefürchtungen aufgrund der ausgeführten Schwierigkeiten ihres Ehegatten und ihres Vaters nur in den Raum gestellt worden seien, ohne eine glaubwürdige substantielle Grundlage bieten zu können und daher als haltlos anzusehen seien.

Aus diesem Grund kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass kein asylrelevanter Grund oder eine besondere Gefährdungssituation vorläge und es sich um keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handle.

Zudem verwies die belangte Behörde auf den gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid (Zl. 1095891709-151816966), in welchem ihm die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, auf welches sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen stütze, versagt worden sei.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Absatz 2 BFA-VG vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 28. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid, ficht diesen wegen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30. August 2018 langte am 4. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

7. Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX (Beschwerdeführer zu GZ W147 2210310-1) in Österreich geboren.

8. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2019 eingelangt, nahm die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylverfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie wegen der beruflichen Tätigkeit, der religiösen und politischen Ansichten ihres Ehegatten seitens der Machthaber in der Russischen Föderation extremer Verfolgung ausgesetzt sei.

Obwohl ihr Ehegatte bei der Einvernahme vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt habe und als Nachweis für die Richtigkeit seiner Aussagen als Nachweis eine polizeiliche Ladung und seinen Universitätsabschluss vorgelegt habe, sei der Antrag abgewiesen worden. Dabei drohe dem Ehegatten und der Beschwerdeführerin als Angehörige wegen der religiösen Überzeugung, wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Regimekritiker und wegen der politischen Gesinnung Verfolgung von staatlichen Stellen. Nach dem Abschluss seines Studiums in der Ukraine habe sich der Ehegatte bemüht, die Machthaber und Menschen in seinem Heimatland zu überzeugen, wie der Terrorismus im Namen des Islams dem Ruf der Religion schaden würde.

Daraufhin hätten die Machthaber in Tschetschenien die islamische Universität als verbotene Sekte abgestempelt und seien die Mitglieder als Regimegegner angesehen sowie verfolgt worden. Aufgrund der Verfolgung leide der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression. Der Stellungnahme schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:

Arztbrief vom 7. Oktober 2019 mit der Diagnose einer Komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung ihres Ehegatten samt Therapievorschreibung von Medikamenten; polizeiliche Ladung ihres Ehegatten vom 3. Oktober 2016; Abschlusszeugnis ihres Ehegatten der Universität in der Ukraine vom XXXX ; Vollzeitarbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers vom 23. September 2019 mit Arbeitsbeginn 1. Oktober 2019; Einstellungszusage vom 27. August 2018; Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse für eine Beschäftigung ihres Ehegatten ab 12. Dezember 2018 sowie der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2018; Schreiben eines Vereines für Integration vom 16. Oktober 2019 über die freiwillige Hilfe ihres Ehegatten; Anmeldung des Beschwerdeführers zu einem Deutschkurs B1+/B2 mit dem Beginn 17. Juni 2019, Mathematik-Kurs-Anmeldung ihres Ehegatten mit dem Beginn 23. September 2019; Englisch-Kurs-Anmeldung des Beschwerdeführers; IT-Kurs-Anmeldung ihres Ehegatten mit Beginn 12. September 2019; Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz / Werte- und Orientierungswissen) ihres Ehegatten auf dem Sprachniveau A2 vom 4. März 2019; Empfehlungsschreiben des Obmanns eines Kultur- und Integrationsvereins vom 27. April 2018; Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Vereins vom 26. April 2018; ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich auf dem Niveau B1 der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2017 sowie ihr Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 11.Mai 2019 auf dem Sprachniveau B1 sowie ihre Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse für eine Beschäftigung ab 11. Dezember 2018.

9. Am 24. Oktober 2019 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben im Heimatland sowie ihrem Familienleben in Österreich und Alltag befragt wurde. Ihr Ehegatte wurde ebenfalls einvernommen.

10. Mit am 8. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin zu dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in der Russische Föderation Stellung und legte eine Videoaufzeichnung von Kadyrow samt Übersetzungen vor.

11. Mit Eingabe vom 11. November 2019 nahm die belangte Behörde zu den vorgelegten Beweismitteln Stellung.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Januar 2020, GZ W147 2204932-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2018, Zl. 1095891709-151816966, gemäß §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 AsylG 2005 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, 52 Abs. 9 FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.

13. Infolge der Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den gewährten Verfahrenshilfeverteidiger und Stattgabe des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf (Erkenntnis vom 5. Oktober 2020, Ra 2020/19/0092 bis 0094-12.).

14. Am 18. Januar 2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ab dem 1. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Mit am 8. Februar 2021 langte aufgrund des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfragebeantwortung von ACCORD betreffend die „Lage von Absolventen der islamischen Universität in Kiew bzw. Angehöriger der dort vertretenen Glaubensrichtung des Islam („Habaschiten“): Behandlung durch Behörden der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien; mögliche Ansiedlung /Update von a-10633) [a-11480]“ beim Bundesverwaltungsgericht ein.

