TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/30 W195 2115358-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W195 2115358-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.07.2021, XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. vorhergehende Verfahrensgänge:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.08.2014 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2. Am 06.08.2014 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 10.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Der BF ist ledig, Moslem und habe 11 Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt war er arbeitslos. Zur Begründung seines Antrages führte der BF zusammengefasst aus, es habe eine Sitzung der oppositionellen BNP gegeben. Dabei sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der BNP und der regierenden Awami League gekommen. Der BF sei dabei anwesend gewesen, viele seien verletzt worden, ein Mitglied der Awami League sei verstorben. Die Polizei sei zum Haus des BF gekommen und habe nach ihm gesucht. Wenn der BF in Bangladesch geblieben wäre, hätte die Polizei ihn festgenommen. Als BNP Mitglied habe der BF keine Sicherheit mehr. Der BF sei fälschlicherweise beschuldigt worden bzw. mit sechs anderen Personen angezeigt worden, das Mitglied der Awami League bei der Sitzung der BNP umgebracht zu haben. Deswegen würde es einen Haftbefehl gegen den BF geben.

I.1.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 17.09.2015, XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das BFA erachtete im angefochtenem Bescheid das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf divergierende Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie auf Erhebungsergebnisse vor Ort durch einen Vertrauensanwalt. Weiters wurde ausgeführt, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Zudem habe der BF über die Echtheit seiner Dokumente getäuscht und entspreche das Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt wurde.

I.1.4. Der BF erhob gegen den Bescheid des BFA vom 17.09.2015 Beschwerde.

I.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015, XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, XXXX wurde nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.05.2017 sowie am 28.08.2018, die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt. Gemäß § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtkraft.

I.1.7. Am 21.10.2018 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.8. Zu diesem Antrag wurde der BF am 21.10.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, dass in seiner Heimat ein Strafverfahren bei Gericht gegen den BF am 16.10.2018 eingeleitet worden wäre, da er regierungsfeindliche Postings (Facebook) geteilt habe. Der Kläger, der das Strafverfahren eingeleitet habe, habe dem Geheimdienst diese Informationen weitergeleitet. Der BF werde beschuldigt regierungsfeindliche Postings zu tätigen. Am 18.10.2018 seien Personen vom Geheimdienst an der Adresse des BF in Bangladesch gewesen und hätten Informationen über den BF eingeholt. Sie wollten wissen, wann der BF wieder nach Bangladesch zurückkehre. Es sei noch ein Verfahren bezüglich eines Grundstücksstreites eingeleitet worden. Eine Person habe gemeint, dass ihm Grundstücke gehören würden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst nach dem Digitalgesetz verurteilt und bestraft und auch unmenschlich gefoltert zu werden.

I.1.9. Am 29.10.2018 wurden dem BF Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.

I.1.10. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 08.11.2018 u.a. Folgendes vor:

Er sei gesund. Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er nach der negativen Entscheidung zur bengalischen Botschaft gegangen sei, um zurückzukehren. Dort habe man dem BF gesagt, wenn er einen Ausweis und ein Foto vorlegen könne, könnten sie das organisieren. Am 18.10.2018 habe der Bruder des BF diesem über Messenger eine Nachricht geschickt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass zwei Geheimdienstleute zum Haus des BF gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Der BF habe seinen Bruder danach angerufen und Details erfahren. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass gegen den BF am 16.10.2018 ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Einige Tage vor dieser Einleitung hätte man von seinen Brüdern gewalttätig eine Unterschrift erzwungen. Der Vater des BF hätte einen Anwalt organisiert, mit dem Unterlagen zum gerichtlichen Strafverfahren besorgt wurden. Im Zuge dessen sei herausgefunden worden, dass der BF fälschlicherweise in einem alten Strafverfahren ebenfalls als Beschuldigter geführt werde, wobei der Name des BF eingefügt worden wäre. Der Gegner des BF wäre für die Einleitung dieses Strafverfahren verantwortlich gewesen. Er glaube damit, dass er leichter das Verfahren gegen die Familie des BF gewinnen würde, wenn der BF als Täter gelte und in der Gesellschaft verachtet werde. Am 19.10.2018 wäre die Polizei zum Haus des BF gekommen und hätte eine Durchsuchung durchgeführt. Im Zuge dieser Durchsuchung hätte die Polizei dem Vater des BF gesagt, dass sein Sohn nicht mehr lange überleben werde, seine Angelegenheit sei bis zum Geheimdienst DGFI gegangen, er habe staatsfeindliche Sachen gepostet.

