Entscheidungsdatum
25.08.2021Norm
AVG §35Spruch
W195 2245535-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , betreffend Verhängung eines Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. vorhergehende Verfahren:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 31.08.2009 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, wegen der Zuständigkeit Maltas gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt. Der (damals zuständige) Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.09.2009, S5 408.823-1/2009/3E, ab.
Der Beschwerdeführer hat Österreich in der Folge nicht verlassen. Es erfolgte auch keine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Malta.
Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen ein (unbefristetes) Aufenthaltsverbot erlassen, welches - der neuen Rechtslage entsprechend - bis 13.05.2015 gültig war.
Der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz wurde nicht erteilt.
Nach niederschriftlicher Einvernahme und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid vom 20.07.2021 keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (Spruchpunkt VI.).
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer begründete die erhobene Beschwerde vom 14.08.2021 damit, dass er sich noch immer im Asylverfahren befände und er daher nicht unrechtmäßig aufhältig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2021, GZ I401 2245533-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Das BFA erließ am gleichen Tag, dem 20.07.2021 (und gleicher Zahl, was der Übersichtlichkeit abträglich ist), zwei weitere Bescheide, nämlich die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Säumnisbeschwerde des BF sowie einen Bescheid hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe (s. Punkt II – gegenständliches Verfahren).
II. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit dem – fristgerecht - angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.07.2021 wurde über den rechtsanwaltlich vertretenen BF eine Mutwillensstrafe von € 500,- verhängt. Zusammengefasst stellte das BFA – nach kurzer Darstellung der bisherigen Verfahren (im Wesentlich wie unter „I. bisherige Verfahren“ ausgeführt) – fest, dass der BF mutwillig und in Verzögerungsabsicht Anträge eingebracht und Verfahren geführt habe. Damit habe er den Tatbestand des § 35 AVG verwirklicht und sei eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,- gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des anwaltlich vertretenen BF, in welcher dieser ausführt, der BF sei seit 2009 (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen, eine Rückkehrentscheidung sei somit unzulässig. Sonstige Anträge, etwa die Säumnisbeschwerde, die gestellt worden seien, dienten lediglich der rechtlichen Durchsetzung der Interessen des BF.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt „I. vorhergehende Verfahren“ sowie unter Punkt „II. Zum gegenständlichen Verfahren“ dargelegte Sachverhalt werden als gegeben festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere auch den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG im Verfahren I401 2245533 sowie der Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
§ 35 AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Der BF stellte im Jahr 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verblieb im Bundesgebiet, reiste jedoch zwischenzeitig mehrmals auch ins Ausland. Es folgten mehrere Verfahrensschritte bzw. eine Säumnisbeschwerde des BF, welche letztlich zu den drei genannten Bescheiden des BFA führten.
Eine dieser Entscheidungen, nämlich die Rückkehrentscheidung des BFA, wurde mit dem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2021 ersatzlos behoben. Der BF hat somit offensichtlich von seinem Recht Gebrauch gemacht, durch verschiedenste Verfahrensschritte und Anträge die Durchsetzung seiner Interessen wahrzunehmen. Aus diesem Grunde – und den vorhergegangen Verfahren - eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde zu erkennen, wird von Seiten des BVwG nicht erkannt.
Auch wenn sich aus dem gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich der BF letztlich nach illegaler Einreise und Durchführung mehrerer Verfahren im Bundesgebiet aufhält, muss festgestellt werden, dass dem BF nicht von vornherein Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann.
Zwar hätte der BF seit der (ersten) rechtskräftigen Entscheidung des damaligen Asylgerichtshofes das Bundesgebiet zu verlassen gehabt, es hat aber offensichtlich die Behörde zwischen dieser Entscheidung und dem gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden, der Rechtsordnung entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes getroffen. Dass der BF nach Jahren weitere Anträge stellte, kann ihm nicht von vornherein vorgeworfen werden, insbesondere dann, wenn die (inhaltliche) Entscheidung des BFA vom 20.07.2021 letztlich aufzuheben war.
Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen. Jedoch hätte das BFA bei konsequenter und vor allem zeitnaher Umsetzung bereits der ersten negativen Entscheidung die weiteren Anträge und Verfahrensgänge, welche erst nach Jahren des (illegalen) Aufenthaltes des BF gestellt wurden, vermeiden können.
Dass eine Person, welche nach Jahren des (illegalen) Aufenthalts sich gegen eine Rückkehrentscheidung wendet, erscheint nicht von vornherein mutwillig zu sein, vor allem, wenn tatsächlich (zwar letztlich unzureichende) Integrationsschritte gesetzt wurden. Das BVwG verkennt auch nicht die Verurteilungen gegen den BF wegen des SMG, wobei diese Handlungsweise des BF im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen ist. Dem BF kann eine (mutwillige) Verzögerungsabsicht nicht unterstellt werden, zumindest nicht für den Zeitraum, die das BFA zur Bearbeitung der Angelegenheit in Anspruch nahm.
Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.
Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen.
3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2245535.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021