TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/26 W268 2189880-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W268 2189880-5/23E

W268 2189882-5/20E

W268 2189876-5/14E

W268 2189869-5/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch den Verein We move together - Beratung und Hilfe für Migrantinnen, vertreten durch: Mag. Brigitte Ester TCHOUKWE TCHOUA, MU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2020, Zl. 1092503608-190903380, 1092513103-190903355, 1092514209-190903325 und 1138445804-190903096 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und

1.        Spruchpunkt I dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.

2.        Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1), XXXX , geb. XXXX ; (in weiterer Folge: BF 2), XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3) und XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4), stellten am 28.10.2015 (BF1-BF3) bzw. am 20.12.2016 (BF4) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 und vom 20.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

1.3. Gegen die soeben genannten Bescheide erhoben die BF am 16.03.2018 Beschwerde durch ihren bevollmächtigten Vertreter (MigrantInnenverein St. Marx, in 1090 Wien) und stellten in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Beschluss vom 04.01.2019 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück und leitete die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA – Regionaldirektion Kärnten - weiter.

1.5. Mit Bescheiden des BFA vom 11.01.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 18.02.2019 Beschwerde durch ihre bevollmächtigte Vertreterin und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2019 wurden die Beschwerde und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen.

1.8. Mit Bescheiden des BFA vom 04.04.2019 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

1.9. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

1.10. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 13.08.2019 die Beschwerden gegen die Bescheide vom 04.04.2019 als unbegründet ab.

1.11. Am 28.08.2019 beantragten die BF mit Formularvordruck die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.

1.12. Mit Bescheiden vom 06.12.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.), erließ über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den BF1 ein fünfjähriges und über die BF2-BF4 ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den BF nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und erkannte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

1.13. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhoben die BF mit Schriftsatz vom 02.01.2020 fristgerecht Beschwerde.

1.14. In der Angelegenheit fand am 18.02.2020 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

1.15. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen die Bescheide vom 06.12.2019 mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 18.02.2020 statt und behob die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall seit der ersten rechtkräftigen Entscheidung vom 17.11.2017 mehrere Komponenten – wie beispielsweise die zeitliche Differenz von mehr als zwei Jahren seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung, die Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit des BF1 und eine allenfalls darauf basierende Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. auch die daraus resultierenden Verwaltungsübertretungen sowie die Entwicklung der minderjährigen BF3- und BF4 bzw. der Schuleintritt des BF3 und eine daraus allenfalls geänderte Situation im Hinblick auf das Kindeswohl – neu hervorgekommen seien. Diese Indizien eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes würden eine rein formelle Entscheidung des Antrags ausschließen und eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich machen.

1.16. Am 29.09.2020 übermittelte das BFA einen Verbesserungsauftrag an die BF zur Vorlage eines Reisedokuments gemäß § 8 AsylG-DV.

1.17. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 beantragten die BF die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments.

1.18. Am 04.11.2020 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 28.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die BF kein Reisedokument vorgelegt hätten und auch keinen Nachweis darüber erbracht hätten, dass es ihnen unmöglich bzw. unzumutbar sei, die geforderten Unterlagen zu beschaffen. Es sei notorisches Amtswissen, dass irakischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe ausgestellt werden würden. Die BF hätten nicht nachgewiesen, den Versuch unternommen zu haben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie hätten in ihrem Mängelheilungsantrag lediglich behauptet, dass sie eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchten würden. Solch eine Behauptung sei nicht geeignet, eine Heilung des Mangels zu erwirken, da in ihrem Asylverfahren feststellt worden sei, dass die BF nicht durch den irakischen Staat verfolgt werden würden. Eine Heilung des Mangels wäre somit möglich gewesen.

1.19. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF rechtzeitig Beschwerde.

1.20. Am 05.05.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit den BF abgehalten.

1.21. Am 07.05.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Aufforderung zur Stellungnahme an das BFA und führte dazu aus, dass gemäß den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese keinen Reisepass an der irakischen Botschaft beantragen könnten, da ihre (irakischen) Ausweise noch beim BFA aufliegen würden und ihnen trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden seien.

