TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/27 W215 1410863-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2021
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Entscheidungsdatum

27.08.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W215 1410863-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 790460909-14502111, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen zu Recht:

A)

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 iVm
§ 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren

Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet, entzog sich bewusst den österreichischen Behörden bzw. „tauchte unter“ und arbeitete ohne Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsgenehmigung illegal in Österreich.

Erst nachdem er wegen seines illegalen Aufenthaltes bei „Schwarzarbeit betreten“ wurde, stellte der Beschwerdeführer am 20.04.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, XXXX zu heißen und dass ihm sein usbekischer Auslandsreisepass, mit dem er nach Österreich gekommen war, zwei Tage vor der Asylantragstellung in XXXX gestohlen worden wäre. Der Beschwerdeführer behauptete weites, wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten in der Republik Usbekistan am 24.10.2008 von acht sunnitischen Männern schwer misshandelt worden zu sein; er werde in der Republik Usbekistan wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit verfolgt.

Nach der Erstbefragung entzog sich der Beschwerdeführer wieder bewusst den österreichischen Behörden, indem er neuerlich „untertauchte“, weshalb sein Asylverfahren eingestellt werden musste.

Dieses konnte erst, nachdem der Beschwerdeführer eine Meldeadresse bekannt gab, am 11.09.2009 fortgesetzt werden.

In der niederschriftlichen Befragung am 09.12.2009 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zusammengefasst an, dass er doch nicht XXXX , sondern XXXX heiße und diesbezüglich bewusst falsche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer gab an zeitweise in Österreich illegal zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei immer Moslem gewesen und im Jahr 2002 in der Republik Usbekistan vom sunnitischen, zum schiitischen Glauben konvertiert. Wegen seines Glaubens sei der Beschwerdeführer am 24.10.2008 von sieben bis acht Unbekannten bewusstlos geschlagen worden und habe seither Narben am Hals. Außerdem hätten die Männer Videos auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen. Am 25.10.2008 seien Männer zu seinem Vater gekommen und auch danach „sehr oft“ und hätten jedes Mal nach dem Beschwerdeführer gefragt. Konkret nach dem Unterschied zwischen sunnitischem und schiitischen Glauben gefragt, konnte der Beschwerdeführer nur angeben, dass bei den Schiiten Ali der Prophet sei, bei den Sunniten sei Mohamed deren wichtigster Prophet. Die Schiiten würden nur drei Mal am Tag mit hängenden Händen beten, die Sunniten hingegen fünf Mal pro Tag und müssten dabei die Hände am Körper halten. Weiter Unterschiede kenne der Beschwerdeführer nicht. Bei den Schiiten würde es zwölf Imame geben, von denen der Beschwerdeführer aber nur drei nennen könne. Der Beschwerdeführer sei der einzige Schiit in seinem Heimatdorf gewesen, was vielleicht jemand wüsste. Später bestritt der Beschwerdeführer, dass irgendjemand von seinem Glaubenswechsel wüsste. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Dorfältesten vorgelegt habe, aus der hervorgeht, dass er immer die sunnitische Moschee zum Beten aufgesucht hat, behauptete der Beschwerdeführer, dass er das getan habe, um nicht „entdeckt“ zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, wurden der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen in Verbindung mit dem Schreiben des Dorfältesten nicht glaubhaft sei. Dafür spreche auch, dass die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers problemlos in Andischan leben können. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.04.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin erschienen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu doch noch dem sunnitischen Glauben anzugehören und tatsächlich nicht zum schiitischen Glauben übergetreten zu sein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, wurde die fristgerecht gegen den Bescheid vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 AsylG, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2012, U 1499/12-5, wurde auf Grund einer beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieb einfach illegal in Österreich.

2. Asylverfahren

Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich am 01.04.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers, statt und der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens wieder illegal in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Asylgründe und mittlerweile sei seine Ehegattin aus der Republik Usbekistan geflohen, weil man den Beschwerdeführer ständig zu Hause gesucht und die Ehegattin mit dem Umbringen bedroht habe. Der Beschwerdeführer sei Sunnit und habe Angst vor anderen Sunniten.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte ebenfalls am 01.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers an, dass sie in den Jahren vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe. Sie halte sich bereits seit 26.03.2014 illegal in Österreich auf. Sie beantrage die Befragung durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, da sie ihre Heimat wegen frauenspezifischer Probleme verlassen habe. Die Beschwerdeführer sei am 05.02.2014 vergewaltigt worden und deshalb von XXXX aus am 28.02.2014 problemlos, legal in einem Zug mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass ausgereist.

Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter in Österreich wurde für diese von der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber für diese keine eigenen Asylgründe angegeben.

Am 28.08.2015 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für sich und die Tochter Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 24.11.2015 langten die Aktenvorlagen vom 20.11.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt niederschriftliche Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durchzuführen.

Nach der Geburt eines gemeinsamen Sohnes in Österreich wurde für diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber für diesen keine eigenen Asylgründe angegeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers, niederschriftlich zu den Gründen für seine zweite Asylantragstellung befragt. Dabei gab er an sich, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens, seiner Abschiebung durch neuerliches „Untertauchen“ bewusst entzogen, Österreich nie mehr verlassen und mittlerweile hier eine Firma gegründet zu haben. Seine Eltern, Geschwister sowie seine älteste, minderjährige Tochter würden nach wie vor in Republik Usbekistan leben und es gehe allen gut. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer einen Schlepper organisiert, damit dieser auch seine Ehegattin illegal nach Österreich bringe. Wegen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Probleme sei die Ehegattin im der Republik Usbekistan auf Grund der bereits im ersten Asylverfahren erklärten Probleme bedroht worden.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 14.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin, niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt und gab zusammengefasst an, dass sie keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Sie sei sunnitische Moslemin und habe ihre Eltern und ihre ältere, minderjährige Tochter in der Republik Usbekistan zurückgelassen; es gehe allen gut. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in Österreich einen Gewerbeschein und arbeite als selbständige Babysitterin. Sie sei bewusst illegal nach Österreich eingereist, weil sie nicht die Zeit gehabt hätte, auf die Ausstellung eines Visums zu warten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gefragt gab seine Ehegattin an, dass man ihr die Asylgründe ihres Ehegatten nie verraten habe, sie diese nicht kenne und auch nicht gewusst habe, dass sein erstes Asylverfahren bereits seit Jahren rechtskräftig negativ abgeschlossen bzw. er seither wieder illegal in Österreich sei.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in den Säumnisbeschwerdeverfahren für den 27.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit ihrem Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er nicht mit seinem seit vielen Jahren in Österreich aufhältigen Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Zehn Jahre nach seiner Ausreise Richtung Österreich sei seine Ehegattin nach Österreich gereist, nachdem diese, Ende Dezember 2013, wegen der Probleme des Beschwerdeführers vergewaltigt worden sei. Aus dieser Vergewaltigung stamme das in Österreich geborene Mädchen (die gemeinsame ältere, minderjährige Tochter lebe nach wie vor in der Republik Usbekistan) bzw. sei der Beschwerdeführer nicht dessen Vater. Nachdem die Richterin auf Grund der offensichtlichen Ähnlichkeit ankündigte, den Beschwerdeführer zu einem Vaterschafstest zu schicken, musste der Beschwerdeführer zugeben, dass seine Ehegattin nie vergewaltigt wurde, sondern längst illegal mit ihm in Österreich lebte und er auch der Vater des jüngeren Mädchens ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie habe bereits am 15.11.2013 mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass und dem Zug legal die Republik Usbekistan verlassen und arbeite seit ihrer Ankunft am 05.12.2013 in Österreich als Babysitterin bzw. lebe ausschließlich von „Schwarzarbeit“. Die Vergewaltigung als Ausreisegrund habe man bloß erfunden und den Asylantrag erst nach bzw. wegen der Schwangerschaft gestellt. In der Verhandlung wurden die Quellen von Länderinformationen zur Kenntnis gebracht. Alle anwesenden verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Statt im Säumnisbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme abzugeben, zog der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12.03.2019 die Beschwerden zurück, weshalb die Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt werden mussten.

Das Verfahren wurde anschließend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt und der Beschwerdeführer ein weiteres Mal am 12.08.2019 zu seinen Ausreisegründen befragt. In dieser Befragung wiederholte der Beschwerdeführer sein frei erfundenes Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren und ergänzte es mit weiteren unglaubwürdigen Details: Der Beschwerdeführer vermute, dass die Regierung glaube, dass er ein Spion sei der für schiitische Iraner arbeite. Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2012 von der usbekischen Polizei und dem Geheimdienst gesucht. Die Asylverfahren seiner Ehegattin und von zwei seiner minderjährigen Kinder seien ebenfalls beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die ältere minderjährige Tochter lebe immer noch in XXXX in der Republik Usbekistan. Sämtlichen Familienmitglieder in der Republik Usbekistan hätten keine Probleme und es gehe ihnen gut.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl
790460909-14502111, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 01.04.2014 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.10.2019, wurde fristgerecht am 17.10.2019 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 29.10.2019 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen; die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. wird gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

Da sich der Beschwerdeführer im zweiten Antrag auf internationalen Schutz wieder auf sein unglaubwürdiges Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren bezog und mit seiner Ehegattin in diesem Zusammenhang auch noch eine frei erfundene Vergewaltigung erfunden hatte und der Beschwerdeführer auch nicht davor zurückschreckte seine Vaterschaft zu leugnen bzw. diese später zugeben musste, handelte es sich um eine bloße Wiederholung bzw. unglaubwürdige Fortsetzung der im ersten Asylverfahren genannten unglaubwürdigen Fluchtgründe, denen kein glaubhafter Kern innewohnt.

3. Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 Zahl
W215 1410863-3/4E, brachte der Beschwerdeführer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften am 10.06.2020, Ra 2019/18/0516, aufhob (im 2. Asylverfahren des Beschwerdeführers hätte nicht wegen entschiedener Sache, sondern neuerlich inhaltlich, entschieden werden müssen). Festgehalten wird, dass gegen die Entscheidungen der beiden minderjährigen Kinder XXXX ausdrücklich keine Revisionen eingebracht wurden, diese Entscheidungen somit rechtskräftig sind.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 25.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführervertreters in Verbindung wurde ein neuerlicher Termin für den 09.08.2021 festgesetzt. Zu diesem Termin erschienen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit ihrem Vertreter. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe eine Firma und könne damit problemlos seine Ehegattin und die Kinder ernähren und sie seien deshalb nicht in Bundesbetreuung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, sie sei seit ihrer Asylantragstellung am 01.04.2014 legal hier, davor seit zumindest Anfang 2014 illegal. Die Integration sei umfassend. Die Beschwerden hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen und ein Konvolut von Integrationsunterlagen vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan und war immer und ist nach wie vor moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tadschikisch, er spricht zusätzlich sehr gut Usbekisch, Russisch und etwas Deutsch.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem usbekischen Auslandsreispass aus seinem Herkunftsstaat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, entzog sich bewusst den österreichischen Behörden und stellten erst, nachdem er wegen seines illegalen Aufenthaltes und „Schwarzarbeit“ betreten wurde, am 20.04.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, abgewiesen; eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl
D3 410863-1/2010/12E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 AsylG, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2012,
U 1499/12-5, wurde auf Grund einer beim Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, eingebrachten Beschwerde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2012 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 01.04.2014 gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Seine davor monatelang ebenfalls illegal im Bundesgebiet lebende Ehegattin stellte zugleich deren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt einer (gemeinsamen) Tochter - deren Vaterschaft aber vom Beschwerdeführer bewusst bestritten wurde, um mit einer erfundenen Vergewaltigung seiner Ehegattin einen Asylstatus in Österreich zu erzwingen - wurde für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 28.08.2015 wurde für alle drei Verfahren Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Rechtsanwalt zog - erst nach einer ausführlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine Vaterschaft zugeben musste - mit Schreiben vom 12.03.2019 die Säumnisbeschwerden zurück, weshalb die Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt bzw. die Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt werden mussten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahl 790460909-14502111, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 01.04.2014 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahlen
1) 1009377304-14502138, 2) 1040384703-140087870 und 3) 1160802404-170896702, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers jeweils in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Ehegattin gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und bei den Kindern gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, Zahlen
1) W215 2117622-2/4E, 2) W215 2117625-2/4E und 3) W215 2192109-2/4E, wurden dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

c) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer lebe derzeit in Österreich mit seiner Ehegattin und den beiden jüngeren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder lebt mit dessen Familie ebenfalls in Österreich, aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Er unterstütze den Beschwerdeführer und seine Familie finanziell, es besteht aber kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm oder sonstigen Personen in Österreich.

Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer in Österreich und ist mit diesem Einkommen auch in der Lage auf Dauer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften (siehe 2. Beweiswürdigung c).

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte doch noch im ersten Asylverfahren - obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 20.04.2009 bewusst fälschlicherweise behauptete hatte XXXX zu heißen - nach Vorlage eines usbekischen Führerscheins, festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glauben und Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.04.2012, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2019 und am 09.08.2021.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

c) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem Vorbringen im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Zeugnis zur Integrationsprüfung.

Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer in Österreich, er ist nach dem von ihm selbst im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, selbständig erwerbstätig als Kleinunternehmer, bezog laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr 2019 insgesamt XXXX Euro, nach Abzug der Ausgaben wurde ein Gewinn in Höhe von XXXX Euro ausgewiesen; im Jahr 2020 pandemiebedingt lediglich insgesamt XXXX Euro, nach Abzug der Ausgaben wurde ein Gewinn in Höhe von XXXX Euro ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist somit mit diesem Einkommen durchaus in der Lage auf Dauer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführe legte ebenfalls im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Auszüge seines Steuerkontos beim Finanzamt, Zeugnisse zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 für sich und seine Ehegattin, datiert mit XXXX ; eine Einstellungszusage betreffend Ehegattin datiert mit XXXX als Hilfsarbeiterin in 40Stunden Woche; mehrere Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben die Familie betreffend, Bestätigungsschreiben über Freiwilligentätigkeiten vom XXXX für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, sowie diverse Teilnahmebestätigungen und Fotos vor.

Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen er zu seinem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweist; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer und seine Ehegattin die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin werden von einem Rechtsanwalt vertreten und erklärten in der Beschwerdeverhandlung am 09.08.2021, nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen einer Zurückziehung, dass sie sich diesbezüglich bereits vor der Beschwerdeverhandlung ausführlich beraten haben lassen und sich absolut sicher sei, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide zurückziehen zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 07). Mit der Zurückziehung ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit dieser Zurückziehungen in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses

In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

Gegenständlich kann man von einem ausgeprägten Privat- und Familienleben in Österreich ausgehen, sodass die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mittlerweile eine eigene Firma gegründet konnte ergänzend zu den in der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2019 vorgelegten Steuerunterlagen für das Jahr 2018 auch Auszüge zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (datiert mit 23.01.2021, 24.04.2021, 24.07.2021) und dem Finanzamt (Daten des Steuerkontos vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis 06.08.2021) sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2019 und 2020 vorlegen. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 XXXX Euro und im Jahr 2020 pandemiebedingt lediglich insgesamt XXXX Euro betrug. Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin, sowie seine beiden jüngeren Kinder in Österreich sowie seine in der Republik Usbekistan lebenden Tochter zu bestreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht allerdings nicht, dass Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers erst vorgelegt wurden, darunter Schreiben von Bekannten und Freunden, als der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise während seines illegalen Aufenthaltes bei „Schwarzarbeit“ betreten worden ist, er erst danach am 20.04.2019 unter Angabe einer falschen Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, anschließend während und nach dem ersten Verfahren immer wieder in die Illegalität abtauchte und „schwarz arbeitete“. Allerdings ist auch zur berücksichtigen, dass er mittlerweile selbständig arbeitet, sozialversichert ist und laut den vorgelegten Finanzamtsunterlagen auch steuerpflichtig gemeldete Tätigkeiten ausübt, was aufzeigt, dass er nunmehr doch noch die österreichische Rechtsordnung respektiert.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers „arbeitete“ zwar als Babysitterin in Österreich, allerdings nicht legal; sie konnte allerdings eine Einstellungszusage datiert mit XXXX als Hilfsarbeiterin in 40Stunden Woche ( XXXX 14x jährlich) im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung vorlegen, um damit künftig das gemeinsame Familieneinkommen aufbessern zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, hat er doch, wie weiter oben ausgeführt mehr als XXXX seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht und dort seine älteste, minderjährige Tochter zurückgelassen, was die Dauer seines Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert.

Auch wenn es dem Beschwerdeführer anzulasten ist, dass dieser nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, einfach illegal in Österreich blieb, auch noch seine Ehegattin nachkommen ließ, die ebenfalls lange illegal hier lebte und der Beschwerdeführer nur wegen deren Schwangerschaft versuchte durch Stellung gegenständlichen Folgeantrags, eine Verlängerung seines Aufenthaltes zu erzwingen, ist anzuerkennen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin während des Aufenthalts seit der Asylantragstellung 2014 mittlerweile deutliche Integrationserfolge gezeigt haben (siehe vorgelegte Unterlagen zu Feststellungen und Beweiswürdigung).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). In diesem konkreten Fall überwiegen aber - nach der illegalen Einreise sehr späten Asylantragstellung der Ehegattin im Jahr 2014 (welche den Großteil der Familie zusammenführte und als Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich zu begreifen ist) – mittlerweile die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich (doch noch) das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Im konkreten Fall liegt zwar offensichtlich illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung aller fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor, der Beschwerdeführer hat es aber doch noch geschickt verstanden, die österreichischen Gesetze und höchstgerichtliche Judikatur für seinen persönlichen Vorteil auszunützen, denn auf Grund dieser würde bei einer Rückkehrentscheidung mittlerweile eine Verletzung des Familienlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß
§ 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3.         über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.         einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5.         als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3.         minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4.         minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5.         einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6.         einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7.         über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8.         mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (§ 10 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).

Gemäß § 12 Abs. 1 IntG, in der Fassung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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