TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/18 W280 2235934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §55

Spruch


W280 2235934-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1997, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2021 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Mutter des Beschwerdeführers (BF), eine serbische Staatsangehörige, ehelichte im Dezember 2017 einen ungarischen Staatsbürger. Dieser wurde folglich als Gattin eines EWR-Bürgers eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit bis XXXX 2023 ausgestellt.

Der (BF), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, kam erstmals im August 2018 nach Österreich, wo er seit Oktober 2018 durchgängig aufhältig ist. Mit Hauptwohnsitz ist der BF bereits seit XXXX .06.2018 behördlich gemeldet.

Am XXXX .08.2018 wurde für den BF, wie auch für seinen Bruder, bei der für ihn zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ebenfalls ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .07.2020 wurde gegen die Mutter des BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verbunden mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Maßnahme lag die Feststellung des BFA zugrunde, dass die Mutter des BF nicht mehr die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme deren unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß § 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erfülle, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass es sich bei deren Ehe mit dem ungarischen Staatsbürger um eine Aufenthaltsehe handle.

Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug folglich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.09.2020, GZ. W232 2234262-1/6E, ersatzlos behoben.

Begründend führte das Gericht aus, dass sich eine auf § 52 FPG gestützte Rückkehrentscheidung dahingehend als unzulässig erweise, als der Mutter des BF aufgrund deren Ehe mit einem EWR-Bürger und der nachfolgenden Ausstellung einer Aufenthaltskarte – ungeachtet des Vorliegens einer Aufenthaltsehe – der Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Zif 11 FPG zukomme, weshalb in diesem Fall die Bestimmungen des vierten Abschnittes des achten Hauptstückes des FPG, die in den §§ 66 und 67 leg.cit. aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln würden, zu prüfen gewesen wären.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .07.2020 wurde sodann der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.

Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .08.2020 zugestellt und erhob dieser binnen offener Frist Beschwerde an das BVwG.

Am 21.07.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, wurde am XXXX 1997 in XXXX / Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger.

Der BF wuchs in seinem Herkunftsstaat auf, wo er die Volksschule und zwei Jahre Gymnasium besuchte und zuletzt mit seiner Mutter und seinem Bruder in XXXX in einer Mietwohnung wohnte.

Die Großeltern väterlicherseits leben teilweise in Serbien, teilweise in Frankreich. Die Großmutter und ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante und deren Kinder väterlicherseits leben in Serbien. Zum leiblichen Vater des BF, der ebenfalls in Serbien lebt besteht, besteht ein loser unregelmäßiger telefonischer Kontakt.

Der BF verfügte über einen entsprechenden Freundeskreis in jenem Dorf im Bezirk XXXX , in dem dieser mit seiner Mutter und seinem Bruder gelebt haben, bevor sie nach XXXX übersiedelten.

Die Mutter des BF ehelichte am XXXX .12.2017 einen bereits im Bundesgebiet aufhältigen ungarischen Staatsbürger. Am XXXX .04.2018 beantragte diese bei der für sie damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Aufenthaltskarte für EWR-Bürger und wurde dieser hierauf eine solche mit der Gültigkeit bis XXXX 2023 ausgefolgt.

Der (BF), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, kam erstmals zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im August 2018, sohin im Alter von 20 Jahren und XXXX Monaten nach Österreich. Durchgehend behördlich mit Hauptwohnsitz ist der BF bereits seit XXXX .06.2018 gemeldet.

Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF sohin über einen Zeitraum von knapp drei Jahren im Bundesgebiet auf.

Am XXXX .08.2018 wurde für den BF, wie auch für seinen Bruder, bei der für ihn zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ebenfalls ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) eingebracht.

Festgestellt wird, dass die Ausfolgung einer Aufenthaltskarte an den BF in weiterer Folge nicht erfolgte.