1.22. Mit Schreiben vom 06.05.2021 teilte die Beschwerdeführervertreterin mit, dass die BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur irakischen Botschaft gegangen seien, um sich wegen der Erlangung von irakischen Reisepässen zu erkundigen. Die Botschaft sei schon geschlossen gewesen. Sie hätten trotzdem geläutet und nach einigen Minuten habe ein Mitarbeiter der Botschaft geöffnet. Dieser habe die Auskunft gegeben, dass die irakische Botschaft in Wien keine Passbefugnis habe und dass irakische Staatsangehörige, die in Österreich wohnhaft seien, nur bei der Botschaft in Frankfurt einen Reisepass beantragen könnten. Es sei der Familie daher nicht möglich, Reisepässe zu erlangen, da sie ohne Aufenthaltsdokumente in Österreich nicht legal weiterreisen könnten. Dem Schreiben beigelegt wurden Fotos der BF vor der irakischen Botschaft.

1.23. Mit Stellungnahme vom 10.05.2021 gab das BFA bekannt, dass dort nichts betreffend eine Anfrage zur Ausfolgung von Dokumenten bekannt sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Nichtvorlage von Reisedokumenten nicht damit begründet worden sei, dass die Personalausweise im Akt des BFA wären, sondern mit der Furcht vor den heimatlichen Behörden. In Folge wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen und ausgeführt, dass gemäß dieser ein Antrag auf Herausgabe der Dokumente und die daraus resultierende Herausgabe nicht geeignet gewesen wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die BF seien selbst bereits in der Beschwerde davon ausgegangen, dass ihnen eine Neubeschaffung von Reisedokumenten in der angegebenen Frist nicht möglich sei. Es zeige sich der belangten Behörde nicht, was eine Herausgabe von Dokumenten an die BF und die Beantragung von Reisedokumenten bei der irakischen Botschaft, nach erfolgten Verbesserungsauftrag, an der Tatsache ändern würde, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei und der Antrag gemäß § 13 AVG zurückzuweisen gewesen sei.

1.24. Die Stellungnahme des BFA wurde 12.05.2021 als Parteiengehör an die BF übermittelt.

1.25. Im diesbezüglichen Antwortschreiben der Beschwerdeführervertreterin vom 21.05.2021 wurde ausgeführt, dass die BF auf eine weitere Stellungnahme verzichten und noch einmal auf die Tatsache verweisen würden, dass die irakische Botschaft in Wien keine Passbefugnis habe und es der Familie daher nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen bzw. es der Familie nicht möglich sei, legal zu einer irakischen Vertretung mit Passbefugnis zu reisen.

1.26. Mit Schreiben vom 17.06.2021 übermittelte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts folgende Anfrage an die irakische Botschaft in Wien:

Dear Sir or Madam,

I already tried to reach you several times by phone the last days, but unfortunately without success.
I am a Judge at the Austrian Administrative Court dealing among others with cases concerning citizens from Iraq. In one of my procedures now the question came up how Iraq citizens residing in Austria can obtain an Iraq passport and which requirements they have to fulfill for that task.

My questions therefore are as such:

* Is the Iraq Embassy in Austria entitled to issue passports to Iraq citizens living in Vienna?
* If yes, which documents do they have to provide in order to get their passport?
* If no, where can Iraq citizens living in Austria apply for their passport? Do they have to apply in person or could they also just send documents in a written procedure?

Thank you already in advance for your assistance,

Yours faithfully, Iris Gachowetz

1.27. Die diesbezügliche Antwort der irakischen Botschaft langte am 22.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und es wurde folgendes ausgeführt:

Dear Madam/ Sir,

The issuing Iraq Passport for Iraq Citizen going only IN Iraq and the Citizen who living in Europe they can apply for passport in the Iraq embassies in the following Countries :

Germany

Sweden

Holland

Sorry Austria is not include.

First they should make appointment in one of these embassies to go there to make the electronic finger print and to present the document ( Staatburgerschaftnachweis, Personalausweis , 4 passport pictures and old Passport if they have , the embassy send all these document to the Passport center office in Baghdad or other cities in Iraq , and after issuing the Passport they send it to the Embassy and then to the Citizen who apply .

Best Regards

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zum Verfahren:

Die Beschwerdeführer beantragten mit Formularvordruck vom 28.08.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.

Mit Bescheiden vom 06.12.2019, Zl. 15-1092503608/190903380/BMI-BFA_KNT_AST_01, Zl. 15-1092513103/190903355/BMI-BFA_KNT_AST_01, Zl. 15-1092514209/190903325 und Zl. 16-1138445804/190903096 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.), erließ über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte sie ihre Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den BF1 ein fünfjähriges und über die BF2-BF4 ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den BF nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und erkannte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhoben die BF mit Schriftsatz 02.01.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.01.2020, fristgerecht Beschwerde.