16. Am 16. Februar 2021 langte eine weitere Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: „1) Lage von Personen, die an einer Universität in der Ukraine studiert haben, bei einer Rückkehr in Tschetschenien Befehl Kadyrows, gegen solche Personen vorzugehen, Betrachtung von derartigen Personen als Sekte in Russland, Verschwinden solcher Personen in Tschetschenien); 2) Anerkennung des islamischen Instituts in Kiew bzw. seiner Studienabschlüsse in Russland [a-10633]“ beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer die Vollmachtsbekanntgabe des im Spruch angeführten Rechtsvertreters mit.

18. In Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung nahm der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Mitglied der Tschetschenischen Republik Itschkerien und des Kulturvereins Ichkeria und auch seiner nach außen hin getragenen Einstellung Stellung.

Die Beschwerdeführerin legte in einem vor: Abbildungen ihres Ehegatten bei Demonstrationen der Tschetschenischen Republik Itschkerien, übersetzte Bestätigung über die Mitgliedschaft ihres Ehegatten und dessen politisches Engagement, Schreiben des Obmanns eines Vereins über die exilpolitische Tätigkeit ihres Ehegatten, ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B2 der Beschwerdeführerin sowie ihr Zeugnis zur Integrationsprüfung; vier Deutschkursbestätigungen der Beschwerdeführerin; diverse Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin samt Fotos; Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 ihres Ehegatten samt vier Zertifikaten über Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau B1; Bestätigung über den Kindergartenbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin; Arbeitsvorvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Einstellungszusage des Ehegatten vom 12. April 2021 samt einem Vollzeitarbeitsvorvertrag.

19. Am 19. Juli 2021 langte die Vollmachtszurücklegung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

20. Am 20. Juli 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Vertrauensperson zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Fluchtgrund, ihrem Leben im Heimatland sowie ihrem Familienleben in Österreich und Alltag befragt wurde. Die belangte Behörde teilte im Vorfeld mit, dass sie an der Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen werde.

Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu den Fluchtgründen befragt.

21. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 nahm die belangte Behörde, nach Übermittlung der Verhandlungsniederschrift, fristgerecht Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am 20. Oktober 2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (Beschwerdeführer zu GZ W147 2204931-1) verheiratet und hat mit ihm den in Österreich geborenen, gemeinsamen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu GZ W147 2210310-1).

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 20. Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat, mit Ausnahme ihres Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn einen Onkel im Bundesgebiet, mit welchen sie weder im gemeinsamen Haushalt lebt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer W147 2204931-1) wird gegenständlichem Verfahren zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin machte schlussendlich keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag Asyl gewährt.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferonalpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofaciti- nib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a). Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr - mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb

5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chech- nya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK

23.1.2021) . Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov

10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru

12.3.2021) .

Quellen:

•        AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik /laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 16.3.2021

•        Chechnya.gov - rnaBa MeneHCKon Pecny6nMKM [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): P KagbipoB: «Mbi cHMMaeM b MeHeHcKon Pecny6nMKe o6a3aTenbHoe HoweHne MacoK b o6^ecTBeHHbix MecTax» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf"], http://chechnya.gov.ru/novo sti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhest vennyh-mestah/, Zugriff 12.3.2021

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Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischus- tin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smartenAbstimmung’ aufgerufen. DieBürgersollten Jeden wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).

Quellen:

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•        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021

•        Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https: //www.cicero.de/aussenpolitik/vermoegenssperren-einreiseverbote-eu-alexej-nawalny-russland-s anktionen , Zugriff 24.2.2021

•        EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-acto rs-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

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•        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 16.2.2021

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021

•        Global Security (21.9.2016): Duma Election -18 September 2016, https://www.globalsecurity.org /military/world/russia/politics-2016.htm , Zugriff 10.3.2020

•        Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kl einezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau , Zugriff 10.3.2020

•        MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest -100.html , Zugriff 21.7.2020

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•        Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.di epresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland , Zugriff 24.2.2021

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•        Standard.at (1.1.2021): Was 2021 außenpolitisch auf uns zukommt, https://www.derstandard.atZs tory/2000122723655/was-2021-aussenpolitisch-auf-uns-zukommt, Zugriff 5.3.2021

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•        Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/ politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau , Zugriff 10.3.2020

Tschetschenien

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben -die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom 18. September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau

6.2020) . In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland’ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP

3.2018) .

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von In- guschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtige s_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisc hen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021

•        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 -Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 3.3.2020

•        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich- zerrissen-ld.1492435?reduced=true , Zugriff 11.3.2020

•        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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