TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/2 W240 2240478-1

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W240 2240478-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021,
Zl. 1273974103/210140562, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) führt einen serbischen Reisepass (gültig bis 13.10.2026) und reiste zuletzt am 11.10.2020 in den Schengen-Raum (Ungarn) ein.

Am 01.01.2021 wurde der BF von Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden festgenommen und wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Verdachts der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden als Beschuldigter einvernommen, nachdem er bei dem Versuch betreten worden war, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis bei einem österreichischen Meldeamt an einer Wohnadresse behördlich anzumelden.

Aufgrund seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich – nämlich ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum – wurde der BF am selben Tag ins PAZ XXXX eingeliefert.

2.       Im Zuge seiner Einvernahme im PAZ am 01.02.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie zur Verhängung der Schubhaft, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er am 11.10.2020 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist sei, um in Österreich zu arbeiten. Unterkunft habe er bei einem Freund bezogen, bei dem er sich jedoch nicht behördlich melden habe können, weil dessen Mietvertrag auf den Namen seines verstorbenen Vaters laufe. Er verfüge weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch habe er Familienangehörige im Bundesgebiet. In seinem Heimatland würde noch sein Bruder leben. Seine Mutter habe ihn verlassen, sein Vater sei bereits gestorben. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Serbien habe er acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine landwirtschaftliche Schule absolviert. Er sei gelernter Bäcker, habe in Serbien jedoch zuletzt gelegentlich auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Nach Österreich sei er mit ca. EUR 600,00 eingereist, aktuell verfüge er über keinerlei Barmittel mehr. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er durch die mitgebrachten Barmittel sowie durch finanzielle Unterstützung von Freunden finanziert. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten behördlich melden wollen, um auf dem Bau arbeiten zu können. Bei der angegebenen Meldeadresse handle es sich um eine bloße Schein-Wohnadresse, er hätte monatlich dafür zahlen müssen, dort gemeldet zu sein, tatsächlich leben hätte er dort nicht können. Er werde in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und es spreche auch sonst nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien. Er leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

3.       Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.02.2021, Zl. 1273974103/210140490, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 01.02.2021 ordnungsgemäß zugestellt und war damit durchsetzbar.

4.       Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5.       Darüber hinaus wurde dem BF ebenfalls mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2021 ein Rückkehrberater zur Seite gestellt.

6.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).  Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zum – gegenständlich einzig relevanten – Spruchpunkt VI. zusammengefasst ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF (illegaler Aufenthalt, Umgehung des Meldegesetzes, Begehung einer Straftat und Mittellosigkeit) notwendig sei, um einen positiven Sinneswandel im Hinblick auf die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes beim BF zu bewirken.

7.       Der BF wurde am 04.02.2021 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

8.       Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, zu berücksichtigen, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufgriffs erstmals im Bundesgebiet betreten worden sei, er strafrechtlich unbescholten und es hinsichtlich der Verwendung gefälschter Dokumente im Rechtsverkehr beim Versuch geblieben sei sowie, dass der BF sich geständig gezeigt habe. Tatsächlich gründe das verhängte Einreiseverbot einzig und allein auf dem Umstand, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. In diesem Umstand sei jedoch ein bloß geringfügiges Fehlverhalten zu erblicken. Auch habe sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine kurze Dauer beschränkt, weshalb von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher im konkreten Fall nicht erforderlich, jedenfalls aber unverhältnismäßig hoch. Die belangte Behörde habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes, in eventu die Behebung des Bescheides im angefochtenen Umfang und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz.

9.       Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 17.02.2021, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses; seine Identität steht fest.

1.2. Der BF reiste am 11.10.2020 in den Schengen-Raum sowie in weiterer Folge nach Österreich ein und hielt sich seit seiner Einreise durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet auf.

1.3. Am 01.02.2021 wurde der BF bei dem Versuch betreten, sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis bei einem österreichischen Meldeamt (Magistratisches Bezirksamt Wien-Ottakring) an einer Wohnadresse behördlich anzumelden, in der Folge einer Personenuntersuchung unterzogen, festgenommen und wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Verdachts der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden als Beschuldigter einvernommen. Im Rahmen der Personendurchsuchung wurden von den Sicherheitsbehörden weiters ein gefälschter kroatischer Führerschein sowie ein gefälschter kroatischer Reisepass sichergestellt. Anschließend wurde der BF aufgrund seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich ins PAZ XXXX eingeliefert, über ihn die Schubhaft verhängt und gegenständlich angefochtener Bescheid erlassen. Am 04.02.2021 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Der BF verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über keinerlei Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.