Der Stiefvater des BF war im Bundesgebiet bis XXXX .08.2019 bei der gleichen Firma wie die Mutter des BF beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem dieser sein Beschäftigungsverhältnis beendet hatte, zog dieser sodann zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im selben Monat - sohin im Zeitraum XXXX .08.2019 bis XXXX .08.2019 - aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Familie des BF aus. Seither kam es weder zu Besuchen der Ehepartner untereinander noch zu anderweitigen Kontakten. Die Ehegemeinschaft gilt sohin mit längstens September 2019 als aufgelöst.

Die Mutter des BF reichte sodann zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im November oder Dezember 2019 die Scheidung von ihrem ungarischen Ehemann ein. Die Ehe wurde sodann nach 2 Jahren, 1 Monat und XXXX Tagen am XXXX .02.2020 rechtskräftig geschieden. Eine behördliche Abmeldung des ehemaligen Ehegatten erfolgte durch die Mutter des BF mit XXXX .06.2020.

Der BF, dessen Muttersprache serbisch ist, besuchte in seinem Herkunftsstaat eine achtjährige Grundschule, eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte sodann ein Jahr XXXX .

Für seinen Lebensunterhalt kam in seinem Herkunftsstaat überwiegend seine Mutter auf. Daneben arbeitete der BF gelegentlich bei einer Tankstelle und verteilte Flugblätter.

In Österreich ist der BF bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Lebenserhaltungskosten werden von seiner Mutter getragen.

Seit XXXX .08.2021 besucht der BF einen Deutschkurs A 1. Der Kurs dauert bis XXXX .09.2021. Der BF weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf.

Der BF verfügt in Österreich über keinen Versicherungsschutz.

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF fährt hobbymäßig Rennrad, spielt gerne Basketball und pflegt überwiegend sozialen Kontakt zu Freunden, die ebenfalls aus seinem Herkunftsstaat kommen.

Er ist weder Mitglied in einem Verein und hat sich noch nie gemeinnützig oder ehrenamtlich einer Organisation betätigt.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Strafrechtlich gilt der BF als unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus dem beim BVwG aufliegenden Gerichtsakt betreffend die Mutter des BF.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben die mit dem Verfahrensakt übereinstimmen.

Dass der BF in Serbien die Schule besuchte, mit seinem Bruder und seiner Mutter zuletzt in einer Mietwohnung in der Stadt XXXX lebte und in Serbien über einen entsprechenden Verwandtschaftskreis verfügt gründet in den glaubhaften Angaben des BF, die mit jenen des Bruders des BF korrelieren. Ebenso jene zum Verhältnis des BF zu seinem leiblichen Vater sowie zur überwiegenden Tragung der Lebenskosten durch die Mutter.

Dass der BF, als seine Familie in einem Dorf im Bezirk XXXX lebte, dort einen Freundeskreis hatte gründet in seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Soweit Feststellungen zur Eheschließung der Mutter des BF mit einem ungarischen Staatsangehörigen, des Auszugs desselben aus dem gemeinsamen Haushalt und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt getroffen werden, so gründen diese in dem bei Gericht aufliegenden Gerichtsakt betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot gegen die Mutter (GZ. W232 2234262-1), dem im Verfahrensakt einliegenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion an das BFA, durch Einsichtnahme in das Fremdenregister, einer Abfrage der Sozialversicherungs- sowie der Melderegisterdaten sowie den glaubhaften Angaben der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Auflösung der Ehegemeinschaft durch den Stiefvater des BF zu dessen Mutter und die damit in Zusammenhang stehenden Daten gründen in den glaubhaften Angaben der Mutter des BF, deren in der Sozialversicherung gespeicherten Daten zu den Beschäftigungsverhältnissen sowie einer Abfrage der Melderegisterdaten.

Die in Rechtskraft erwachsene Scheidung der Ehe mit XXXX .02.2020 ergibt sich aus der von der Mutter des BF in der Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX .02.2020, auf welcher unter der mit der Ziffer 11 bezeichneten Rubrik die Buchstaben und Ziffernfolge „Div. XXXX .02.2020.g. XXXX “ ersichtlich ist, wobei die Buchstabenfolge „Div.“ aufgrund der am unteren Ende der Urkunde ausgewiesenen Legende „Scheidung“ bedeutet.

Der Nachzug des BF von Serbien nach Österreich sowie die Beantragung einer Aufenthaltskarte und die nicht erfolgte Ausfolgung einer solchen an den BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in die unbedenklichen Daten des Fremden- und des Melderegisters betreffend den BF durch das erkennende Gericht, sowie aus dem oa. Bericht der Landespolizeidirektion sowie der im Verfahrensakt einliegenden E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Mödling an die Landespolizeidirektion Niederösterreich als auch durch die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung.

Die Feststellungen zur schulischen und anderweitigen Ausbildung des BF in Serbien, dessen soziale Kontakte im Bundesgebiet als auch sein Freizeitverhalten gründet in dessen glaubhaften Angaben vor Gericht. Dass der BF über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Gericht und korrelieren diese mit der in Verhandlung vorgelegten Kursanmeldebestätigung über einen drei Tage vor der Verhandlung begonnenen Deutschkurs der Stufe A 1.

Dass der BF in Österreich keinen Versicherungsschutz genießt gründet in der vom Gericht eingeholten Auskunft von der Österreichischen Gesundheitskasse sowie den dies bestätigenden Angaben des BF und seiner Mutter in der Verhandlung, ebenso die Feststellungen zur Tragung des Lebensunterhaltes.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit gründet in einer Abfrage des Strafregisters, jene betreffend die Gesundheit und seine Arbeitsfähigkeit auf den diesbezüglichen Aussagen des BF in der Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass dieser in seinem Herkunftsstaat gelegentlich einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. (Ausweisung):

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Durch die Ehe seiner Mutter mit einem ungarischen Staatsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte auch der BF mit seinem Nachzug nach Österreich in einem Zeitpunkt, als er ca. 18 Jahre alt war- abgeleitet von seiner Mutter - den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Dass dem BF folglich keine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes durch die beantragte Ausfolgung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt wurde, steht dessen unionsrechtlichen Aufenthaltsstaus, der sich Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts ergibt, nicht entgegen. Der Bescheinigung desselben durch die beantragte Aufenthaltskarte kommt lediglich eine deklaratorische Wirkung zu, verschafft jedoch dem hierzu berechtigten Fremden nicht konstitutiv einen solchen Aufenthaltsstatus, weshalb dieser selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs.1 Zif 2 FPG rechtmäßig aufhältig ist (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Ehegemeinschaft der Mutter des BF mit einem ungarischen Staatsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte, und von dem die Mutter des BF als auch der BF selbst seinen Aufenthaltsstaus abgeleitet bekommen haben, mit dessen dauernden Wegzug, sohin längstens mit September 2019, aufgelöst. Folglich wurde das Ehescheidungsverfahren spätestens im Dezember 2019 eingeleitet und die Ehe am XXXX .02.2020 rechtskräftig geschieden.

Das Aufenthaltsrecht der Mutter des BF ist sohin mangels der Erfüllung der Erfordernisse des § 54 Abs. 5 Zif 1 NAG erloschen.

Ein Verfahren gegen die Mutter des BF gemäß § 55 NAG wurde bis dato jedoch nicht abgeschlossen und verfügt diese nach wie vor über die ihr ausgestellte und bis XXXX 2023 gültige Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers).

Da der BF seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger von seiner Mutter ableitet ist die belangte Behörde nach Ansicht des Gerichts bei der Beurteilung der Frage, ob dem BF ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrechts zukommt bzw. eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sohin zu Recht vom Prüfmaßstab des § 66 FPG ausgegangen.

Gemäß § 55 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

Diese Frage ist – wie oben bereits ausgeführt - anhand des § 66 FPG zu prüfen.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde die Ehegemeinschaft bereits nach ca. 20 ½ Monaten mit dem Wegzug des freizügigkeitsberechtigten Ehemannes der Mutter des BF aufgelöst und aufgrund der längstens im Dezember 2019 eingereichten Ehescheidung sodann rechtskräftig mit Wirksamkeit vom XXXX .02.2020 geschieden. Die Ehe hat sohin nach 2 Jahren und knapp 2 Monaten geendet.

