TE Bvwg Beschluss 2021/8/27 W152 2243960-1

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Veröffentlicht am 27.08.2021
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Entscheidungsdatum

27.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AVG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W152 2243960-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. 1113693607-201004970, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 18 Abs. 3 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 28.05.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.09.2020 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Philippinen für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vollumfänglich angefochten.

2. Die Erledigung enthielt in der Urschrift als Fertigungsklausel den Hinweis auf eine Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie einen vorgedruckten Namen, sonst jedoch keine weiteren Zusätze. Insbesondere fehlt es an einer Unterschrift, einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte (allenfalls elektronische) Genehmigung oder an einer Beglaubigung der Kanzlei.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Urschrift der Erledigung vom 28.05.2021 liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0079).

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 28.05.2021 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (zB Amtssignatur, Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 28.05.2021, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an die Beschwerdeführerin spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht setzt – wie oben ausgeführt – einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist somit weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich weiters bei der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung des § 18 AVG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W152.2243960.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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