I.1.11. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.11.2018, XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

I.1.12. Gegen den Bescheid des BFA vom 13.11.2018, XXXX , erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde.

I.1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018, XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend konnte keine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage erkannt werden und wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

I.2. gegenständliches Verfahren

I.2.1. Am 15.07.2020 stellte der BF den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.2. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2020 gab der BF – zusammengefasst – zu Protokoll, dass er am 18.01.2019 das Bundesgebiet verlassen habe und schlepperunterstützt nach Bangladesch zurückgekehrt sei. Er sei sodann wieder in Bangladesch politisch tätig gewesen. Der BF legte anfangs der Einvernahme Kopien von Dokumenten vor, u.a. eine Mitgliedbestätigung der BNP sowie eine Anzeige. Sein Vater habe einen Anwalt darum ersucht und habe dieser die Dokumente beschafft.

Der BF sei per Schiff „in einem Container“ von Neapel nach Bangladesch gereist. Nachgefragt gab der BF danach an, es sei „neben der Küche, wo Gemüse und Fleisch gelagert“ werden, gewesen. Er habe auch mitarbeiten müssen, er „konnte von dort gar nicht raus“. Nochmals nachgefragt meinte der BF, es sei „eine Kammer, wo alles abgestellt wurde“, gewesen. Er habe nur eine Person gesehen, die die Sachen zu ihm gebracht habe, und er musste schneiden und für die Küche helfen. Befragt, ob er mit der Person auch reden konnte, meinte der BF, „er hat die Tür nur ganz kurz aufgemacht, er hat die Sachen nur reingegeben, die ich schneiden musste, aber die Zeit, dass ich ihn frage, war nicht da.“

Als er das Schiff bestieg – gemeinsam in einer Gruppe von 10 bis 15 Personen, es sei dunkel gewesen, er habe den Namen des Schiffes nicht gelesen – sei er sogleich in diesen Raum gebracht worden.

Als der BF gefragt wurde, ob er Beweismittel habe, dass er in Bangladesch gewesen sei, meinte er, er habe viele Fotos, aber der Schlepper nach Österreich habe ihm diese wieder abgenommen.

Der BF behauptete vom 07.03.2020 bis 30.11.2020 in Bangladesch gewesen zu sein.

Es würden die alten Fluchtgründe noch weiter Bestand haben, aber er habe auch neue Fluchtgründe. Es habe Treffen mit seinen politischen Freunden gegeben und sei der BF am nach Hause weg von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn in ein altes Haus gebracht, geschlagen und letztlich Geldforderungen erhoben. Sein Vater habe das Lösegeld bezahlt, und einige Tage später sei ein ähnlicher Vorfall passiert. Der örtliche Anführer der Awami-League sowie andere Mitglieder seien in das Haus des BF gekommen und hätten ihn dort geschlagen. Der BF habe diesbezüglich eine Bestätigung des Spitals vorgelegt, weil er durch die Schläge verletzt worden sei.

Der BF sei dann an einen anderen Ort gezogen und habe dort die Funktion des „senior Generalsekretärs“ der BNP-erhalten. Aus Anlass der Feierlichkeiten für den Parteivorsitzenden habe es eine Veranstaltung gegeben und sei der BF von der Polizei, gemeinsam mit anderen, verhaftet worden. Der BF sei 15 Tage lang eingesperrt gewesen, wurde gefoltert und geschlagen. Der Vater habe wiederum Lösegeld bezahlt.

Einige Zeit später – der Vater sei schon dabei gewesen, das Geld für die Flucht aufzutreiben – sei der BF nochmals verhaftet worden und habe man wiederum Lösegeld verlangt. Der Vater habe bezahlt, der BF sei noch Anfang November im Spital gewesen und danach habe er Bangladesch verlassen.

Der BF behauptete, dass er die Originale der Dokumente vorlegen könnte und wurde ihm eine Frist gewährt.

Das BFA veranlasste eine deutschsprachige Übersetzung der vorgelegten Kopien.

I.2.3. Zu den, dem BF übermittelten Länderfeststellungen bezog der BF in einem kurzen Schreiben Stellung und trat den Feststellungen im Wesentlichen nicht entgegen.