In der Angelegenheit fand am 18.02.2020 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Unter Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe erfolgte am Ende der Verhandlung eine mündliche Verkündung des Erkentnisses, indem der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben wurden.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse.

Am 03.03.2020 erging die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse zur Zl. I422 2189880-4/8E.

Am 29.09.2020 erging an die BF ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines Reisedokuments gemäß § 8 AsylG-DV.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 beantragten die BF die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisedokumenten.

Am 04.11.2020 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 28.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Zu den Beschwerdeführern:

Die volljährigen BF1 und BF2 und die minderjährigen BF3 und BF4 sind Staatsangehörige des Iraks. Die BF sind gesund.

Die Identität der BF steht fest.

Die BF1-BF3 reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF4 geboren und beantragten der BF1 und die BF2 für ihn im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde bereits rechtskräftig negativ im erstinstanzlichen Verfahren entschieden.

Die BF sind trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Sie verfügen über keinen sonstigen Aufenthaltstitel.

Abgesehen voneinander, verfügen die BF in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Mutter, des Bruders und der Schwester des BF1. Der BF1 betreibt seit 31.08.2018 ein Friseurunternehmen. Über das Unternehmen wurde am 03.06.2019 Konkurs eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplanes wurde der Konkurs am 12.09.2019 wieder aufgehoben. Die BF2 geht keiner Erwerbstätigkeit nach, war jedoch ehrenamtlich bei der Caritas tätig und kocht für die Mitarbeiter ihres Mannes. Sie kümmert sich um den Haushalt und betreut die minderjährigen BF3 und BF4. Der BF3 begann im September 2019 mit der Volksschule. Die BF beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten, wurden jedoch teilweise wegen verwaltungsrechtlicher Vergehen verurteilt. Der BF1 ist trotz rechtkräftig negativer Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich weiterhin selbständig tätig und erfolgte bislang noch keine Entziehung seiner Gewerbeberechtigung.

Zur Frage der Vorlage von Reisedokumenten:

Den BF ist es aktuell nicht möglich, sich einen gültigen irakischen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (GZ: G302 2189880-1 bis -3, G302 2189882-1 bis -3, G302 2189876-1 bis -3 und G302 2189869-1 bis -3) und Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren. Des Weiteren erfolgte am 05.05.2021 eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bei der der BF1 und die BF2 insbesondere zur Frage der Nichtvorlage von Reisedokumenten sowie auch zu ihrer Situation in Österreich und Verfestigung befragt wurden. Ergänzend wurden noch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), ein Auszug des Betreuungsinformationssystems des Bundes über die Gewährung von Grundversorgung (GVS), ein Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), ein Strafregisterauszug sowie Abfrage des Gewerbeinformationssystems (GISA), des Firmenbuches sowie eine Abfrage der Sozialversicherungsträger eingeholt.

Die Identität der BF steht aufgrund der im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente der BF1-BF3 und der österreichischen Geburtsurkunde des BF4 fest.

Dass die BF gesund sind, ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021.

Die Feststellungen zur Einreise der BF1-BF3 und der Geburt des BF4 in Österreich, deren Antragsstellung auf internationalen Schutz ergeben sich ebenso wie Feststellung zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren aus der Einsichtnahme in das IZR und die Gerichtsakten zu GZ: G302 2189880-1 bis -3, G302 2189882-1 bis -3, G302 2189876-1 bis -3 und G302 2189869-1 bis -3. Aus diesem leitet sich ab, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017, Zl. 1092503608-151640205, Zl. 15-1092513103-151641435, Zl. 15-1092514209-151641554 und Zl. 16-1138445804-161702712, die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde über gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde des Weiteren festgestellt, dass ihre Abschiebungen in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihnen für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen am 16.03.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019 zu GZ: G302 2189880-1/5E, G302 2189882-1/4E, G302 2189876-1/4E und G302 2189869-1/4E als verspätet zurückgewiesen. Eine mit der Beschwerde zugleich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 6 AVG zur Erledigung an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2019, Zl. 1092503608-151640205, Zl. 15-1092513103-151641435, Zl. 15-1092514209-151641554 und Zl. 16-1138445804-161702712 wurden die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.08.2019, G302 2189880-3/8E, G302 2189882-3/6E, G302 2189876-3/6E und G302 2189869-3/6E als unbegründet ab.

