Entscheidungsdatum
31.08.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W163 2245732-1/6E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2021, Zahl XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.08.2021 die Beschwerde vom 20.08.2021 gegen den im Spruch oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt VI.).
2. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, wie dies „oben ausführlich erörtert“ worden wäre. Der BF habe weder seine Identität noch seinen Wohnsitz im Bundesgebiet belegen können. Es bestehe die Gefahr, dass der BF versuchen werden, sich dem Verfahren durch Untertauchen zu entziehen.
3. In der Beschwerde, die sich gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass er sich seit etwas sieben Jahren mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Er sei noch nie rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und es liege zu diesem Sachverhalt eine Verwechslung vor.
II. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
III. Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids darauf hin, dass zum BF ein Eintrag im Strafregister bestehe, demzufolge er vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. XXXX vom 07.10.2020, (rk 07.10.2020) wegen §§ 146, 147 (2) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde, stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und führt begründend die Verurteilung des BF an. Zur Dauer des Einreiseverbotes verweist die belangte Behörde auf § 53 Abs. 3 FPG.
In der Beschwerde weist der BF darauf hin, dass er strafrechtlich unbescholten sei und eine Personenverwechslung vorliege. Eine Einsichtnahme in das dem BVwG von Amts wegen zugänglichen Strafregister ergab, dass zu der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung weder der Geburtstag, noch der Geburtsort und auch der für die Identitätsfeststellung relevante Name des Vaters des BF mit dem Eintrag im Strafregister übereinstimmen, weshalb aktuell nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurde, zumal keine weiteren Einträge vorliegen.
Die belangte Behörde hat somit die Notwendigkeit, weshalb eine sofortige Ausreise ohne Aufschub unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat wesentlich auf einen nicht nachvollziehbaren Sachverhalt gestützt. Zudem ist in Hinblick auf die Angaben in der Beschwerde, derzufolge sich der BF seit etwa sieben Jahren mit Unterbrechungen im Bundesgebiet befindet, eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist nicht von der Hand zu weisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2245732.1.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021