I.2.4. Am 04.12.2020 verließ der BF das ihm vom BFA zugewiesene Quartier in XXXX und zog laut ZMR in ein Quartier nach XXXX .

I.2.5. Am 20.04.2021 langte im BFA eine Vertretungsvollmacht sowie ein Ersuchen um Aktenübermittlung des BF, nunmehr rechtsanwaltlich von XXXX vertreten, ein.

Am 25.05.2021 teilte der XXXX mit, dass der BF das Vollmachtverhältnis gekündigt habe und dieses somit beendet wurde.

I.2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.07.2021 wies das BFA den neuerlichen Antrag Asyl als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte das BFA – zusammengefasst – aus, dass der BF es nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt nach Bangladesch zurückgekehrt sei. Der BF habe zwar rasch nach Hause fahren wollen, weil sein Vater schwer erkrankt sei (dazu machte der BF widersprüchliche Angaben), aber er habe eine lange, illegale Schiffsreise der direkten, legalen Verbindung vorgezogen. Der BF habe den Namen des Schiffes nicht benennen können. Es sei nicht glaubwürdig, dass der BF bei der 40-50-tägigen Reise mit keiner Person ins Gespräch kam, wobei er jedoch Küchentätigkeiten erledigt habe. Der BF habe auch keinerlei Beweise hinsichtlich seines Aufenthaltes in Bangladesch vorgelegt oder diesen Aufenthalt glaubhaft gemacht.

Die neuerlichen politischen Tätigkeiten des BF in Bangladesch seien unglaubwürdig. Ebenso sei es unglaubwürdig, dass ein angeblich gesuchter Mörder von der Polizei wieder freigelassen worden wäre. Die in den Dokumenten genannte Person würde sich auch anders Schreiben („ XXXX “ versus „ XXXX “) als der BF bisher angegeben habe. Unter Berücksichtigung, dass der BF schon in früheren Verfahren gefälschte Dokumente vorlegte und es keinerlei Schwierigkeiten gäbe, sich aus Bangladesch gefälschte Dokumente zu besorgen, seien die vorgelegten Kopien kein tauglicher Beweis des Aufenthaltes des BF in Bangladesch.

Da das Vorbringen des BF, dass er nach Bangladesch zurückgekehrt sei, nicht glaubhaft wäre, habe sich auch an den Fluchtgründen keine gegenüber den abgeschlossenen Verfahren wesentliche Änderung ergeben. Es werde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, es seien auch sonst keine neuen Sach- oder Rechtsfragen aufgetaucht. Das Familien- und Privatleben des BF in Österreich habe ebenso keine wesentlichen Änderungen erfahren.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH zu einem später vorgebrachten, gesteigertem Fluchtgeschehen wies das BFA die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zurück.

I.2.7. Mit Beschwerde des nunmehr von der XXXX vertretenen BF wendet dieser sich gegen die Entscheidung des BFA. Schwerpunkt der Argumentation des BF ist die gebotene Entscheidung über den vom BF neu vorgetragenen Sachverhalt, welcher sich in Bangladesch ereignet habe. Selbst wenn der neue Sachverhalt im Ergebnis zu einer gleichartigen Entscheidung führen könne, sei er eben als neuer Sachverhalt zu beurteilen.

Darüber hinaus sei nicht nur zu prüfen, ob ein neuer Sachverhalt vorliege, welcher zur Asylgewährung führe, sondern auch, ob es Gründe gäbe, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren. So sei durch die Corona-Pandemie von einer wesentlich höheren Gefährdung des BF auszugehen und jedenfalls Schutz zu gewähren. Die Haftbedingungen, die medizinische Versorungslage wegen Covid-19 sowie Naturkatastrophen würden es nicht zulassen, dem BF nicht subsidiären Schutz zukommen zu lassen.

Es seien keine amtswegigen Ermittlungen durchgeführt worden und hätten sich somit Verfahrensfehler ergeben. Da dem BF ein unmittelbarer Schaden drohe, werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „angeregt“ und eine mündliche Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 06.08.2014 drei Anträge auf internationalen Schutz.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurden kein Glauben geschenkt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018, XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.09.2015, XXXX gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt. Gemäß § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 11.09.2018 in Rechtkraft.

Am 21.10.2018 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2018, XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit der nunmehrigen Beschwerde wendet sich der BF gegen den Bescheid des BFA vom 20.07.2021.

Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität des BF steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, Staatsbürger aus Bangladesch. Der BF ist Sunnit und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF spricht Deutsch auf niedrigem Niveau. Der BF arbeitete in Österreich kurzfristig als Zeitungsausträger und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist Mitglied in verschiedenen bengalisch orientierten Vereinen.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Zum gegenständlichen Antrag:

Festgestellt wird, dass der BF nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er sich tatsächlich von März 2020 bis November 2020 in Bangladesch aufgehalten hat. Festgestellt wird somit, dass sich der BF seit seinem letzten Aufenthalt in Österreich nicht in Bangladesch befand.

Festgestellt wird, dass es unglaubwürdig ist, dass der BF trotz Sorge um den schwer erkrankten Vater nicht legal, etwa über den Luftweg, nach Bangladesch einreiste, sondern sich eines Schleppers bediente und damit eine fast siebenwöchige Schifffahrt in Kauf nahm.

Festgestellt wird, dass sich der BF drei verschiedene Varianten über seine Unterbringung auf dem Schiff nach Bangladesch vortrug und sich damit massiv wiedersprach.

Festgestellt wird, dass es unglaubwürdig ist, dass der BF zwischen März 2020 und November 2020 dreimal aus politischen Gründen entführt wurde und dreimal der Vater Lösegeld zahlte.

Festgestellt wird, dass es unglaubwürdig ist, dass der BF, welcher sich seit Jahren nicht mehr in Bangladesch aufhielt, von seinem Heimatort „in einen anderen Ort gezogen“ und dort sofort „Senior General secretary“ der BNP wurde.

Festgestellt wird, dass die vom BF vorgelegten Dokumente eine andere Schreibweise des Namens enthielten.

Festgestellt wird, dass der BF das Verfahren verzögerte, indem er im April 2021 einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung beauftragte und fünf Wochen später wieder die Vollmacht zurückzog.

Zur Lage im Herkunftsstaat Bangladesch:

Gegenüber dem vom BFA in der Entscheidung vom 20.07.2021 getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Bangladesch ergibt sich keine neue Sachlage oder eine entscheidungsrelevante Veränderung in den rechtlichen Gegebenheiten. Dem BVwG steht der Länderinformationsbericht der Staatendokumentation von Juni 2021 zur Verfügung und war dieser auch Grundlage der Entscheidung des BFA:

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Administrativverfahrens, insbesondere den angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde des vertretenen BF und aus den Bezug habenden Gerichtsverfahren des BVwG zu XXXX und XXXX . Das BVwG ist somit in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses in früheren Verfahren vorfand, verglichen.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes der Verfahrensakte nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in den Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen bzw. zu seiner Integration zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung diese Themenbereiche zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde bzw. eines Gerichtes zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z.B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).

Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass mit dem BF eine ausführliche Befragung durchgeführt wurde und der auf Grund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zu Bangladesch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden.

Wenn der BF sich weiterhin auf eine Verfolgung durch seine Gegner stützt, die er bereits in früheren Verfahren vorbrachte, handelt es sich hierbei um eine Bedrohung, die als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet wurde. Folglich liegt diesbezüglich entschiedene Sache vor.

Die vom BF vorgebrachten „neuen Bedrohungen“, denen er vorgibt, ausgesetzt gewesen zu sein, sind alleine schon deshalb nicht glaubhaft, weil der BF vollkommen unglaubwürdig schilderte, dass er in einem Schiff 40 bis 50 Tage lang von Neapel nach Bangladesch schlepperunterstützt gereist sei. Der BF gab dazu – bei der gleichen Einvernahme - drei verschiedene Varianten seiner Unterbringung auf dem Schiff an: „in einem Container“, „neben der Küche, wo Gemüse und Fleisch gelagert“ bzw. „in einer Kammer, wo alles abgestellt wurde“. Es widerspricht allen denkbaren Möglichkeiten, dass der BF 40 bis 50 Tage „in einem Container“ hätte überleben können, ebenso wäre der Raum „neben der Küche, wo Gemüse und Fleisch gelagert werden“ wohl ein Kühlraum gewesen, ein Ort, an dem der BF ebenfalls nicht 40 oder 50 Tage überlebt hätte. So bliebe lediglich die „Kammer, wo alles abgestellt wurde“, als Unterbringungsort. Dass der BF, zu dem immer nur Sachen gebracht worden seien, die er schneiden musste und für die Küche helfen, keine Zeit gefunden habe, mit der Person, „die die Tür nur ganz kurz aufgemacht hat“ zu verschiedenen Dingen zu befragen, ist unglaubwürdig, abgesehen davon, dass der Zeitraum der Reise von 40 bis 50 Tagen wohl auch den Besuch von Waschgelegenheiten bedingte.

Da all diese Angaben des BF keine Plausibilität und keinerlei Glaubwürdigkeit haben, ist davon auszugehen, dass die Schiffsreise nach Bangladesch gar nicht stattfand.

Wenn jedoch die Rückkehr nach Bangladesch nicht stattfand, waren auch alle anderen Geschichten, die dem BF zwischen März und November 2020 in Bangladesch widerfahren sein sollen, erfunden. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil eine dreifache Entführung und dreifache Lösegeldzahlung, das innerstaatliche Ausweichen an einen anderen Ort und die sofortige Übernahme der Funktion eines „Senior General Secretary“ der BNP vom BF nicht glaubhaft dargelegt wurden, vielmehr seine Geschichte, der spätere Schlepper habe ihm alle Beweise, insbesondere Fotografien, abgenommen, nur als weitere erfundene Geschichte zu werten sind. Dem BF, der schon in früheren Verfahren zahlreiche Geschichten erfunden hat, welche rechtskräftig nicht als asylrelevant betrachtet wurden, hat auch mit einem Schriftstück, welches seinen Aufenthalt in einem Spital belegen soll, nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, sind doch Dokumente jedweder Art in Bangladesch leicht erhältlich und dem BF zumittelbar. Abgesehen davon ist die Schreibweise in vom BF vorgelegten Dokumenten hinsichtlich des angegebenen Namens verändert.

Da der BF zwischen März 2020 und November 2020 nicht in Bangladesch gewesen ist, konnte er auch keinerlei asylrelevante Verfolgung in Bangladesch erfahren. Es liegt somit hinsichtlich der behaupteten asylrelevanten Verfolgung kein neuer Sachverhalt vor.

Ohne asylrelevante Verfolgung bleibt jedoch nur das seinerzeitige Vorbringen, über welches schon rechtskräftig entschieden wurde.

Das BFA zeigte bereits in den früheren Verfahren schlüssig auf, dass der BF gefälschte Unterlagen einbrachte. Damals wurden die vorgelegten Unterlagen des BF vor Ort überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass gegen den BF kein Gerichtsverfahren anhängig ist und die Unterlagen einen falschen Inhalt in Bezug auf den BF haben.

Das BFA hat sich zudem mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln beweiswürdigend auseinandergesetzt. Denkrichtig wies die Behörde auf die betreffenden Passagen der Länderfeststellungen hin, wonach Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet ist und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. So erfolgen Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Behörde hat folgerichtig den Beweismitteln im Vergleich zu den Angaben des BF im Asylverfahren keine höhere Beweiskraft zugesprochen. Zudem verwies die belangte Behörde darauf, dass diese Beweismittel nur untergeordnete Rolle spielen können, da der BF in den beiden Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte. Dies führt schlüssig dazu, dass seitens der belangten Behörde nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass es sich bei den nunmehr vorgelegten Unterlagen über einen Spitalsaufenthalt der erwähnten Person tatsächlich um den BF handelt.

Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte der BF folglich nicht vor.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Bangladesch zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in den im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.

Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Bangladesch wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Zudem ist der BF gesund und arbeitsfähig und könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Bangladesch gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen ist eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.2. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, XXXX unter anderem gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, er werde aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt und sein Leben in Gefahr sei, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn sich der BF im gegenständlichen Verfahren darauf stützt, dass er „neuerlich“ in Bangladesch verfolgt worden sei, ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

Es handelt sich hierbei um neu behauptete Sachverhaltselemente. Das vom BF vorgebrachte Vorbringen ist jedoch hinsichtlich eines Aufenthaltes in Bangladesch, insbesondere seine Reise dorthin, als nicht glaubhaft zu werten. Es liegt in Bezug auf dieses Vorbringen kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.

II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte.

Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.2. In der Beschwerde wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Aufgrund dessen, dass auch im fünften Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Bangladesch zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Bangladesch notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Bangladesch in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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