TE Bvwg Beschluss 2021/8/25 W158 2194829-2

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Veröffentlicht am 25.08.2021
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Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z1

Spruch


W158 2194829-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2019, Zl. W142 2194829-1/8E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:

A)

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: mP) wurde mit im Kopf genannten Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend stützte sich diese Entscheidung auf die „westliche“ Orientierung der BF und eine versuchte Zwangsheirat der BF.

I.2. Am 18.12.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens und führte aus, dass die mP in der Beschwerdeverhandlung befragt zum Unterschied ihres Lebens in Afghanistan und in Österreich angegeben habe, dass sie in Österreich ohne Kopftuch unterwegs sei. Bei der Beantragung ihres Konventionsreisepasses sei die BF dann aber mit Hidschab zum Parteienverkehr erschienen. Auch auf ihrem Passfoto sei sie mit Hidschab abgebildet. Das BFA schloss daraus, dass sich die BF durch ihre Aussage den Status der Asylberechtigten erschlichen habe.

I.3. Am 05.07.2021 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Feststellungen:

Die mP führt den Namen W XXXX H XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist afghanische Staatsangehörige und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.04.2018 in Bezug auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.11.2019, W142 2194829-1/8E wurde dieser stattgegeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass der mP die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Entscheidung wurde soweit wesentlich, wie folgt begründet: „Die BF 1 stammt aus der Provinz Kunduz, Distrikt Khanabad. Ab 2001 lebte sie mit ihren Eltern und Schwestern im Iran. Die Eltern verstarben jedoch im Jahr 2007. 2015 wurde sie schließlich mit ihren Schwestern nach Afghanistan abgeschoben. In Afghansitan [sic!] wollte ein Mann die Beschwerdeführerin zwingen ihn zu heiraten, weshalb sie Ende Dezember mit ihren Schwestern aus Afghanistan flüchtete und illegal in Österreich am 08.02.2016 einreiste. Sie ist ledig und hat keine Verwandten, die in Afghanistan leben. Ein Bruder lebt in Kanada, eine Schwester und ein Bruder leben in Salzburg. In Österreich nützt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. In Afghanistan empfand sie das strenge Bekleidungsgebot und die dort befehligenden Einschränkungen als sehr belastend. Sie absolvierte bereits Deutschkurse und besucht auch derzeit einen, um die deutsche Sprache besser zu erlernen. Sie ist auch sehr bestrebt eine Arbeitststelle [sic!] zu finden und würde gerne als Köchin oder Schneiderin arbeiten. Zudem betreibt sie sportliche Aktivitäten wie das Fahrradfahren. Sie ist auch in der Lage Arztbesuche eigenständig wahrzunehmen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die mit ihrer Flucht nach Österreich zudem ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten will. Die alleinstehende Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung, die sich vorrangig in ihrem Wunsch nach Unabhängigkeit geäußert hatte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein. [...]

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF gründen auf ihrem Erscheinungsbild und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, die den Eindruck vermittelten, dass es sich bei ihr um eine aufgeschlossene, selbstbewusste, zielstrebige und emanzipierte Frau handelt, die mit dem derzeit in Afghanistan herrschenden Gesellschafts-, Werte- und Frauenbild in keinerlei Verbindung steht. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der BF um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist. Sie vermittelte in der mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft, dass sie nach ihren eigenen Bedürfnissen und damit selbstbestimmt lebt. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Aus alldem geht hervor, dass die BF als alleinstehende Frau das - mit ihrer derzeitigen Lebensweise in Widerspruch stehende - konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt. Die BF fährt mit ihrem Fahrrad, bemüht sich sehr eine Arbeit zu finden, versucht ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Die Angaben der BF wurden durch diverse Unterlagen belegt (AMS-Bestätigungen, Deutschkursbestätigungen etc.) und entsprachen auch ihrem Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung. Die BF führt in Österreich bereits ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben, weshalb für die erkennende Richterin auch keine Zweifel bestehen, dass diese Lebensweise bereits ein derart wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass es für sie eine individuelle Verfolgung im asylrechtlichen Sinne bedeuten würde, dieses Verhalten im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland unterdrücken zu müssen.

Die BF unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau, insbesondere als alleinstehende Frau, nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach „Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung […] droht“; jüngst VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306).

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht.“

Am 04.12.2019 beantragte die mP beim BFA die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, wobei sie einen Hidschab trug. Auch auf dem vorgelegten Passfoto ist die mP mit Hidschab abgebildet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verfahrens auf internationalen Schutz. Es konnten auch dem Vorbringen des BFA entsprechende Feststellungen zum Tragen eines Hidschabs der mP getroffen werden, zumal es das Passfoto als Beilage zum Antrag vorlegte. Es bestehen daher keine Bedenken an den Ausführungen des BFA.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

IV.1. Zum Spruchpunkt A)

Gemäß § 32 Abs. 1 Z VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Der Antrag ist nach § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Das BFA erlangte am 04.12.2019 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Der Antrag langte am 18.12.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein. Er ist daher rechtzeitig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann (VwGH 12.04.2021, Ra 2020/11/0070).

Das BFA stützt seinen Antrag auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und damit den Erschleichungstatbestand. Nach dem Verwaltungsgerichtshof liegt ein solches Erschleichen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts dann vor, wenn dieses derart zustande gekommen ist, dass beim Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind. Die Verschweigung wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung hat absoluten Charakter, weshalb es daher grundsätzlich keiner Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens bedarf. Allerdings muss den zu beurteilenden unrichtigen (oder verschwiegenen) Angaben wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 17.06.2021, Ra 2020/04/0047). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides beziehungsweise Erkenntnisses zielgerichtet sein beziehungsweise das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides beziehungsweise Erkenntnisses vorangehen (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, insbesondere sind die Angaben der mP, selbst wenn sie falsch gewesen wären, für die Entscheidung nicht wesentlich gewesen. Mit einer „westlichen“ Orientierung ist nämlich eine von den Frauen angenommene Lebensweise gemeint, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt jedoch dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Alleine das (Nicht-)Tragen eines Kopftuches beziehungsweise die Art der übrigen Bekleidung in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus, um eine „westliche“ Orientierung glaubhaft darzutun (VwGH 16.06.2021, Ra 2021/18/0054).

Die Bekleidung der mP war damit für die Feststellung einer „westlichen“ Orientierung im Vorverfahren völlig irrelevant. Das ergibt sich auch aus der Beweiswürdigung, wo auf ihren Kleidungsstil keinerlei Bezug genommen wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf das Auftreten und die Art des Kommunizierens der mP. Daran werde deutlich, dass sie sich der Probleme von Frauen in Afghanistan bewusst ist. Außerdem fahre die mP Fahrrad, bemühe sich eine Arbeit zu finden und versuche ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Auch in der rechtlichen Beurteilung wird auf den Kleidungsstil der mP mit keinem Wort eingegangen. Selbst wenn die vom BFA im Antrag auf Wiederaufnahme zitierten Angaben der mP in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren, wonach sie ohne Kopftuch unterwegs sei, falsch gewesen wären, sind diese für die Entscheidung jedenfalls nicht wesentlich gewesen. Es fehlt damit an einem Kausalzusammenhang dieser (vermeintlich) falschen Angaben und der Entscheidung.

Die Unwesentlichkeit der im Antrag angegebenen (vermeintlich) falschen Angaben der mP ergibt sich auch daraus, dass neben der „westlichen Orientierung“ auch eine der mP drohende Zwangsheirat festgestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begründet auch das unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention Asylrelevanz (siehe etwa nur VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0195; 06.09.2018, Ra 2018/18/0027; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Auch wenn diese Verfolgung nach den Feststellungen im Vorerkenntnis von Privaten ausgeht, war der Staat nach den damaligen Länderfeststellungen nicht schutzfähig gegen derartige Bedrohungen, was zur Folge hätte, dass der mP auch aufgrund dieses Vorbringens der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0069), zumal ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, was die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließt (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). Selbst wenn im Vorerkenntnis keine „westliche“ Orientierung festgestellt worden wäre, wäre der mP damit der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, auch wenn das damals mangels Relevanz in der rechtlichen Beurteilung nicht mehr erwähnt wurde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss daher scheitern und ist spruchgemäß abzuweisen.

Eine Verhandlung wurde vom BFA nicht beantragt und konnte auch aufgrund von § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal – wie oben dargelegt – das Antragsvorbringen jedenfalls ungeeignet ist, eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen, selbst wenn die Angaben der mP in der Verhandlung im Vorverfahren falsch gewesen wären. Die Akten lassen damit erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Unterbleiben der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

IV.2. Zum Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Alle maßgeblichen Fragen zum Erschleichungstatbestand als auch zum Unterbleiben einer Verhandlung sind geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen dieser Judikatur.

Schlagworte

Asylgewährung Erschleichen falsche Angaben Voraussetzungen westliche Orientierung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W158.2194829.2.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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