TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/24 W163 2243645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2021
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Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch


W163 2243645-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs 2, 57 AsylG i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F, §§ 46, 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9, 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5, 55 Abs 4 FPG i.d.g.F als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein albanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 14.11.2019 ins Bundesgebiet ein.

2.       Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.08.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

3.       Mit Schreiben vom 19.02.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes, der Schubhaft und der Abschiebung. Dem BF wurde die Möglichkeit gewährt, hiezu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umstände binnen einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

4.       Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde der BF vom BFA über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm neuerlich die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eingeräumt, dazu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umstände binnen einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

5.       Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter um eine Fristerstreckung. Am selben Tag wurde dem Ansuchen stattgegeben und die Frist um drei Wochen erstreckt.

6.       Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt IV.), gemäß §§ 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

7.       Gegend diesen am 20.05.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 18.06.2021 beim BFA einlangte.

8.       Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.06.2021 vom BFA vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a)       Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX in Albanien.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.

In Albanien besuchte der BF zwölf Jahre die Schule und schloss das Gymnasium mit Matura ab.

Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben die Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester. Die Eltern des BF führen ein Lebensmittelgeschäft sowie ein Bestattungsunternehmen im Herkunftsstaat. Der BF unterstützte die Eltern gelegentlich in deren Unternehmen. Für den Lebensunterhalt des BF im Herkunftsstaat kamen die Eltern auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF war – abgesehen von den Meldungen in Justizanstalten – nie im Bundesgebiet gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des BF. Der BF führt mit einer in Österreich wohnhaften Frau eine Beziehung und lebte vorübergehend bei dieser in deren Wohnung.

Der BF spricht etwas Deutsch. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.08.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF insgesamt 43 (teils versuchte) Einbruchdiebstähle (mit weiteren Personen) begangen hat. Der BF hat sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen in Wohnstätten eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft, um sich hiedurch sein Fortkommen zu finanzieren. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfassende Geständnis sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung, als erschwerend die Tatbegehung während eines langen Tatzeitraums von vier Monaten, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Tatbegehung in einer Vielzahl von Angriffen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Schadenssumme gewertet.

Der BF wurde am 13.02.2020 festgenommen, befand sich von 15.02.2020 bis 27.08.2020 in Untersuchungshaft und befindet sich seither in Strafhaft. Aktuell verbüßt er seine Strafhaft in der JA Korneuburg und wird voraussichtlich am 13.02.2024 aus der Strafhaft entlassen.

b)       Zur Lage im Herkunftsstaat:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Albanien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist. Gemäß § 1 Z 7 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Albanien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass. Die Feststellung, dass Albanisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus den Angaben des BF im Strafverfahren sowie daraus, dass sämtlichen Einvernahmen vor Behörden und Gerichten unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Albanische Sprache durchgeführt wurden und es dabei zu keinen Verständigkeitsproblemen gekommen ist.

Die Feststellungen zum Bildungsstand, Personenstand und den familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des BF im Strafverfahren.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Einsichtnahme aus dem Strafakt, wobei keine gesundheitlichen Probleme hervorgekommen sind.

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen zu den – abgesehen von den in Justizanstalten – mangelnden Meldungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme ins ZMR.

Dass der BF über keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Strafverfahren. Dass der BF eine Beziehung mit einer in Österreich wohnhaften Frau führt und bei dieser zeitweise Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Strafverfahren.

Im Strafverfahren sind Deutschkenntnisse des BF hervorgegeben und hat dieser auch angegeben, dass er Deutsch in der Schule in Albanien gelernt hat, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen zu treffen waren.

Die Feststellungen zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den mangelnden Einträgen im AJ-Web sowie den Angaben des BF im Strafverfahren, wonach er lediglich der Schwarzarbeit nachgegangen ist.

Die strafgerichtliche Verurteilung, die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung, die Strafbemessungsgründe sowie das Strafausmaß ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.08.2020 sowie einem Strafregisterauszug.

Die Feststellung zu den Zeiten der Untersuchungshaft und der aktuellen Strafhaft sowie dem voraussichtlichen Entlassungstermin ergeben sich aus einer Zusammenschau des im Akt einliegenden Strafurteils (AS 47ff), einem rezenten ZMR Auszug sowie der Vollzugsinformation (AS 43ff).

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Albanien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

III.1.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1.1.    Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit November 2019 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

III.2.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

2.1.    Die maßgebliche Bestimmung im AsylG lautet:

„§ 10. (1) […]

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

[…]“

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

2.2.    Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

2.3.    Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Besonders zu berücksichtigen ist, dass dem BF eine gravierende Straffälligkeit vorzuwerfen ist. Der BF wurde bereits in Deutschland einschlägig rechtskräftig verurteilt. In Österreich wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfassende Geständnis sowie die teilwiese Schadenswiedergutmachung, als erschwerend die Tatbegehung während eines langen Tatzeitraumes von vier Monaten, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Tatbegehung in einer Vielzahl von Angriffen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Schadenssumme gewertet.

Aus den Erschwerungsgründen kann bereits eine grundsätzliche Gefahr, die vom BF ausgeht, angenommen werden, zumal dieser wiederholt Diebstähle durch Einbrüche beging und bloß aufgrund der Festnahme keine weiteren Straftaten setzte. Bei den gesetzten Taten kam es zu einer enormen Schadenssumme. Eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhalten des BF ist bereits aufgrund der noch andauernden und dem erst geringen Teil der verbüßten Haftstrafe nicht möglich.

Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch voraussichtlich weitere zweieinhalb Jahre zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten, Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem BF der Unrechtsgehalt seiner Tat bewusst war und er vorrangig zur Begehung der Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Alleine die Schwere der Tat indiziert eine nachhaltige Gefahr der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem Verbleib des BF im Bundesgebiet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben, zumal sich keine Familienmitglieder oder sonstige Angehörige im Bundesgebiet aufhalten. Der BF führt zwar mit einer in Österreich lebenden Frau eine Beziehung und nahm bei dieser während seiner Aufenthalte Unterkunft, jedoch bestand nie eine aufrechte Meldung des BF. Zwischen den beiden besteht weder ein finanzielles noch ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Aus der Beziehung gehen keine gemeinsamen Kinder hervor. Durch seine Ausreisen aus dem Bundesgebiet nahm er auch eine räumliche Trennung von seiner Freundin in Kauf. Bei der Begehung der Einbruchsdiebstähle war ihm bewusst, dass diese zu einer längeren Trennung von seiner Freundin führen können und hat er dies auch in Kauf genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beziehung den BF von weiteren Straftaten abhalten sollte, zumal diese bereits bei der Begehung der Straftaten, welche zur Verurteilung führten, bestanden hat. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien könnte der BF den Kontakt zu seiner Freundin auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte seiner Freundin in Albanien etc). Der BF hat darüber hinaus keine substanziellen sozialen Kontakte, ist nicht Mitglied in einem Verein, engagierte sich nie ehrenamtlich, spricht bloß geringes Deutsch und ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern war nach seinen eigenen Angaben sogar illegal erwerbstätig. Der BF ist sohin weder gesellschaftlich noch sozial oder ausgeprägt sprachlich integriert. Der BF verfügte – abgesehen von den Meldungen in Justizanstalten – nie über einen aufrechten Wohnsitz und reiste lediglich für die Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein.

Im Gegensatz bestehen ausgeprägte Bindungen nach Albanien, zumal der BF sein gesamtes Leben in Albanien verbrachte, dort zur Schule ging und bei seinen Eltern auch in deren Unternehmen mitarbeitete. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprachen seines Herkunftsstaates, besuchte in Albanien zwölf Jahre die Schule, hat ein Gymnasium mit Matura abgeschlossen und seine Eltern sowie seine beiden Geschwister leben im Herkunftsstaat. Der BF ist in die albanische Gesellschaft integriert.

Den mangelnden familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere gegen fremdes Eigentum, und an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Fallgegenständlich liegt eine gravierende Straffälligkeit vor. Es ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe in Deutschland, der über lange Zeit wiederholt begangenen Tathandlungen gegen fremdes Eigentum sowie aufgrund des Entschlusses, vorrangig für die Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, augenscheinlich, dass der BF auch nach der Haftentlassung rasch wieder rückfällig werden würde. Auch steht ihm eine Möglichkeit zur legalen Erwerbstätigkeit nach Haftentlassung nicht offen, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht auf legale Weise erwirtschaften kann. Auch aus diesem Blickwinkel heraus ist davon auszugehen, dass der BF nach der Haftentlassung wieder straffällig wird, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Mit einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. Es ist daher ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich des BF festzustellen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten.

III.3.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.    Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 7der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Im ganzen Land besteht Maskenpflicht in Innenräumen (Ausnahmen: im Privatbereich, bei PKW-Fahrten mit Familienmitgliedern, bei Rad- und Motorradfahrten und Ausnahmen für Sportler). Seit 1. Juli 2021 ist die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Derzeit bestehen innerhalb Albaniens keine COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen. Mit 1. Juli 2021 wurde angesichts gesunkener Infektionszahlen die Ausgangssperre auf die Zeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr reduziert, während dieser Zeit haben auch Restaurants, Cafés, etc. geschlossen zu halten. Ansonsten sind Restaurants, Cafés, Hotels und andere touristische Einrichtungen sowie Geschäfte geöffnet (Albanien – BMEIA, Außenministerium O?sterreich 06.07 .2021). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.

Eine der Abschiebung nach Albanien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

III.4.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

4.1.    Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

4.2.    Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

4.3.    Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG, da der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.

Hinsichtlich des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF und der Verurteilung samt der Strafbemessungsgründe wird auf die Ausführungen unter III.2.3. verwiesen.

Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF geht das BFA auch zu Recht davon aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF verübte über einen längeren Zeitraum (von November 2019 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Februar 2020) hinweg Einbruchsdiebstähle bei denen es zu einer beträchtlichen Schadenssumme kam (Überschreitung der in § 128 Abs. 1 Z 5 StGB genannten Grenze um das Vierundvierzigfache, nämlich über 221670 Euro), sowie zu einer Vielzahl von Opfern. Die mehrfache Tatbegehung erfolgte überdies im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig. Der BF handelte sohin nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern er beabsichtigte vielmehr, sich durch die Begehung von Straftaten nachhaltig persönlich zu bereichern, wobei er unter Mitwirkung von Mittätern organisiert vorgegangen ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, die besondere Verwerflichkeit von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten, welche einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Opfer darstellen, und regelmäßig beträchtliche, persönliche und mitunter lange andauernde Belastungen der Betroffenen mit sich ziehen. Allgemein handelt es sich beim Wohnraumeinbruch um ein Delikt, welches einen besonders großen Einfluss auf das Sicherheitsempfinden der Gesellschaft auszuüben vermag. Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten gerade im Dunstkreis organisierter Vermögensdelinquenz weisen eine besondere Verwerflichkeit auf und sind jedenfalls nicht zu bagatellisieren, da sie schwerwiegende Angriffe gegen fremdes Gut darstellen.

Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und der daraus ersichtlichen anhaltenden Bereitschaft des BF gegen fremdes Eigentum vorzugehen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und sich hiedurch das Fortkommen zu finanzieren, lässt auf eine besondere kriminelle Energie schließen.

Zu den privaten und familiären Interessen der BF ist auf die Ausführungen unter Punkt III.2. zu verweisen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gerade die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, nämlich der gewerbsmäßig schwere Diebstahl durch Einbruch, indem er über vier Monate hindurch die Tat beging und sich dies in 43 Angriffen erschöpfte, wobei mehrere Deliktsqualifikationen erfüllt wurden, die hohe Schadenssumme und der Entschluss, bloß zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, weisen auf eine besonders kriminelle Energie hin. Gerade auch die Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe weiters in Anbetracht des Strafrahmens auf ein großes persönliches Fehlverhalten hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, da der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Dieses verwerfliche Handeln des BF lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen.

In der Beschwerde wurde auf die vom BF begangene Straftat, abgesehen von der Erwähnung der Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, überhaupt nicht eingegangen. Anzeichen dahingehend, dass dem BF der massive Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt eines Verbrechens bewusst wäre oder dass er diese Tat zutiefst bereuen würde, liegen nicht vor.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von Eigentum durch schwere Verbrechen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Eigentum, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was die unbefristete Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Eine Befristung des Einreiseverbotes ist auch bei Berücksichtigung der (allfällig zukünftigen) privaten und familiären Interessen des BF in Österreich nicht möglich und ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerster Straftaten in Kauf zu nehmen.

Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere den massiven Unrechtsgehalt, die vom Strafgericht mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bedacht wurde sowie die schwerwiegenden Folgen eines solchen Verbrechens für die Gesellschaft.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von Eigentumsverbrechen, massiv zuwidergelaufen. Eine Befristung des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles jedenfalls als nicht angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

III.5.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

5.1.    Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

5.2.    Der BF hält sich noch im Bundesgebiet auf. Die sofortige Durchsetzbarkeit der von der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war erforderlich, weil (wie oben unter Punkt III.2. dargelegt) eine negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet ergibt, die Annahme rechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und das Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt, als die – entgegen dem Beschwerdevorbringen argumentierten – etwaigen zukünftigen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers, weshalb sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erwiesen hat.

5.3.    Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.

Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zum Unterbleib einer mündlichen Verhandlung

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Albanien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK befürchten würde. Ebenso wenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen rechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da der BF über keine privaten Bindungen im Bundesgebiet verfügt und die Beschwerde auch nicht aufzeigt, welche Erkenntnisse das Gericht durch eine mündliche Verhandlung gewinnen hätte sollen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde zwar moniert, doch es wurden keine Sachverhalte aufgezeigt, welche der Beschwerdeführer (zusätzlich) zum Vorbringen in der Beschwerde hätte vorbringen wollen, sodass keine Entscheidungsrelevanz eines allfälligen Verfahrensmangels dargeta

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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