In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vom 01.10.2019 bestätigten der BF1 und die BF2, dass sie Österreich seit ihrer Einreise im Jahr 2015 nicht mehr verlassen haben. In Zusammenschau mit den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren leitet sich daraus deren unrechtmäßiger Verbleib in Österreich ab. Dass die BF über einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügen, wurde von ihnen nicht behauptet und ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem IZR Anzeichen dafür.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gründen sich ebenfalls auf den zuletzt getätigten Angaben des BF1 und der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2021. Durch die Einsichtnahme in das Firmenbuch ist belegt, dass der BF1 seit 31.08.2018 ein Friseurunternehmen betreibt. Aus diesem leitet sich ebenso die Feststellung über den zwischenzeitigen Konkurs des Unternehmens ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.05.2021 bestätigte die BF2 glaubhaft, dass sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sie sich um den Haushalt kümmert, soziale Kontakte pflegt und die minderjährigen BF3 und BF4 betreut. Aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Schulbesuchsbestätigung der Volksschule K[...] ist belegt, dass der BF3 im September 2019 mit der Volksschule begonnen hat. Aus einem aktuellen Auszug der GVS ist belegt, dass die BF keine Leistungen aus den Grundversorgungen beziehen und bestätigten sie dies zuletzt auch glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zu den verwaltungsrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Straferkenntnissen.

Dass es den BF aktuell nicht möglich ist, einen gültigen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die BF begaben sich am 05.05.2021 im Anschluss an die mündliche Verhandlung zur irakischen Botschaft, um sich wegen der Erlangung von irakischen Reisepässen zu erkundigen. Obwohl die Botschaft zu diesem Zeitpunkt schon geschlossen war, gab ihnen ein Mitarbeiter der Botschaft die Auskunft, dass die irakische Botschaft in Wien keine Passbefugnis hat und dass irakische Staatsangehörige, die in Österreich wohnhaft sind, nur bei der Botschaft in Frankfurt einen Reisepass beantragen könnten. Dass die BF tatsächlich bei der Botschaft vorstellig wurden, belegten diese durch Fotos, die sie vor dem Botschaftsgebäude machten.

Die Feststellung, dass entgegen der Auffassung des BFA, an der irakischen Botschaft in Wien keine Reisedokumente für irakische Staatsangehörige ausgestellt werden, wurde jedoch insbesondere auch durch den Schriftverkehr der erkennenden Richterin mit der irakischen Botschaft belegt, welcher ebenso ergab, dass irakische Staatsbürger, die in Europa leben, lediglich an den Botschaften in Deutschland, Schweden oder Holland einen irakischen Reisepass beantragen können und hierfür auch persönlich erscheinen müssen. Da die BF ohne Aufenthaltsdokumente in Österreich nicht legal reisen können, ist ihnen daher eine Passbeantragung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht möglich.

Sohin war festzustellen, dass es den BF aktuell nicht möglich ist, sich einen Pass ihres Heimatstaates ausstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 55 AsylG 2005 lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 lautet:

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Unter die dort normierte allgemeine Mitwirkungspflicht fällt nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in § 8 Abs. 1 AsylGDV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) sind folgende Urkunden und Nachweise in einem Antragsverfahren über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorzulegen:

1.       gültiges Reisedokument;

2.       Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument;

3.       Lichtbild des Antragstellers;

4.       erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

1.       im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3.       im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

2.2. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes vor, weil die BF kein Reisedokument vorgelegt haben.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 oder Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwH).

Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich) (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).

Auf Basis der Ergebnisse des – auch vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens – war festzustellen, dass es den BF aktuell nicht möglich ist, sich einen Pass ihres Heimatstaates ausstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen, die Beschaffung daher nachweislich nicht möglich ist. Das ursprüngliche Vorbringen, wonach die BF aus Furcht vor den heimatlichen Behörden nicht in der Lage seien, einen Reisepass zu beantragen, wurde insofern durch die BF selbst relativiert, zumal sie in Folge an die mündliche Verhandlung bei der irakischen Botschaft persönlich vorstellig wurden und ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass es den BF faktisch nicht möglich ist, in Österreich ein irakisches Reisedokument zu erlangen, ohnedies hinfällig.

Daher war mit Spruchpunkt I die Heilung zuzulassen.

Folglich mangelt es an der Berechtigung, den Antrag der BF gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (mangelnde Mitwirkungspflicht wegen Nichtvorlage eines Reisedokuments) als unzulässig zurückzuweisen.

Damit verliert der übrige Spruchpunkt II seine rechtliche Grundlage und war ebenfalls zu beheben.

2.3. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020; Ra 2019/21/0134).

Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 ist wieder unerledigt und vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur von der belangten Behörde meritorisch zu erledigen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. und 3.2.4. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Heilung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W268.2189880.5.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten