TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/16 W105 2231710-2

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2

Spruch


W105 2231710-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 08.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und war bereits zuvor mehrfach mit Haupt- und Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet.

2. Am 12.05.2020 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei einer Arbeit betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Er wurde aufgrund eines Festaufnahmeauftrages festgenommen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.05.2020, Zl. XXXX , wurde gegenüber dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

4. Am 17.05.2020 reiste der BF selbstständig aus dem Bundesgebiet aus und verließ somit das Bundesgebiet.

5. Die gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.07.2020, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.

6. Am 15.04.2021 brachte der BF den Antrag auf die Aufhebung des unter Spruchpunkt V. im genannten Bescheid des BFA ausgesprochenen Einreisverbotes.

Begründend wurde vorgebracht, dass der BF das Bundesgebiet nachweislich am 17.05.2020 verlassen habe und sich seither nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Die Frist des Einreiseverbotes habe somit mit 17.05.2020 zu laufen begonnen und wären im Zeitpunkt der Antragstellung schon 12 Monate seit der Erlassung des Einreiseverbotes außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten verbracht worden. Der BF gehe seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet einer rechtmäßigen Beschäftigung nach, verfüge über eine stabile Einkommenslage in der Heimat. Er fühle sich aber nicht mehr mit seinem Heimatstaat verbunden. Er wolle sich künftig rechtmäßig in Österreich aufhalten und hier in einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgehen. Er sei nun in bester Kenntnis der österreichischen Rechtslage. Ein künftiges Fehlverhalten sei auch deshalb nicht zu erwarten, da er anwaltlich betreut werde.

7. Mit Schreiben des BFA vom 19.04.2021 wurde der BF über den Stand der Ermittlungen sowie die beabsichtigte Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme bis 07.05.2021 aufgefordert.

8. Am 04.05.2021 übermittelte der BF dem BFA eine Stellungnahme, in welcher er zusammenfassend begründend vorbrachte, dass er seit 03.08.2020 in Serbien als Hilfsarbeiter bei der XXXX . angestellt sei und der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei. Er habe am 21.07.2020 in Bosnien und Herzegowina die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX geschlossen. Es handle sich hierbei nicht um eine Aufenthaltsehe. Er werde künftig in der Unterkunft der Ehegattin in Wien wohnen. Sein Aufenthalt werde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er bereits eine Einstellungszusage von XXXX habe und ein künftiges Gehalt von € 2.355,20 brutto habe.

Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:

?        Heiratsurkunde

?        Einstellungszusage von XXXX

?        Dienstvertrag v. XXXX

?        Lohnzettel v. XXXX

?        Reisepass v. XXXX

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 13.05.2020, Zl. XXXX , gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG der BF zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.).

10. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 erhob der BF durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das BVwG.

Darin wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides insofern, als dem Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes stattgegeben werden möge, beantragt.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 16.07.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Eltern, seine Schwester sowie seine ehemalige Lebensgefährtin und die mit dieser gemeinsamen Kinder leben in Bosnien und Herzegowina.

Am 12.05.2020 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei einer Arbeit betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Er wurde aufgrund eines Festaufnahmeauftrages festgenommen.

Gegen den BF wurde erstmals mit Bescheid des BFA vom 13.05.2020, Zl. XXXX , in dessen Spruchpunkt V. ein Einreiseverbot erlassen. Die gegen Spruchpunkt V. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der BF am 12.05.2020 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, zu Österreich keine familiären Bindungen habe und ein Familienleben mit seiner von ihm angegebenen Freundin aufgrund der Kürze seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht entstanden sein könne. Durch sein Verhalten, insbesondere durch die Ausübung von Schwarzarbeit, habe der BF den Beweis für eine Gefährdung der öffentlichen Interessen erbracht und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten.

Der BF war zuletzt am 08.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und reiste am 17.05.2020 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Der BF ist seit 17.07.2020 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX , verheiratet. Das (ehemalige) Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen dem BF und seiner Ehegattin kann nicht festgestellt werden.

Mit Bescheid der BH Wiener Neustadt vom 21.11.2019 war ein zuvor vom BF gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers aufgrund einer eingegangenen Aufenthaltsehe abgewiesen worden.

Die persönlichen Verhältnisse des BF haben sich seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes – bis auf seine nunmehrige Eheschließung mit seiner Frau – nicht geändert.

Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellung betreffend die Eheschließung des BF mit der oben genannten österreichischen Staatsbürgerin beruht auf der Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde sowie eines Reisepasses der Ehefrau des BF. Ferner ergibt sich der Aufenthalt der Ehegattin in Österreich aus dem auf ihren Namen lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Soweit nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen dem BF und seiner Ehegattin jemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, ergibt sich dies aus einem Abgleich der Wohnsitzmeldungen des BF und jenen seiner Ehegattin durch eine von Amts wegen erfolgte Einsichtnahme in das ZMR.

Die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes samt des Grundes hiefür ist einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA zu entnehmen. Die Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2020.

Die Betretung des BF im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit durch die Finanzpolizei sowie der in der Folge ergangene Festnahmeauftrag vom 12.05.2020 ergibt sich durch den im Akt einliegenden Festnahmeauftrag des BFA vom 12.05.2020.

Die erfolgte freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet ist durch die im Akt einliegende Ausreisebestätigung vom 19.05.2020 dokumentiert.

Die sonstigen, oben getroffenen Feststellungen, ergeben sich aus jenen des angefochtenen Bescheides, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Ferner wurde die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bestätigt.

2.2. Wie das dem BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

In der gegenständlichen Beschwerde hat der BF weder neue, relevante Sachverhalte vorgebracht, noch ist er den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren konnte sohin nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:

„ § 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1.         der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2.         ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.2. Gegen den BF wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG am 13.05.2020 erlassen. Er verließ Österreich am 17.05.2020 und reiste in seinen Herkunftsstaat, weshalb die Frist des besagten Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zu laufen begann. Demzufolge ist dieses noch bis 18.05.2022 in Geltung.

3.1.3. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde aufgrund der Aufnahme einer unrechtmäßigen Beschäftigung des BF im Bundesgebiet erlassen. Mit Bescheid der BH Wiener Neustadt vom 21.11.2019 war ein zuvor vom BF gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers aufgrund einer eingegangenen Aufenthaltsehe abgewiesen worden.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt keinesfalls erkennen, dass der BF nunmehr geneigt ist, gültige Normen zu beachten. Vielmehr vermittelte er dadurch weiterhin eine fehlende Verbundenheit zur Rechtsordnung.

Auch der Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, vermag vor dem Hintergrund seiner wiederholt gezeigten Missachtung gültiger Normen und behördlicher Entscheidungen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Diese Erwägung ergibt sich insofern vor dem Hintergrund, als die Eheschließung erfolgte, als das Einreiseverbot bereits erstinstanzlich erlassen worden war und der BF und seine nunmehrige Ehegattin sich vor diesem Hintergrund des unsicheren Aufenthalts des BF bewusst hätten sein müssen. Es hätte daher dem BF und seiner nunmehrigen Ehegattin klar sein müssen, dass ihm aufgrund des gültigen Einreiseverbotes die Führung einer Beziehung in Österreich nicht möglich sein wird. Zudem hat er durch sein Verhalten die Möglichkeit, seine Beziehung in nach allfälliger Aufhebung seines Einreiseverbotes (weiter)führen zu können, schon in der Zeit vor seiner Eheschließung aufs Spiel gesetzt und letztlich verwirkt. Der BF konnte nach Reflektion seines eigenen Verhaltens keinesfalls ernsthaft von einer Aufhebung seines Einreiseverbotes und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgehen. Die besagten neuen familiären Bezugspunkte in Österreich haben sohin eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Letztlich ist dem BF auch entgegenzuhalten, dass dieser zu keinem Zeitpunkt nachweislich einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehegattin aufwies, sodass die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin auch durch diesen Umstand relativiert wird.

Soweit der BF vorbringt, dass das Einkommen seiner nunmehrigen Ehegattin nötigenfalls ausreichen würde, auch seinen Lebensunterhalt abzudecken, ist den Einwendungen des BFA zu folgen, wenn dieses ausführt, dass der BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin bereits zum Zeitpunkt der Betretung bei der Schwarzarbeit liiert und bei dieser laut seinen Angaben wohnhaft gewesen sei, sodass auch dieser Umstände ihn offensichtlich nicht von der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit abhalten konnten bzw. in Zukunft abhalten könnten.

Wie das Verhalten des BF zeigt, konnte er bisher nicht zu einem Umdenken verleitet werden, was ferner durch seine bisher fehlende Einsicht unterstrichen wird. Deshalb ist es wegen fehlender Änderung der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen notwendig, den restlichen Teil des Einreiseverbotes zu vollziehen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde selbst unter Berücksichtigung der geänderten familiären Situation des BF nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Antrag des BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen hat.

3.1.4. § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufhebungsantrag Einreiseverbot familiäre Situation illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Verkürzung des Einreiseverbotes Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2231710.2.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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