Ein weiterer, respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.4. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene BF ist ledig und kinderlos, seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist arbeitsfähig und gesund. Sein einziger – abgesehen von seiner Mutter, mit der er keinerlei Kontakt pflegt – noch lebender Familienangehöriger, ist sein Bruder, der in Serbien lebt. Der BF ist gelernter Bäcker, hat in Serbien jedoch zuletzt gelegentlich auf verschiedenen Baustellen gearbeitet.

Der BF hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

1.5. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verfügte Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie auf der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses des BF.

2.2. Der Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise nach Österreich, bzw. in den Schengen-Raum, am 11.10.2020 ergibt sich aus den Angaben des BF sowie aus den entsprechenden Stempeln in seinem Reisepass.

2.3. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, jene über die nicht vorgelegene behördliche Meldung aus der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister. Dass der BF versucht hat, unter Vorlage eines kroatischen Personalausweises in Österreich einen Wohnsitz anzumelden, bzw. zusätzlich einen gefälschten kroatischen Führerschein sowie einen gefälschten kroatischen Reisepass besaß, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem polizeilichen Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des BF am 01.02.2021, in der sich der BF gegenüber der Sicherheitsbehörde geständig gezeigt hat. Im Übrigen hat der BF den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid des BFA auch nicht widersprochen. Dass der BF am 04.02.2021 in seinen Heimatstaat abgeschoben wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des BF und dem Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Verfahren und den daraus resultierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, einen solchen auch nie beantragt hat und zu keinem Zeitpunkt in Österreich sozialversichert war, ergibt sich ebenfalls aus dem (diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen) angefochtenen Bescheid sowie – hinsichtlich des Aufenthaltstitels – aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister.

Aufgrund der Mittellosigkeit sowie der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremden- und Meldewesen sowie der österreichischen Strafgesetze unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren, respektive neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.4. Die Feststellungen über die privaten, beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich sowie in Serbien beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, über Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich stützt sich auf die Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

2.5. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 16.02.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu Spruchteil A): Teilweise Stattgebung der Beschwerde

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene, Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K 1, 10 ff).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zur alten, aber diesbezüglich inhaltsgleichen Rechtslage, vgl. hierzu § 60 FPG idF BGBl. I Nr. 135/2009), ist es auch zulässig, ein (bloß) einer Strafanzeige (ohne nachfolgende Verurteilung) zu Grunde liegendes Fehlverhalten bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die der Strafanzeige zu Grunde liegenden Taten, ihre Art und Schwere sowie das Fehlverhalten festgestellt wurden und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild konkret dargestellt wurde (vgl. VwGH 24.01.2012, 2010/18/0264).

Der aus Serbien stammende BF hat sich bei einem österreichischen Meldeamt, beim Versuch, sich an einer Wohnadresse behördlich anzumelden, mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis ausgewiesen. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise ist von einem vorsätzlichen Handeln des BF auszugehen. Sein Verhalten zeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib, bzw. eine neuerliche Einreise des BF ins Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.

Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls.

Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (siehe VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029).

Wie bereits dargelegt, ging der BF keiner legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen, das Fehlen entsprechender Mittel wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe angesichts seiner Mittellosigkeit eine vom BF ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden.

Hinzu kommt, dass der BF entgegen der Meldepflichten (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt – aufgrund des 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschreitenden Aufenthaltes im Schengen-Raum und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels – als unrechtmäßig erwies.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zum Schutz eines geordneten Fremden- und Meldewesens und der österreichischen Strafgesetze sowie auf die Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hat keinerlei private oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet dargetan und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet waren daher nicht zu berücksichtigen. Es war demnach der vom BF ausgehenden Gefährdung (Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes, Umgehung des Meldegesetzes sowie Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib, bzw. einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit, des vergleichsweise nur kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, in welchem sich die Gefahr illegaler Mittelbeschaffung noch nicht nachweislich realisiert hat sowie der Tatsache, dass der BF letztlich voll geständig war, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremden-, melde- und strafrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des BF als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren

Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Meldeverstoß Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2240478.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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