Entscheidungsdatum
01.09.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W278 2015090-2/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: BBU Rechtsberatung gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids des Bundesamts vom 29.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2021:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: BBU Rechtsberatung gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. Bescheids des Bundesamts vom 29.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 zu Recht:
A.) Die Spruchpunkte IV bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2015090.2.00Im RIS seit
29.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021