Mit dem dauernden Wegzug des Stiefvaters des BF sind für die Mutter als auch in weiterer Folge für den BF die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Aufenthaltsrechtes nicht mehr gegeben, weshalb ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt.

Dass die belangte Behörde hinsichtlich der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens betreffend die Mutter des BF gem. § 66 FPG, worauf diese vom BVwG in dessen Erkenntnis vom 30.09.2020, Zl. W232 2234262-1, auch hingewiesen wurde, säumig ist, ändert nichts am dargelegten Wegfall des Aufenthaltsrechts.

Das Aufenthaltsrecht für begünstigte Drittstaatsangehörige besteht gemäß §55 Abs. 3 NAG des Weiteren lediglich solange, als, wie oben angeführt, die in den §§ 51, 52, 53 und 54 NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Als eine Grundvoraussetzung für ein Aufenthaltsrecht sieht § 51 Abs. 1 Zif 2 leg.cit vor, dass EWR-Bürger und deren Angehörige für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müssen.

Wie bereits festgestellt, verfügt der BF über keinen Versicherungsschutz in Österreich weshalb dem BF auch gemäß § 55 iVm. § 51 Abs. 1 Zif. 2 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt.

Vor dem Hintergrund des fehlenden Versicherungsschutzes und des Aufenthaltsrechtes erübrigt es sich auf die Frage des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel - wie dies die belangte Behörde im bekämpften Bescheid getan hat - näher einzugehen.

Angemerkt sei jedoch, dass für EWR-Bürger, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grund der Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige auf Grund von EU-Vorgaben weniger strenge Regeln gelten.

Zwar müssen auch solche EWR- Bürger - sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllen - nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (kein Fall der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage) verfügen, jedoch dürfen gem. EU-Vorgaben keine diesbezüglichen festen Richtsätze festgelegt werden (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG) wie dies die belangte Behörde unter Heranziehung der Richtsätze des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ihrer Prüfung zugrunde gelegt hat.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass zur Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für freizügigkeitsberechtigte EWR - Bürger gem. § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkt herangezogen werden können, weshalb eine Orientierung hinsichtlich der Berechnung der ausreichenden Existenzmittel gem. § 52 Abs. 1 Z 2 NAG nunmehr anhand der einheitlichen Mindeststandards der Bundesländer bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung heranzuziehen sind.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des begünstigten Drittstaatsangehörigen mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.

Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wo auch seine Mutter und sein um gut 3 ½ Jahre älterer Bruder leben. Dieses bestehende Familienleben wird dadurch relativiert, als auch sein Bruder von der Maßnahme Ausweisung betroffen ist und auch die Mutter zu gewärtigen hat, dass die säumige Behörde ein diesbezügliches Verfahren wiederum aufnehmen wird, zumal auch sie das Aufenthaltsrecht aus deren Eheschließung mit ihrem geschiedenen Mann verloren hat.

Der BF ist bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat die Zeit im Bundesgebiet auch nicht zum Erwerb der deutschen Sprache genutzt, weshalb vom Gericht diesbezüglich keine integrationsbegründenden Umstände erkannt werden können.

Auch beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis und weist der BF darüber hinaus weder ein soziales noch anderweitiges gesellschaftlich relevantes Engagement auf.

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 20. 01.2011, 2008/22/0501) und der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).

Darüber hinaus kann mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat, wo er seine Kindheit verbracht und zur Schule gegangen ist und nach wie vor über Verwandte verfügt über genügend Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat aufweist um davon ausgehen zu können, dass dieser aufgrund seiner Sozialisation keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Herkunftsstaat begegnen wird.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene bzw. nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.

Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Familienleben Privatleben Resozialisierung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2235934.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten