TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/20 W159 2238416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2021
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Entscheidungsdatum

20.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch


W159 2238416-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Mutter des Beschwerdeführers, Staatsangehörige von Afghanistan, beantragte am 12.06.2012 mit ihren fünf zu diesem Zeitpunkt mj. Kindern die Einreise (Familiennachzug) in das Bundesgebiet. Sie gab an, sie sei mit XXXX seit 14 Jahren verheiratet. Sie gab an ihr Gatte habe sie in Pakistan besucht und sei nach 25 Tagen nach Österreich zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer, reiste am 01.12.2012 legal mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein, stellte am 11.12.2012 einen Asylantrag bei BFA RD XXXX , welcher am 05.01.2013 im Rahmen des Familienverfahrens rechtskräftig zuerkannt wurde. Dem Vater wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, dementsprechend war auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Am 31.05.2014 wurde ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX verdächtigt würden, ein Nintendo Videospiel „NINJANGO“ im Wert von 20 € an sich genommen zu haben und den Kassenbereich des Interspar Lehen, ohne ordnungsgemäße Bezahlung der Ware passiert zu haben. Der Beschuldigte XXXX , stand hierbei im Verdacht, in Bezug auf die Tathandlung des Beschwerdeführers, als Beitragstäter gem. § 12 StGB fungiert zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2018 angehalten, Untersuchungshaft von 06.09.2018 bis 23.11.2018, 28 HR 277/18b, LG Salzburg wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 143 Abs. 1 2. Fall StGB, § 15 StGB. HV zu 47 HV 109/18 g 12 Monate, davon 2 Monate unbedingt n.rk.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2019 vom Bezirksgericht Salzburg, XXXX wegen § 127 StGB, § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB, § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Hierbei wurde mildernd das umfassendes reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Hierzu

Strafantrag vom 22.11.2017: Sechs Jugendliche, darunter der Beschwerdeführer haben am 06.08.2017 drei Rucksäcke samt den darin befindlichen Objekten gestohlen. Die Rücksäcke wurden später zurückgegeben, jedoch entstand einem Opfer ein materieller Schaden. Es wurden eine Geldtasche samt 50 Euro, Samsung Kopfhörer und eine A1-20 Euro Guthabenkarte gestohlen.

Strafantrag vom 31.12.2018: Am 17.07.2018 stürzte XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Er erlitt eine Kopfprellung, eine Rissquetschwunde an der Stirn, Hautabschürfungen im Gesicht, eine Nasenprellung und eine HWS-Zerrung am Körper.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2019 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX wegen Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28.02.2019, XXXX gem. §§ 31, 40 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch der Tat, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sowie eine Tatbegehung trotz eines anhängigen Verfahrens gewertet. Hierzu

Strafantrag vom 08.03.2019: Der Beschwerdeführer habe am 12.12.2018 in XXXX EMR durch Faustschlag gegen den Kopf am Körper zu verletzen versucht und durch die Äußerung „Komm in den Park, da werden wir dich stechen!“ mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2019 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX wegen in verabredeter Verbindung mit anderen Jugendlichen dem Versuch der vorsätzlichen Körperverletzung (einschlagen) durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sowie dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 09.04.2019 XXXX und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28.02.2019, XXXX nach dem Strafsatz des § 84 Abs 5 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Gemäß §43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde das nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis sowie der Versuch zu schweren Körperverletzung, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sowie eines Verbrechens betreffend der Bedachtnahmeverurteilungen gewertet. Als fehlende Diversionsvoraussetzungen wurden spezialpräventive Gründe sowie wiederholte Tathandlungen gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2019 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und 15 Abs 1 StGB, dem Vergehen des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB, dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 195 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, § 19 Abs 1 JGG iVM § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß §43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 2 Monate. Bei der Strafe wirkten mildernd das beinahe umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahre, der Umstand, dass es teilweise bei Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung und der äußerst geringe Wert der Beute, als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen gesehen.

Zum Verbrechen des schweren Raubes wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einer unbekannten Person, unter Verwendung eines Messers beschlossen AV und MH ihre Wertgegenstände wegzunehmen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer ein Klappmesser mit ausgeklappter Klinge in einer Entfernung von 2 bis 3 Metern in Richtung von dem Bauch des AV gehalten.

Zum Vergehen des Diebstahls wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer in die Hosentasche von AV zu greifen versuchte, um die dort verstaute Geldtasche zu entwenden.

Zum Verbrechen des Raubes wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer AV mitteilte, er wolle das ganze Geld haben und AV seine Unterhose zeigen musste. Um den 100 Euro Schein zu erhalten, verbog der Beschwerdeführer den kleinen Finger von MH und nahm den Geldschein an sich.

Zum Vergehen der Nötigung wurde angeben, dass der Beschwerdeführer AV und HM mit gezückten Messer aufgefordert habe, sofort wegzugehen.

Der Beschwerdeführer wurde nach Durchführung der Hauptverhandlung am 28. Und 30 Jänner 2020 sowie am 5. und 6. Februar 2020 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX als Erstangeklagter wegen des Verbrechens des Raubes nach § 42 Abs 1 StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB; des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 und 143 Abs 2 erster Fall StGB; des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1 und 143 Abs 2 erster Fall StGB als Betragstäters im Sinne des § 12 dritter Fall StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und des § 19 Abs 1 letzter Satz JGG iVm § 5 Z 4JGG nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Der Schöffensenat wertete als mildernd das sehr weitreichende Geständnis, den Umstand, dass es um Teil beim Versuch geblieben sei sowie das unter 21 Jahre liegende Alter. Erschwerend wurde vom Gericht gewertet: eine Vorstrafe, das Zusammentreffen von sieben Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstahlfakten, die doppelte Qualifikation der Diebstahlfakten als schwer und die mit einer länger als 24 Tage dauernden verbundenen Gesundheitsschädigung, die leichten Verletzungen von sechs Raubopfern, die Tatbegehung während Anhängigkeit mehrerer Strafverfahren sowie den sehr raschen Rückfall. Angesicht der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Verbindung mit Art und Anzahl der strafbaren Handlungen sowie der Schwere der Schuld verbietet sich die Gewährung einer auch nur zum Teil bedingten Strafnachsicht, auch wenn eine solche nach § 19 Abs 2 JGG ivm § 5 Z 9 JGG theoretisch möglich wäre. Die vom Gesetz jedenfalls verlangte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liege angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich bis dato völlig unbeeindruckt von staatlichen Sanktionen gezeigt habe, nicht vor.

In der niederschriftlichen Einvernahme (Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.06.2020 wurde grundsätzlich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers Bezug genommen. Es wurde ausgeführt, dass er im Familienverfahren Asyl erhalten und persönlich keine Fluchtgründe vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er mit seinem Bruder, der ebenfalls „ständig“ mit dem Gesetz in Konflikt sei, nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zurzeit eine Lehre im Gefängnis als Bäcker absolviere. Er führte weiter aus, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitscher Moslem und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an. Es gäbe keine konkrete, gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Er habe keinen Kontakt zu etwaigen Familienangehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gab an, er könne in seiner Muttersprache sprechen, jedoch nicht lesen. Er gab an, dass seine Mutter und Geschwister ihn, in der Justizanstalt besuchen kommen würden. Seine Familie könnte ihn auch finanziell unterstützen. Er gab an, er werde sich bessern, er wolle nicht mehr ins Gefängnis und er werde arbeiten gehen. Er habe Interesse am Verbleib in Österreich, da hier seine Familie leben würde.

Mit Bescheid vom 17.11.2020, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 19.12.2012 zuerkannte Statues Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3 iVm § 9 Abs 2 AslyG wurde unter Spruchpunkt II. nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gem. § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 3 PFG erlassen. Im Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei. Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot im Spruchpunkt VI. erlassen. Im Spruchpunkt VII. wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt.

Beweiswürdigend wurde das Strafregister des Beschwerdeführers sowie seine Verurteilungen angeführt. Der Beschwerdeführer habe auch illegale Suchtmittel konsumiert, wie es sich aus dem Abschlussbericht der XXXX vom 25.07.2019 ergeben habe. Die belangte Behörde wies unter Spruchpunkt I. darauf hin, dass die Beurteilung, ob ein besonders schweres Verbrechen nach dem § 13 Abs. 2 (2) AsylG vorliege, einer konkreten fallbezogenen Prüfung unterliegen würde. Im vorliegenden Fall würde aus Sicht der belangten Behörde zweifelsfrei ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegen. Aufgrund der Verurteilung und dem Verhalten des Beschwerdeführers sei der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG abzuerkennen.

Spruchpunkt II.: Im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nahm die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer bei einer jetzigen Ansiedlung in einer der objektiv zumutbaren IFA-Regionen (Herat Stadt oder Mazar-e Sharif) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtlose Lage geraten würde. Es war aber zu beachten, dass gem § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war, wenn ein Aberkennungsgrund gem § 9 Abs. 2 AsylG vorliegen würde. Im gegenständlichen Fall würde ein besonders schweres Verbrechen vorliegen, sodass auch keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Im Spruchpunkt III. wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gem. § 17 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Somit würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht vorliegen. Im Spruchpunkt IV. wurde angeführt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und im Spruchpunkt V. erläutert, dass aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan eine Abschiebung derzeit nicht zulässig sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 3 FPG wurde im Spruchpunkt VI. ein Einreiseverbot von sechs Jahren erlassen und in Spruchpunkt VII. eine freiwillige Frist für die Ausreise von 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, am 23.12.2020, vertreten durch den XXXX , 1090 Wien gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Prinzipiell wurde dargelegt, dass es sich bei einem Aberkennungsdelikt um ein schweres Kapitalverbrechen wie Mord oder Brandstiftung handeln müsste.

An der anberaumten, mündlichen Verhandlung am 22.06.2021, vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter XXXX zwei Justizwachbeamte sowie ein Dolmetscher für die Sprache Pashtu teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihm gut und er könne der stattfindenden Verhandlung ohne Probleme folgen. Sein Rechtsvertreter brachte vor, der Beschwerdeführer hätte nie Handlungen gesetzt, die gemeingefährlich gewesen wären. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der Haft den Pflichtschulabschluss nachholen werde, eine Bäckerlehre begonnen habe und an einem Antigewalttraining teilnehme. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen.

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er brachte vor, er würde seine Religion ausgeübt, er würde in seiner Zelle beten.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei am XXXX in Afghanistan, in der Provinz Nanghahr, in XXXX geboren worden. Er sei bis zu seinem 11/12 Lebensjahr in Afghanistan, in XXXX aufgewachsen, dann sei er nach Österreich gekommen und habe in XXXX gelebt. Zwischenzeitlich sei er in keinem anderen Staat gewesen.

In Afghanistan habe er die Volkschule - 4 bis 5 Klassen – besucht. Er persönlich habe in Afghanistan keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen mit den Taliban oder Privatpersonen gehabt. Befragt zu den Fluchtgründen des Vaters, gab er an, sein Vater sei wegen des Krieges, wegen Problemen mit den Taliban geflohen.

Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Österreich, die 4. Klasse Volkschule und 4 Klassen Hauptschule gemacht. Aufgrund des Alters von 18 Jahren, habe er nicht weiter die Schule besuchen dürfen. Er sei dann in einer Produktionsschule des XXXX untergekommen. Vor dem Gefängnis sei er auf der Suche nach einer Lehrstelle gewesen. Er habe bis jetzt nicht in Österreich gearbeitet.

Ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan habe, wisse er nicht. Er habe mit niemanden in Afghanistan Kontakt.

Er habe nicht mehr bei seinen Eltern gelebt, weil die Wohnung für 7 oder 8 Personen zu eng gewesen sei. In der Folge, habe er etwa ab dem 17ten Lebensjahr bei Rettet das Kind, in einem betreuten Wohnen, gewohnt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht verheiratet oder verlobt, er habe keine Kinder. Er habe in der Haft Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. „Als ich noch in XXXX im Gefängnis war, haben Sie mich besucht, jetzt in XXXX ist das schwieriger, weil es weiter weg ist, aber mein Bruder und meine Schwester kommen mich trotzdem ab und zu besuchen. Meine Mutter kommt seltener, weil sie noch ein Baby hat. Mit meinem Vater habe ich telefonischen Kontakt.“

Der Beschwerdeführer gab an, er habe auch österreichische Freunde, jedoch derzeit habe er kaum Kontakt. Er hätte auch eine Freundin gehabt, aber die Beziehung bestünde nicht mehr.

Auf die Frage des Richters: „Warum sind Sie in Österreich straffällig geworden? Laut Strafregister gibt es 5 Verurteilungen innerhalb von 2 Jahren, zuletzt unter anderem wegen schweren Raubes.“ antwortete der Beschwerdeführer: „Ich war mit Schulkollegen unterwegs, die sind auf die schiefe Bahn geraten und ich mit ihnen. Ich habe jetzt keinen Kontakt mehr mit ihnen. … Ich habe manchmal Marihuana geraucht.“

Der Beschwerdeführer erzählte dem Richter: „Ich lerne, ich mache eine Bäckerlehre. Der Beruf gefällt mir, er ist anstrengend. Ich mache einen Kurs zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses. Als ich nach XXXX gekommen bin, habe ich mit einem Psychologen gesprochen, dass ich ein Antigewalttraining machen möchte. Derzeit ist das jedoch wegen Corona nicht möglich. Wenn sich die Corona Situation bessert, wird dieses Training beginnen.“

Der Beschwerdeführer gab an, wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er als Bäcker arbeiten.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wisse er nicht was mit ihm geschehen würde. Er hätte ein wenig die Sprache verlernt, er könne auf Pashtu weder Schreiben noch Lesen.

Zu dem angestrebten Pflichtschulabschluss, führte er aus, es gäbe 4 Fächer und 2 kleine Fächer. Im Juli sei er bemüht die Mathematikprüfung abzulegen. Die Lehre werde er voraussichtlich im August/Oktober 2022 abschließen.

Zu seinen Straftaten befragt gab der Beschwerdeführer an, er bereue sehr, was er getan habe, er werde sich in der Zukunft auf seine Arbeit konzentrieren und keinen Kontakt mit seinen früheren Freunden mehr suchen.

Die Justizanstalt XXXX bestätigte in einem Schreiben vom 01.07.2021, dass der Beschwerdeführer seit 15.06.2020 bis Ende Oktober 2022 in Lehrverhältnis als Bäcker stehe.

Die belangte Behörde übermittelte am 06.07.2021 eine Recherche über das Facebook-Account des Bruders des Beschwerdeführers. Dieser könnte sich 2017 in Afghanistan aufgehalten haben und es bestünde der Verdacht von familiären Bindungen nach Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig sowie sunnitisch, muslimischen Glaubens und führt den Namen XXXX . Er stammt aus der Provinz Nanghar und ist in XXXX aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer, reiste am 01.12.2012 legal mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet. Es wurde ihm am 05.01.2013 im Rahmen des Familienverfahrens, der Status des Asylberechtigen vom BFA rechtskräftig zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

1. Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2019 vom Bezirksgericht Salzburg, XXXX wegen § 127 StGB, § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB, § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2019 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28.02.2019, XXXX gem. §§ 31,40 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer zusätzlichen Feiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2019 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX wegen in verabredeter Verbindung mit anderen Jugendlichen dem Versuch der vorsätzlichen Körperverletzung (einschlagen) durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sowie dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 09.04.2019 XXXX und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28.02.2019, XXXX nach dem Strafsatz des § 84 Abs 5 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Gemäß §43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2019 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und 15 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 195 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, § 19 Abs 1 JGG iVM § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß §43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 2 Monate.

5. Der Beschwerdeführer wurde nach Durchführung der Hauptverhandlung am 28. Und 30 Jänner 2020 sowie am 5. und 6. Februar 2020 vom Landesgericht Salzburg, Zl XXXX als Erstangeklagter wegen des Verbrechens des Raubes nach § 42 Abs 1 StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB; des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 und 143 Abs 2 erster Fall StGB; des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1 und 143 Abs 2 erster Fall StGB als Betragstäters im Sinne des § 12 dritter Fall StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB und des § 19 Abs 1 letzter Satz JGG iVm § 5 Z 4JGG nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünf Mal wegen verschiedener Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer unbedingten Haftstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Straftaten wurden innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren ausgeführt und wurden von Straftat zu Straftat brutaler. Der Beschwerdeführer konsumierte illegale Suchtmittel.

Es liegt ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Zi 4 AsylG idgF vor. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft.

In Gesamtbetrachtung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB ex lege ausgeschlossen ist.

Er ist gesund und arbeitsfähig, er absolviert nunmehr in der Zeit vom 15.06.2020 bis Ende Oktober 2022 eine Lehre als Bäcker. Der Beschwerdeführer ist bemüht, den Pflichtschulabschluss nachzumachen.

Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner in Österreich lebenden Familie.

Es wird festgestellt, dass in Afghanistan ein politischer Umbruch stattgefunden hat. Die Taliban haben lt. Medienberichten die Herrschaft übernommen (August 2021).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hinsichtlich der zu prüfenden subjektiven Zumutbarkeit der Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Auffassung, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, bei der allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, derzeit die Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention keinesfalls ausgeschlossen werden kann.

1.2 Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung: 11.06.2021

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.10.2020). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und BürgerAfghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga, dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Distrikträten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021) und mindestens zwei Frauen sollen aus jeder Provinz gewählt werden (insgesamt 68) (USDOS 30.3.2021). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlichen kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktions-fähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2020): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.au

swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718 , Zugriff

6.11.2020

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc

al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr

elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 22.10.2020

• AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President‘s CEO Decree: Managing rather

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Politische Parteien und Wahlen Letzte Änderung: 11.06.2021

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 12.5.2021). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen auf Basis ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004, USDOS 20.6.2020).

Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Wahlen

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 30.3.2021). Es ist geplant, die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vgl. TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 1.10.2020).

Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen - bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 7.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. DP 17.5.2020, TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten für die Hälfte der Positionen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) Kandidaten vorzuschlagen (RA KBL 12.10.2020).

Die Bemühungen um die Durchführung von Wahlreformen zur Vorbereitung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen und überfälligen Provinz-, Distriktrats- und Kommunalwahlen, wie in der politischen Vereinbarung vom 17.5.2020 zwischen Präsident Ghani und Dr. Abdullah dargelegt, kamen nur langsam voran. Am 15.12.2020 unterzeichneten die beiden Wahlorgane, die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und das United Nations Development Programme (UNDP), die Verlängerung des United Nations Electoral Support Project, um die technische Hilfe der Vereinten Nationen bis Ende Dezember 2021 fortzusetzen. Präsident Ghani und seine beiden Vizepräsidenten trafen sich am 17.1.2021 und am 19.1.2021 mit der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, um die Abhaltung der verzögerten Wolesi Jirga-Wahl für die Provinz Ghazni sowie der Provinzrats-, Distriktrats- und Kommunalwahlen zu besprechen. Die Wahlleitungsgremien erklärten sich bereit, die Wahlen im Oktober 2021 abzuhalten, abhängig von Sicherheit, Budget und Personalausstattung. Einheimische Wahlbeobachtungsorganisationen, darunter die Transparent Election Foundation of Afghanistan und das Free and Fair Election Forum of Afghanistan, äußerten sich skeptisch über die Praktikabilität der Durchführung von Wahlen im Oktober (UNGASC 12.3.2021).

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Friedens- und Versöhnungsprozess Letzte Änderung: 11.06.2021

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020a). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der afghanischen Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der afghanischen Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020a) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Frauenrechtlerinnen in Afghanistan haben jedoch seit vielen Jahren Bedenken geäußert, dass die Regierung die Rechte der Frauen eintauschen wird, um eine Einigung mit den Taliban zu erreichen. Die afghanische Regierung hat sich oft dagegen gewehrt, Frauen in Friedensgespräche einzubeziehen. Im Juni 2015 verabschiedete die afghanische Regierung einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats für den Zeitraum 2015 bis 2022, der auch das Ziel enthielt, die effektive Beteiligung von Frauen am Friedensprozess zu gewährleisten, doch dem Plan fehlten Details und er wurde nicht sinnvoll umgesetzt (HRW 22.3.2021).

Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft (Ruttig 12.1.2021; vgl. TN 9.1.2021). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten (FAZ 29.1.2020; vgl. DZ 29.1.2021). Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte (DW 29.1.2020; vgl. BBC 23.1.2021).

Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (RFE/RL 23.2.2021b; vgl. AP 23.2.2021).

Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte. Der 12-köpfigen afghanischen Regierungsdelegation gehörte eine Frau, Dr. Habiba Sarabi, an - ein Rückschritt gegenüber der Teilnahme von vier Frauen unter den 20 Mitgliedern beim innerafghanischen Dialog in Doha, Katar, im September 2020. Die 10-köpfige Taliban-Delegation war wie in der Vergangenheit ausschließlich männlich. Afghanische Frauenrechtsaktivistinnen haben die Sorge geäußert, dass Frauen von den geplanten Friedensgesprächen in der Türkei weitgehend ausgeschlossen werden, wodurch die Rechte der Frauen bei einer endgültigen Einigung stark gefährdet sind (HRW 22.3.2021). Beobachter sehen bei den Taliban eine bewusste Strategie des Teilens und Herrschens am Werk, die Einladungen zu privaten Gesprächen an verschiedene regionale Warlords und Herrscher verschickt haben. Offenbar ist das Ziel, Präsident Ghani zu isolieren (BAMF 10.5.2021). Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban-Aufständischen und der afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten (AAN 1.5.2021; vgl. REU 20.4.2021. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, „die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird“ (AAN 1.5.2021; vgl. VOJ 20.4.2021, AP 21.4.2021)

Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, aber scheiterte. Sie wurde offiziell nicht abgesagt, sondern verschoben (AAN 1.5.2021; vgl. TN 22.4.2021). Die Taliban haben die Teilnahme an einem zukünftigen Gipfel in der Türkei nicht ausgeschlossen (RFE/RL 12.5.2021a). Auf der Kabuler Seite zog die politische Klasse auch nach dem klaren Signal der USA, die Truppen abzuziehen, nicht an einem Strang, weder um ernsthaft mit den Taliban zu verhandeln noch um eine alternative Strategie zu beschließen und zu verfolgen (AAN 1.5.2021).

Abzug der Internationalen Truppen

Im April kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021, AAN 1.5.2021, BBC 23.4.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (AAN 1.5.2021; vgl. VOJ 20.4.2021).

Für die Taliban ist die Errichtung einer „islamischen Struktur“ eine Priorität. Wie diese aussehen würde, haben die Taliban noch nicht näher ausgeführt. Ähnliche Bedenken werden in Bezug auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert. Die Verhandlungen mit den USA haben bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs ausgelöst. Indem sie mit den Taliban verhandeln, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt. Gleichzeitig haben die Verhandlungen aber auch die afghanische Regierung unterminiert, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Der Abzug wird eine große Bewährungsprobe für die afghanischen Sicherheitskräfte sein. US-Generäle und andere Offizielle äußerten die Befürchtung, dass er zum Zusammenbruch der afghanischen Regierung und einer Übernahme durch die Taliban führen könnte (RFE/RL 19.5.2021).

Viele befürchten, dass mit dem Abzug der US-Truppen aus Afghanistan eine neue Phase des Konflikts und des Blutvergießens beginnen wird (VIDC 26.4.2021; vgl. AAN 1.5.2021, GM 18.5.2021). Mit dem Abzug der US-Truppen in den nächsten Monaten können die ANDSF mit einem Rückgang der Luftunterstützung und der Partner am Boden rechnen (AAN.1.5.2021; vgl. GM 18.5.2021), während die Taliban in jüngsten Äußerungen [Anm.: Ende April 2021] von einem bevorstehenden Sieg sprachen (RFE/RL 12.5.2021a; vgl. BBC 15.4.2021). Es gab auch einen Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden (RFE/RL 12.5.2021a) und verstärkte Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im April (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, LWJ 20.5.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens 12 Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021). Es wird erwartet, dass unter einer künftigen Taliban-Herrschaft die Rechte der Frauen im Land einen schweren Rückschlag erleiden werden (BAMF 10.5.2021; vgl. AI 24.5.2021, TD 25.5.2021, BBC 25.4.2021). Außerdem werden die Auswirkungen für Frauen in ländlichen Gebieten, in denen die Taliban die absolute Kontrolle haben, noch schlimmer sein als für Frauen in den großen städtischen Zentren wie Kabul (TD 25.5.2021). Im Mai 2021 warnte Human Rights Watch (HRW), dass sich die Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen in Afghanistan aufgrund fehlender Spendengelder als Folge des Abzugs der internationalen Truppen und der unklaren Lage im Land verschlechtern wird (HRW 5.2021; vgl. BAMF 10.5.2021). Viele der schätzungsweise 18.000 afghanischen Dolmetscher, Kommandosoldaten und andere, die mit den US-Streitkräften zusammengearbeitet haben, haben Visa beantragt, um in die USA auszuwandern - ein Prozess, der nach Angaben von Gesetzgebern mehr als zwei Jahre dauern könnte, was sie möglicherweise Racheakten der Taliban aussetzen würde (RFE/RL 19.5.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). In den vergangenen Wochen gab es mehrere Demonstrationen afghanischer Ortskräfte in der Hauptstadt Kabul. Sie forderten die ausländischen Truppen und Botschaften auf, sie im Ausland in Sicherheit zu bringen (DZ 7.62021; vgl. HRW 8.6.2021).

Im Mai 2021 schätzt das US-Militär, dass es bis zu einem Viertel seines Abzugs aus Afghanistan abgeschlossen hat (VOA 25.5.2021; vgl. AnA 26.5.2021) und fünf Einrichtungen an das afghanische Verteidigungsministerium übergeben wurden, darunter die riesige Militärbasis Kandahar Airfield [KAF] im Süden Afghanistans (AnA 26.5.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021, AAN 1.5.2021).

Quellen:

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elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 22.10.2020

• AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and

peace in Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/as-us-troo

ps-withdraw-what-next-for-war-and-peace-in-afghanistan/ , Zugriff 28.5.2021

• AI - Amnesty International (24.5.2021): Afghan women’s rights on the verge of roll back as international

forces withdraw and peace talks in stalemate, https://www.ecoi.net/en/document/2052067.html

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• AI - Amnesty International (7.4.2021): Afghanistan - Report on the human rights situation covering

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• AJ - Al-Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace,

https://www.aljazeera.com/news/2020/05/afghan-envoy-meet-taliban-qatar-efforts-peace-20050

7044349083.html , Zugriff 22.10.2020

• AnA - Anadolu Agency (26.5.2021): US completes up to 25% of troop withdrawal from Afghanistan,

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• AP - Associated Press (21.4.2021): US-backed Afghan peace meeting postponed as Taliban balk,

https://apnews.com/article/suicide-bombings-bombings-afghanistan-27582683346d6c4041068a5

29a368c02 , Zugriff 28.5.2021

• AP - Associated Press (23.2.2021): Afghan peace talks resume, but path is anything but certain,

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• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, https:

//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi

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• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, https:

//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/Briefin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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